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TierSeuchMeldV - Tierseuchenmeldeverordnung
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren
Vom 10. März 2026
(BGBl. I vom 10.03.2026 Nr. 61)
Gl.-Nr.: 7831-14-6
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.
Abschnitt 2
Meldung an die zuständige Behörde
§ 3 Allgemeine Meldepflicht
(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.
(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner
(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.
§ 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte
Stellt
einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6
(Stand: 24.03.2026)
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