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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TierSeuchMeldV - Tierseuchenmeldeverordnung
Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren

Vom 10. März 2026
(BGBl. I vom 10.03.2026 Nr. 61)
Gl.-Nr.: 7831-14-6


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung bezweckt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. Sie dient ferner der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG und der Durchführung

  1. der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003,
  3. der Verordnung (EU) 2016/429 sowie
  4. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen

  1. der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
  2. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen und
  3. der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Satz 2 nichts anderes geregelt ist.

Unternehmer im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

(2) Arten und Artengruppen der Huftiere im Sinne dieser Verordnung sind Huftierarten im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018.

Abschnitt 2
Meldung an die zuständige Behörde

§ 3 Allgemeine Meldepflicht

(1) Stellt ein Unternehmer oder Heimtierhalter einen Nachweis oder Gründe für einen Verdacht einer in der Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder der Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen in seinem Verantwortungsbereich fest, so hat er dies unverzüglich nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1, der zuständigen Behörde zu melden.

(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen ferner

  1. Leiter öffentlicher Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie in einer solchen öffentlichen Einrichtung beschäftigte Angehörige der mit Tieren befassten Berufe und Tierärzte und
  2. die folgenden Personen:
    1. Leiter privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen,
    2. andere als in Nummer 1 genannte Tierärzte,
    3. Transportunternehmer,
    4. ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
    5. Jagdausübungsberechtigte,
    6. Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne jagdausübungsberechtigt zu sein,
    7. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte,
    8. andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie
    9. Futtermittelkontrolleure.

(3) Beauftragt ein Tierarzt, ein Unternehmer oder ein Heimtierhalter eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung mit Sitz im Ausland mit der Untersuchung einer Probe eines Tieres oder mehrerer Tiere der in Anlage 1 jeweils in Spalte 3 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen auf das Vorliegen einer Seuche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 bezeichnet ist, so hat er den im Rahmen dieser Untersuchung festgestellten Nachweis einer solchen Seuche nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 unverzüglich, nachdem er von diesem Nachweis Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde zu melden.

§ 4 Zusätzliche Meldepflicht für Leiter von Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen und Tierärzte

Stellt

  1. eine öffentliche Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung oder
  2. eine private Untersuchungs- oder Forschungseinrichtung

einen Nachweis einer in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 2 bezeichneten Seuche bei einem Tier oder mehreren Tieren der in Anlage 3 oder Anlage 4 jeweils in Spalte 3 bezeichneten Arten oder Artengruppen oder bei einer Probe des betreffenden Tieres oder der betreffenden Tiere fest, so hat der Leiter der betreffenden Einrichtung dies nach Maßgabe des § 6

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