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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)

Vom 28. Februar 2002
(BGBl. I Nr. 16 12..3.2002)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

- des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie

- des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. II 1978 S. 113) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127):

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 3 durch folgende Abschnitte ersetzt:

"Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen

§ 12 Anwendungsbereich

§ 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen

§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Übergangsregelungen

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe), Käfige, andere Behältnisse, Ausläufe sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
  3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten.
 " § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
  2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
  3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
  4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Abschnitts 2" durch die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: "wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden."

c) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Beleuchtung" die Wörter "und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "des Abschnitts 2" durch die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "überprüft wird" die Wörter "und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden" eingefügt.

cc) In Nummer 6 werden die Wörter "oder andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit der Tiere getroffen werden" durch die Wörter "oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere zu führen.  "Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen."

5. Nach § 11 wird folgender Abschnitt " Abschnitt 3" eingefügt.

6. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

7. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die neuen §§ 16 bis 18.

8. Der neue § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird,

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