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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
*)

Vom 17. Juli 2003
(BGBl. Nr. 37 vom 24.07.2003 S. 1482, ber. S. 1547)


Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b bis f, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7, 11, 12 und 14, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1044), zuletzt geändert durch Artikel 365 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dieser wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:

"b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische, pathologisch-anatomische und epidemiologische Untersuchung oder

"c) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) in Verbindung mit epidemiologischen Anhaltspunkten".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Verdacht des Ausbruchs der" durch die Wörter "Verdacht auf" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest" durch die Wörter "Verdacht auf Afrikanische Schweinepest" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Betrieb:

alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweinebesatz;

2. gesonderte Betriebsabteilung:

ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struktur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung vollständig getrennt von anderen Bereichen des Betriebs ist."

3. In § 2 Abs. 1 werden folgende Wörter angefügt:

soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist".

4. § 3 wird durch § § 3 und 3a ersetzt:

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

---- wie eingefügt ----

6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B Nr. 1 wird gestrichen.

7. Die Überschrift vor § 5 wird wie folgt gefasst:

"1. Öffentliche Bekanntmachung".

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt."

9. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:

"2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb".

10. § 6 wird wie folgt gefasst:

---- wie eingefügt ----

11. § 7 wird aufgehoben.

12. § 8 wird wie folgt gefasst:

---- wie eingefügt ----

13. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.

14. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst:

"3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet".

15. Die § § 11 bis 11b werden wie folgt gefasst:

---- wie eingefügt ----

16. Nach § 11d wird § 11e eingefügt:

17. Die Überschrift vor § 12 wird wie folgt gefasst:

"4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb".

18. § 12 wird wie folgt gefasst:

---- wie eingefügt -----

19. Die Überschrift vor § 13 wird wie folgt gefasst: "5. Notimpfung bei Hausschweinen".

20. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweinepest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchensituation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen, den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Impfung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen Überwachungsmaßnahmen enthält."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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