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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung *) **)
Vom 4. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 6 vom 17.02.2004 S. 214)
Auf Grund des § 4b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Artikel 1
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), geändert durch die Verordnung vom 25. November 1999 (BGBl. I S. 2392), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abweichend von Satz 1 dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden. | "Abweichend von Satz 1 dürfen
1. Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der beiden Hauptnervenzentren sowie 2. Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden." |
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichend von § 13 Abs. 8 kann die zuständige Behörde zum Zwecke der Erprobung befristet das Töten tropischer Riesengarnelen in Eiswasser mit einer Temperatur von höchstens 0,5 Grad Celsius zulassen."
3. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Februar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006 für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1 Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben."
( Anmerkung: die Absätze 1 und 2 sowie die Absatzbezeichnung des Absatzes 3 zu § 17 wurden mit der Änderung vom 25.11.1999 S. 2392 aufgehoben; entsprechend wird obiger Absatz als Abs. (2) eingefügt)
4. In der Anlage 3 Teil II wird in Nummer 4.3 die Angabe "70" durch die Angabe "100" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Schlachtverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34
(Stand: 24.03.2021)
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