Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)

Vom 1. August 2006
(BGBl. I Nr. 37 vom 03.08.2006 S. 1804)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:

" § 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung

§ 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung".

b) Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte ersetzt:

"Abschnitt 4
Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 16 Anwendungsbereich

§ 17 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

§ 18 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel

§ 19 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

§ 20 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

§ 21 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 22 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln

§ 23 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln

§ 24 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

§ 25 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Übergangsregelungen

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern angefügt: "

  1. 5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
  2. 6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
  3. 7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
  4. 8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
  5. 9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
  6. 10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
  7. 11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
  8. 12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
  9. 13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
  10. 14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
  11. 15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
  12. 16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind."

3. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil werden jeweils die Wörter "der Abschnitte 2 und 3" durch die Wörter "der Abschnitte 2 bis 4" ersetzt.

3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort " , weicher" gestrichen.

3b. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen.  "(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. eine Fläche von mindestens 200 Zentimetern mal 150 Zentimetern sowie eine Höhe von mindestens 200 Zentimetern, vom Boden aus gemessen, aufweisen;  "1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "zur Eiablage einen gesonderten Bereich, dessen Bodenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht, (Nest)" durch die Wörter "ein Nest" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Grundfläche" durch das Wort "Stallgrundfläche" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion