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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Vom 29. September 2011
(BGBl. I Nr. 50 vom 06.09.2011 S. 1976)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

- des § 7 Absatz 1 und 1a Nummer 2, des § 17c Absatz 2 und des § 17d Absatz 6 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, d und f und Nummer 3 und 4 und Absatz 7 Nummer 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) und

- des § 5 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes, der durch Artikel 16a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung

Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die § 29 betreffende Zeile durch folgende Zeilen ersetzt:

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  § 29 Änderung der Zulassung, Neuzulassung " § 29 Änderung der Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist

§ 29a Änderung der Zulassung eines Mittels, das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist ."

2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1)" ersetzt.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
  1. das Paul-Ehrlich-Institut, für die Zulassung und Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen, Immunmodulatoren und Tuberkulinen, ausgenommen die in Nummer 2 genannten Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,
  2. das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für die Tiergesundheit, für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln gegen exotische Tierseuchenerreger ausgenommen die Erreger der Blauzungenkrankheit, sowie Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.
"(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
  1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,
  2. das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind."

4. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Eine nach einem Bachelorstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie abgelegte Prüfung gilt nicht als abgelegte Prüfung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Biologie, der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie gilt nicht als abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne des Satzes 2."

5. In § 12 werden die Wörter "den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Wörter "der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010" ersetzt.

6. § 13 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

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 b) diese in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind. "b) diese in der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind."

7. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

8. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.

9. In § 24 Absatz 6 werden die Wörter "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "den Organen der Europäischen Union" ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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  § 29 Änderung der Zulassung, Neuzulassung " § 29 Änderung der Zulassung eines Mittels, das zur Anwendung am Tier bestimmt ist".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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