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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes

Vom 4. März 2026
(BGBl. I vom 09.03.2026 Nr. 60 EU1, EU2, EU3)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes

Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Vor der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung".

b) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters " § 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung".

c) Die bisherige Angabe zur Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.

d) Die Angabe zu den §§ 4 bis 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 4 Anzeigepflicht

§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche

§ 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

§ 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion

" § 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren

§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche

§ 6 Verordnungsermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Seuchen

§ 7 Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur Desinfektion".

e) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 9 Tierseuchenfreiheit

§ 10 Monitoring

" § 9 Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen

§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen".

f) Die Angabe zu den §§ 11 und 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung

§ 12 Herstellung

" § 11 Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen

§ 12 Herstellung von Invitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen".

g) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
"Abschnitt 5
Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr".

h) Die Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote

§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr

" § 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote

§ 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr".

i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 16 Höhe der Entschädigung " § 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung".

j) Die Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung

§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut

" § 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung

§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen".

k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu

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(Stand: 31.03.2026)

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