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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
Vom 4. März 2026
(BGBl. I vom 09.03.2026 Nr. 60 EU1, EU2, EU3)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
Das Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung".
b) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters | " § 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung". |
c) Die bisherige Angabe zur Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.
d) Die Angabe zu den §§ 4 bis 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 4 Anzeigepflicht
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen § 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion |
" § 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren
§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche § 6 Verordnungsermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Seuchen § 7 Verordnungsermächtigung für Mittel und Verfahren zur Desinfektion". |
e) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 9 Tierseuchenfreiheit
§ 10 Monitoring |
" § 9 Seuchenfreiheit; Verordnungsermächtigungen
§ 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen". |
f) Die Angabe zu den §§ 11 und 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 12 Herstellung |
" § 11 Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen
§ 12 Herstellung von Invitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen". |
g) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr |
"Abschnitt 5 Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr". |
h) Die Angabe zu den §§ 13 und 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr |
" § 13 Verbringungs-, Eingangs-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote
§ 14 Verordnungsermächtigungen zur Regelung der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, der Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, des Eingangs in die Union, der Ausfuhr, der Durchfuhr". |
i) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 16 Höhe der Entschädigung | " § 16 Höhe der Entschädigung; Verordnungsermächtigung". |
j) Die Angabe zu den §§ 26 und 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut |
" § 26 Verordnungsermächtigungen zur Überwachung
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen". |
k) Die Angabe zu den §§ 29 und 30 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
(Stand: 31.03.2026)
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