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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)

Vom 9. August 2004
(BGBl. I Nr. 43 vom 17.08.2004 S. 2110; 21.01.2005 S. 150)


Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2438), wird wie folgt geändert:

1.Nach § 1a wird der § 1b eingefügt.

2. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Anlage 5 Teil I" durch die Angabe "Anlage 5 Teil I und III" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen, die in Anlage 1 oder 2 aufgeführt sind, besteht. Die in Anlage 5 Teil IV aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände können eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden."

4. Dem § 12 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden ist (Registrierung) und die pflanzengesundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen. § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach Satz 1 entsprechend."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 01 und 1 werden durch folgende Nummern ersetzt:

"1. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nicht anzeigt,

1a. entgegen

  1. § 1b Satz 1 oder
  2. § 8 Abs. 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

1b. entgegen § 2 Schadorganismen einführt,".

bb) Die Nummer 3a wird gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1 bis 3a" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1a Buchstabe b, Nr. 1b bis 3" ersetzt.

6. Die Anlage 2 Abschnitt a Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Position "Eberesche (Sorbus L.), ausgenommen Oxelbeere (Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.)" wird wie folgt gefasst:

Eberesche (Sorbus L.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.* (Feuerbrand).

b) Nach der Position "Erdbeere (Fragaria L.)" wird folgende Position eingefügt:

Felsenbirne (Amelanchier Med.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.* (Feuerbrand).

c) Nach der Position "Gladiole (Gladiolus Tourn. ex L.), Knollen und Kormi von Zwergformen und deren Hybriden, wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus collvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort." wird folgende Position eingefügt:

Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.* (Feuerbrand).

d) In den Positionen "Kumquat (Forunella Swingle) und deren Hybriden", "Poncirus Raf. und deren Hybriden" und "Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden" wird in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern "Eotetranychus orientalis klein" der Fußnotenhinweis "*)" angefügt.

e) Die Position "Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)" wird gestrichen.

7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt a werden in den Nummern 1.1 und 2.14.1 jeweils in Spalte 2 ein Komma und die Wörter "außer der Schweiz" angefügt.

b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1.5 werden in Spalte 2 jeweils die Wörter "Malta" sowie "und Zypern" gestrichen.

bb) In den Nummern 1.17 und 2.2 werden in Spalte 2 jeweils ein Komma und die Wörter "außer der Schweiz" angefügt.

c) In Abschnitt C werden in Spalte 2 jeweils die Wörter "Estland, Lettland, Litauen", "Malta" sowie "und Zypern" gestrichen.

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Teil I wird wie folgt geändert:

aa) In Abschnitt B wird in den Nummern 1.2.5, 1.2.8, 1.2.9, 2.1.3, 2.1.5 und 2.1.6 jeweils in Spalte 1 nach dem Wort "Irak" ein Komma und das Wort "Iran" eingefügt.

bb) Abschnitt D wird wie folgt geändert:

aaa) Die Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:

1.2.1 Apfel (Malus Mill.) Die Pflanzen müssen
  1. aus einem Land stammen, das als frei von Feuerbrand (Erwinia amytovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt ist,
  2. aus einem Gebiet stammen, das gemäß dem Internationalen Standard als frei von diesem Schadorganismus ausgewiesen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannt worden ist, oder

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