Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 6 vom 28.01.2005 S. 150)


Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. August 2004 (BGBl. 2004 II S. 1154), wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 5 Teil III Abschnitt B und Teil IV Abschnitt B wird jeweils in der Überschrift das Wort "Pflanzenerzeugnisse" durch die Wörter "Lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" ersetzt.

2. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a) In Teil III Abschnitt B wird nach Nummer 1.11 folgende Nummer 1.12 angefügt:

  1 2
"1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), einschließlich lebender Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß dem Internationalen Standard ausgewiesen und anerkannt worden sind wie bei 1.1".

b) In Fußnote 4 werden nach dem Wort "Regionen" das Wort "Apulien" und nach dem Wort "Italien" die Wörter "Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakische Republik" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

Artikel 2 Abs. 2

(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 17. Februar 2005 an wieder in ihrer am 17. August 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

der Elften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2110) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion