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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Vom 29. März 2026
(BGBl. I vom 01.04.2026 Nr. 87)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "Murmeltier (Marmota marmota L.)," die Angabe "Wolf (Canis lupus L.)," eingefügt.

2. § 6a Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. "Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden,
  2. zur Vermeidung der Gefahr von Tierseuchen,
  3. aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, zur Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder zur Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  4. zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden oder
  5. im Interesse der Gesundheit des Menschen."

3. Die Überschrift des V. Abschnitts wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
"V. Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild

1. Regelungen für alle Tierarten

4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; "1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde zu schießen; das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot und den Fangschuss auf Wölfe mit Schrot;"

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "auf alles übrige Schalenwild" durch die Angabe "auf alles übrige Schalenwild und auf Wölfe" ersetzt.

5. Nach § 22a wird der folgende Unterabschnitt 2 eingefügt:

"2. Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf

§ 22b Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung

(1) Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:

  1. eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
  2. eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
  3. ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
  4. die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.

(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.

§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

(1) Es ist verboten,

  1. wildlebende Wölfe zu füttern oder
  2. kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

  1. elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
  2. Sprengstoff oder
  3. Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.

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(Stand: 14.04.2026)

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