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Arbeitsschutz
Biologische Arbeitsstoffe
Bek. des BMa vom 15. November 2001 - III b 3-34504-7 -
(Bundesarbeitsblatt Nr. 12 aus 2001 S. 61)
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe wird in seiner Sitzung am 27. November 2001 aus aktuellem Anlass einen Beschluss über sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien fassen.
Wegen der Dringlichkeit wird im folgenden der Beschlussentwurf vorab im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben. Die endgültige Bekanntmachung des Beschlusses wird im Januarheft des BArbBl. erfolgen. Die Einstellung ins Internet (http://www.baua.de/praxl) erfolgt unmittelbar nach der Beschlussfassung.
Ausgabe: November 2001
| Beschlussentwurf des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) | Sicherheitstechnische Anforderungen zur Milzbranddiagnostik in Laboratorien | 604 |
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat zur Konkretisierung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Erkenntnisse ermittelt und Regelungen beschlossen.
1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss gilt für Tätigkeiten bei der Milzbranddiagnostik in Laboratorien.
2 Allgemeines
In den USa wurden mit Milzbranderregern (Endosporen von Bacillus anthracis) kontaminierte Postsendungen verschickt, die auch zu Infektionen bei Menschen geführt haben. In Deutschland treten ebenfalls verdächtige Gegenstände - insbesondere Postsendungen - auf. Obwohl bisher in diesen Fällen keine Milzbranderreger festgestellt wurden, muss jeweils eine Abklärung des Verdachts erfolgen. Dadurch werden in erhöhtem Umfang labordiagnostische Untersuchungen auf Milzbranderreger erforderlich.
3 Gefährdungsbeurteilung und Zuordnung zu Schutzstufen
(1) Der Milzbranderreger ist nach der RL 2000/54/EG in die Risikogruppe 3 eingestuft. Er kann beim Menschen schwerwiegende Erkrankungen wie Haut-, Darm- und Lungenmilzbrand hervorrufen.
Der durch die Inhalation von Milzbrandendosporen hervorgerufene Lungenmilzbrand ist nur schwer behandelbar und führt bei verspäteter Diagnose in den meisten Fällen zum Tode. Eine hohe Gefährdung der Beschäftigten besteht deshalb bei pulverförmigen, verstäubbaren Proben, die leicht über den Luftweg übertragen werden und zu einer weiträumigen Kontamination der Umgebung führen können. Dies gilt auch für Gegenstände, die mit diesen Pulvern kontaminiert sind.
Hautmilzbrand kann durch Hautkontakt (Verletzungen) hervorgerufen werden.
Darmmilzbrand wird durch orale Aufnahme der Erreger verursacht. Die Gefahr dieser Erkrankung durch Tätigkeiten in Laboratorien ist deshalb gering.
(2) Bei Tätigkeiten in Laboratorien ist zu unterscheiden zwischen
Zur diagnostischen Erstuntersuchung gehören die Anfertigung und Beurteilung von mikroskopischen Präparaten, das Anlegen und Beurteilen von Kulturen sowie ggf. serologische Untersuchungen unmittelbar am Untersuchungsmaterial.
Zur weiterführenden Diagnostik gehören die endgültige Identifizierung der in der Primärkultur gewachsenen, verdächtigen Bakterien mit Hilfe traditioneller physiologischer Testverfahren oder molekularbiologischer Techniken sowie der diagnostische Tierversuch.
(3) Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 1 sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung.
Die diagnostische Erstuntersuchung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs wie Abstrichen, Blut etc. wird der Schutzstufe 2 zugeordnet.
Die diagnostische Erstuntersuchung von verdächtigen Materialien und Umweltproben, die Milzbrandendosporen enthalten können, wird der Schutzstufe 3 zugeordnet.
(4) Tätigkeiten nach Absatz 2 Nummer 2 sind gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung, die demnach der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind.
4 Schutzmaßnahmen
4.1 Laborausstattung
(1) Laboratorien, in denen gezielte bzw. nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 3 durchgeführt werden, müssen mindestens den Anforderungen der Schutzstufe 3 nach Anhang II BioStoffV entsprechen und alle dort benannten Sicherheitsmaßnahmen erfüllen. Die entsprechenden Regelungen der TRBa 100 sind zu berücksichtigen.
(2) Laboratorien, in denen nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 durchgeführt werden, müssen mindestens den Anforderungen der Schutzstufe 2 nach Anhang II BioStoffV entsprechen. Die entsprechenden Regelungen der TRBa 100 sind zu berücksichtigen.
4.2 Persönliche Voraussetzungen
Es ist sicherzustellen, dass die speziellen Fachkenntnisse, die für die sachgerechte Durchführung der Milzbranddiagnostik erforderlich sind, vorliegen. Hierzu kann eine Einweisung durch qualifizierte Mitarbeiter/innen eines Speziallabor i.S.v. Nummer 4.3 Abs. 4 zur Harmonisierung des Wissensstandes sowie zur Abstimmung der Methoden und verwendeten Diagnostika erforderlich sein.
4.3 Organisatorische Maßnahmen
(1) Gezielte sowie nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 3 zum Nachweis des Milzbranderregers sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 13 Abs. 1 und 2 BioStoffV). Eine gesonderte Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Anzeige über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 erfolgt ist und es sich um eine auf Milzbranddiagnostik spezialisierte Einrichtung im Sinne von Absatz 4 handelt.
(2) Über die Beschäftigten, die Tätigkeiten nach Absatz 1 ausführen, ist ein Verzeichnis zu führen (§ 13 Abs. 3 und 4 BioStoffV).
(Stand: 26.04.2021)
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