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AMR 11.2 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Anlässen für nachgehende Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)
Vom 22. Juni 2026
(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 455)
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.
Diese AMR regelt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) bei Anlässen für nachgehende Vorsorge nach Anhang 1 Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV.
Aus Anlass der Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längerer Latenzzeit Gesundheitsstörungen auftreten können, entscheidet der Arbeitgeber einmalig über die Erforderlichkeit des Angebotes zur nachgehenden Vorsorge.
Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1 Zielsetzungen und Vorbemerkungen
(1) Auch nach Beendigung von besonders gefährdenden oder gefährdenden Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen können längere Zeit nach der Exposition (Latenzzeit) Gesundheitsstörungen auftreten. Für diese Fälle enthält die ArbMedVV Angebotsvorsorge in Form der nachgehenden Vorsorge. Ziel der nachgehenden Vorsorge ist die frühzeitige Erkennung von nach längerer Latenzzeit auftretenden arbeitsbedingten Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten. Die Beschäftigten oder die ehemals Beschäftigten werden entsprechend individuell aufgeklärt und beraten.
(2) Es können Arbeitsbedingungen vorliegen, bei denen aufgrund des geringen Ausmaßes der Gefährdung Gesundheitsstörungen nicht zu erwarten sind und deshalb nachgehende Vorsorge nicht angeboten werden muss.
(3) Durch diese AMR sollen nach Anhang 1 Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV Ausnahmen für das Angebot nachgehender Vorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).
(4) Nicht Bestandteil dieser AMR sind Regelungen zur Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 1 Absatz 1 und 2 ArbMedVV.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Anlässe für nachgehende Vorsorge im Sinne dieser AMR nach Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV sind:
1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen.
3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend eingestufte Faserstäube der Kategorie 1a oder 1B im Sinne der GefStoffV freigesetzt werden können.
(2) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 2 Abs. 5 GefStoffV (im Text als Tätigkeiten mit Gefahrstoffen benannt).
(3) Ein bestimmter Gefahrstoff im Sinne dieser AMR ist der einzelne Gefahrstoff, mit dem der oder die Beschäftigte tätig war. Bei einer Tätigkeit mit mehreren Gefahrstoffen ist die Beurteilung nach Abschnitt 3 für jeden Gefahrstoff vorzunehmen.
(4) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne von § 6 Absatz 13 GefStoffV liegen vor, wenn aufgrund der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigten ausreichen.
(5) Von einer ausreichenden Empfindlichkeit eines Messverfahrens im Sinne dieser AMR ist dann auszugehen, wenn die Bestimmungsgrenze des Verfahrens unterhalb des aktuellen Grenzwertes liegt.
3 Angebotsvorsorge nach Beendigung der Tätigkeit (nachgehende Vorsorge)
3.1 Modalitäten der Beurteilung
3.1.1 Vorgehen
Der Arbeitgeber hat, wenn er vom Angebot nachgehender Vorsorge absehen will, für alle Anlässe nach Abschnitt 2 Absatz 1 zu prüfen, ob ein Regelfall nach Abschnitt 3.2 gegeben ist.
Liegt kein Regelfall vor, prüft der Arbeitgeber die Abschneidekriterien nach Abschnitt 3.3.
(Stand: 29.07.2026)
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