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Regelwerk

AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Vom 22. Juni 2026
(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 458)


Archiv: 2014 Textvergleich der Fassungen 2014 und 2026 =>

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1 Zielsetzung

Ziel dieser AMR ist es, die Einteilung der Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 zu erläutern und festzulegen.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger bzw. die Trägerin vor dem Einatmen von Gefahr- und Biostoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt.

(2) Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungsatmosphäre wirken.

(3) Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre und werden in frei tragbare und nicht frei tragbare Geräte unterteilt. Bei den frei tragbaren Geräten unterscheidet man Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) und Regenerationsgeräte.

(4) Atemwiderstand ist der Strömungswiderstand, der bei der Atmung mit einem Atemschutzgerät entsteht. Er setzt sich aus Ein- und Ausatemwiderstand zusammen. Die Angaben des Atemwiderstandes beziehen sich auf ein Atemminutenvolumen von intermittierend sinusförmig 20 x 1,5 l/min oder kontinuierlich 95 l/min.

3 Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte

3.1 Atemschutzgeräte werden in dieser AMR nach dem Einatemwiderstand beziehungsweise dem Gerätegewicht in die Gruppen 1, 2 und 3 eingeteilt.

3.2 Gruppe 1: Atemschutzgeräte, die eine Angebotsvorsorge erfordern

Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3; frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg; Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske.

3.3 Gruppe 2: Atemschutzgeräte, die eine Pflichtvorsorge erfordern

Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen; Frischluft-Saugschlauchgeräte.

3.4 Gruppe 3: Atemschutzgeräte, die eine Pflichtvorsorge erfordern

Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit einem Gerätegewicht über 5 kg.

3.5 Atemschutzgeräte, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind

Bei der Verwendung von Atemschutzgeräten, die nicht den Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet sind, ist keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich. Kann eine Gesundheitsgefährdung dennoch nicht ausgeschlossen werden, so ist Beschäftigten eine Wunschvorsorge zu ermöglichen. Über die Möglichkeit der Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV muss informiert werden, beispielsweise im Rahmen der Unterweisung. Dabei ist die arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) "Wunschvorsorge" zu berücksichtigen.

Atemschutzgeräte, bei deren Verwendung keine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich ist, sind:

  1. Atemschutzgeräte, die keinen Einatemwiderstand (< 1 mbar) aufweisen.
    Beispiele: Gebläsegeräte mit Haube, schlauchversorgte Geräte mit Haube.
  2. Atemschutzgeräte mit einem Einatemwiderstand bis 5 mbar.
    Beispiele: Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2; partikelfiltrierende Halbmasken FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten), gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske.
  3. Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.

4 Hinweise und Literaturangaben

Die Hinweise und Literaturangaben dienen der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV ausgenommen.

(1) Arbeitsmedizinische Grundlagen

Das Tragen von Atemschutzgeräten kann durch einen ggf. erhöhten Atemwiderstand oder durch das Gerätegewicht eine Belastung darstellen.

In erster Linie kann eine erhöhte Beanspruchung der Lunge und des Herzkreislaufsystems resultieren. Das Ausmaß der Beanspruchung hängt dabei vom Gerätetyp, der Tragedauer, der Arbeitsschwere, den Umgebungsbedingungen und individuellen gesundheitlichen Voraussetzungen wie möglichen Vorerkrankungen ab [ 3].

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