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Regelwerk
Änderungstext

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln
AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"

Vom 14.August 2014
(GMBl. Nr. 65 vom 31.10.2014 S. 1339)



Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel bekannt. Die Änderung führt dazu, dass arbeitsmedizinische Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge gemäß ArbMedVV nach Aufnahme der Tätigkeit auch vor dem 45. Lebensjahr in den benannten Fristen zu veranlassen bzw. anzubieten ist. Hintergrund für die Angabe "ab dem 45. Lebensjahr" in der AMR 2.1 war die Erfahrung aus der Praxis, dass zu häufig und zu unkritisch geröntgt wurde. Dies ist insbesondere bei jüngeren Beschäftigten in der Regel nicht indiziert. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass die Häufigkeit asbestbedingter Erkrankungen erst ab dem 45. Lebensjahr und nach mindestens 15-jähriger Exposition ansteigt und vorher insbesondere bei heutigen Expositionsbedingungen kein erhöhtes Erkrankungsrisiko besteht. Durch die Änderung der ArbMedVV zum 31. Oktober 2013 wurde klargestellt, dass bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Beratung und Aufklärung der Beschäftigten im Vordergrund steht. Aufklärung und Beratung in regelmäßigen Abständen sind aus arbeitsmedizinischer Sicht bei Tätigkeiten mit Asbest auch vor dem 45. Lebensjahr sinnvoll. In der nachgehenden Vorsorge, das heißt nach Beendigung der Tätigkeit, ist die Einschränkung "ab dem 45. Lebensjahr" aus den zuvor genannten Gründen dagegen weiterhin sinnvoll und bleibt in der AMR 2.1 erhalten. Die Indikation zur Röntgenuntersuchung ist in jedem Fall nach den Vorgaben der Röntgenverordnung und der ärztlichen Berufsordnung zu stellen (vgl. auch § 2 Absatz 1 Nummer 3 ArbMedVV).

Die AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" v. 30. Oktober 2012 (GMBl 2012, S. 1285 ff.), zuletzt geändert am 4.9.2013 (GMBl S. 906), wird wie folgt geändert:

In Nummer 3.1 "Tabelle 1a: Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" werden die Wörter "(ab dem 45. Lebensjahr)" in der Angabe "Asbest in der Regel in Verbindung mit einer Untersuchung nach Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2" gestrichen.

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