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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR

AMR 2.1 - Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Vom 30. Oktober 2012
(GMBl. Nr. 65/66 vom 27.12.2012 S. 1285); 04.04.2013 S. 372 13; 11.07.2013 S. 906 13a; 14.08.2014 S. 1339 14; 10.05.2016 S. 558aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

- IIIb1-36628-1/34 -

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 2 Absatz 6 Nummer 2 und 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) - Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1. Zielsetzung

Ziel dieser AMR ist es, Fristen für die Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang zur ArbMedVV für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen in Form von Nachuntersuchungen und nachgehenden Untersuchungen festzulegen und Hinweise zu geben, welche Kriterien abweichende Fristen für diese Vorsorgeuntersuchungen begründen.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Die Frist ist der Zeitraum zwischen zwei Vorsorgeuntersuchungen oder Angeboten für eine Vorsorgeuntersuchung oder nachgehende Untersuchung.

Die nachfolgend aufgeführten Fristen gelten nicht für Erkrankungen und Gefährdungen im Sinne von § 5 Absatz 2 ArbMedVV, die das unverzügliche Angebot einer Untersuchung auslösen.

3. Festlegung der Fristen

Die Fristen für Nachuntersuchungen für alle im Anhang zur ArbMedVV genannten Untersuchungsanlässe zeigen die Tabellen 1a bis 1e (abhängig vom einschlägigen Teil des Anhangs der ArbMedVV).

Der Arzt muss im Einzelfall aufgrund der Erkenntnisse, die er bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung eines Beschäftigten gewinnt und die ihm vor der Untersuchung zu den Arbeitsplatzverhältnissen mitgeteilt werden, die Nachuntersuchungsfrist festlegen. Bei Untersuchungsanlässen, bei denen für die Nachuntersuchung ein Zeitrahmen vorgegeben ist, muss er für den Einzelfall eine bestimmte Frist wählen.

Bei festen Vorgaben für die Untersuchungsfristen gilt ohne Festlegung durch den Arzt diese Frist. In begründeten Einzelfällen sind kürzere Untersuchungsfristen möglich. Die Nachuntersuchungsfrist ist Bestandteil des Untersuchungsergebnisses und wird auf der ärztlichen Bescheinigung festgehalten. Im Falle von Pflichtuntersuchungen wird die Nachuntersuchungsfrist dem Arbeitgeber mitgeteilt.

Bei Angebotsuntersuchungen sind die in Tabelle 1a bis 1e genannten Fristen verbindlich für ein erneutes Angebot von Untersuchungen, unabhängig davon, ob Beschäftigte zuvor das Angebot angenommen haben oder nicht. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von einer individuellen Nachuntersuchungsfrist, gilt bei einer Zeitspanne für das Angebot einer Nachuntersuchung die kürzere Frist.

Individuell sind auf ärztlichen Rat Abweichungen von den genannten Fristen für das erneute Angebot einer Vorsorgeuntersuchung oder einer nachgehenden Untersuchung möglich.

Für nachgehende Untersuchungen gilt für das Angebot eine Frist von 12 bis 60 Monaten. Nähere Hinweise gibt Tabelle 2.

3.1 Tabelle 1a: Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 13 14

Untersuchungsanlässe Fristen in Monaten
[Hinweise *]
Pflicht- und Angebotsuntersuchungen
Acrylnitril 6 - 48 [ A]
Alkylquecksilber 6 - 12 [ A]
Alveolengängiger Staub (A-Staub)
a) Lebensalter< 40 60
b) Lebensalter > 40 36
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 6 - 12 [ A]
Arsen und Arsenverbindungen 6 - 12 [ A]
Asbest in der Regel in Verbindung mit einer Untersuchung nach Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 12 - 36
Benzol 6 - 12 [ A]
Beryllium 36 [ B]
Blei und anorganische Bleiverbindungen 6 - 12 [ A]
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl 12 - 24
Cadmium und Cadmiumverbindungen 12 - 24 [ A]
Chrom-VI-Verbindungen 6 - 12 [ A]
Dimethylformamid 6 - 12 [ A]
Einatembarer Staub (E-Staub)
a) Lebensalter< 40 60
b) Lebensalter > 40 36
Fluor und anorganische Fluorverbindungen 12 - 24 [ A]
Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol) 6 - 12
Hartholzstaub
a) Lebensalter< 40 60
b) Lebensalter > 40
aa) grundsätzlich 60
bb) Expositionsbeginn mehr als 15 Jahre zurückliegend 18
Kohlenstoffdisulfid 6 - 12 [ A]
Mehlstaub 6 - 12
Methanol 12 - 24 [ A]
Nickel und Nickelverbindungen 24 - 60 [ A]
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) 6 - 48 [ A, D]
Weißer Phosphor (Tetraphosphor) 12 - 24
Platinverbindungen [ A, C]
a) 1. Nachuntersuchung 3
b) jede weitere Nachuntersuchung 6 - 12
Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen 6 - 12 [ A]
Schwefelwasserstoff 12 - 24
Silikogener Staub 36
Styrol 6 - 24 [ A]
Tetrachloethen 12 - 24 [ A]
Toluol 12 - 24 [ A]
Trichlorethen 12 - 24 [ A]
Vinylchlorid 12 - 24 [ A]
Xylol 12 - 24 [ A]

3.2 Tabelle 1b: Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV - Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Untersuchungsanlässe Fristen in Monaten
[Hinweise *]
Pflichtuntersuchungen
Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag 24
Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 mg/ m3 Schweißrauch 36
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 mg/m3 einatembarem Staub
a) 1. Nachuntersuchung 6-12
b) jede weitere Nachuntersuchung 12-36
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m3 überschritten wird
a) 1. Nachuntersuchung 3
b) jede weitere Nachuntersuchung 12-36
Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen
a) 1. Nachuntersuchung 6-12
b) jede weitere Nachuntersuchung 12-36
Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 µg Protein/g im Handschuhmaterial 6-12 [ G]
Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze
a) 1. Nachuntersuchung 3
b) jede weitere Nachuntersuchung 12-36
Angebotsuntersuchungen
Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nummer 3 der Gefahrstoffverordnung (in der Regel im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV) 12-36
Begasungen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung (in der Regel im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV) 12-36
Sonderfall: für Begasungen mit Ethylenoxid in Abhängigkeit der Ergebnisse des Biomonitorings 6-48 [ A, E]
Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen 6-60 [ F]
Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung
a) grundsätzlich 24-60
b) sofern ein anerkanntes Verfahren des Biomonitorings existiert 6-48
Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag 24
Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch 36
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 mg/m3 einatembarem Staub 6-12

3.3 Tabelle 1c: Anhang Teil 2 ArbMedVV - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogen Organismen

Untersuchungsanlässe Fristen in Monaten
[Hinweise *]
Pflichtuntersuchungen
  • die in der Tabelle des Anhangs Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV genannten Organismen sowie
  • gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen:
[ H]
a) 1. Nachuntersuchung 6-12
b) jede weitere Nachuntersuchung
aa) grundsätzlich
24-36
bb) nach Schutzimpfung
abhängig von der Dauer des Impfschutzes
cc) bei lebenslanger Immunität
entfällt
Angebotsuntersuchungen
a) 1. Nachuntersuchung 6-12
b) jede weitere Nachuntersuchung
aa) grundsätzlich
24-36
bb) nach Schutzimpfung
abhängig von der Dauer des Impfschutzes
cc) bei lebenslanger Immunität
entfällt

3.4 Tabelle 1d: Anhang Teil 3 ArbMedVV - Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

Untersuchungsanlässe Fristen in Monaten
[Hinweise *]
Pflichtuntersuchungen
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können
a) Lebensjahr< 50 60
b) Lebensjahr > 50 24
Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (- 25°C und kälter)
a) Bereich -25°C bis -45°C
aa) 1. Nachuntersuchung
6
bb) jede weitere Nachuntersuchung
12
b) Bereich kälter als -45°C
aa) 1. Nachuntersuchung
3
bb) jede weitere Nachuntersuchung
6
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden
a) 1. Nachuntersuchung 12
b) jede weitere Nachuntersuchung
aa) grundsätzlich
36
bb) Lex,8h < 90 dB(A) oder Spitzenschallpegel LpC, peak < 137 dB(C)
60
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen,
a) wenn die Expositionsgrenzwerte A(8) = 5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen erreicht oder überschritten werden
aa) 1. Nachuntersuchung
6-12
bb) jede weitere Nachuntersuchung
12-24
b) wenn die Expositionsgrenzwerte A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/ s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen erreicht oder überschritten werden
aa) 1. Nachuntersuchung
12
bb) jede weitere Nachuntersuchung
60
Tätigkeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar). Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Druckluftverordnung ist, dass die gesundheitliche Unbedenklichkeit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 ArbMedVV innerhalb von zwölf Wochen vor der Aufnahme der Beschäftigung und anschließend vor Ablauf von zwölf Monaten bescheinigt ist. Diese Frist gilt nicht für Untersuchungen nach § 11 der Druckluftverordnung. 12
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten) 12
Angebotsuntersuchungen
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) bzw. LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden 60
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen,
a) wenn die Auslösewerte von A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen
aa) 1. Nachuntersuchung
6-12
bb) jede weitere Nachuntersuchung
12-24
b) wenn die Auslösewerte von A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen überschritten werden
aa) 1. Nachuntersuchung
12
bb) jede weitere Nachuntersuchung
60

3.5 Tabelle 1e: Anhang Teil 4 ArbMedVV - Sonstige Tätigkeiten 13a

Untersuchungsanlässe Fristen in Monaten
[Hinweise *]
Pflichtuntersuchungen
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern
a) Lebensjahr< 50 36
b) Lebensjahr > 50
aa) Gerätegewicht bis 5 kg 24
bb) Gerätegewicht über 5 kg 12
Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen 24-36 [ K]
Angebotsuntersuchungen
Tätigkeiten an Bildschirmgeräten
a) Lebensjahr< 40 60
b) Lebensjahr > 40 36
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern
a) Lebensjahr< 50 36
b) Lebensjahr > 50 24

3.6 Tabelle 2: Anhang Teil 1 Absatz 3 ArbMedVV - nachgehende Untersuchungen

Untersuchungsanlässe

(Tätigkeit mit Exposition gegenüber nachfolgend aufgeführten Stoffen, soweit diese krebserzeugende oder e rbgutverändernde Stoffe oder Zubereitung der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind)

Fristen in Monaten
[Hinweise *]
Acrylnitril 60
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen (K1 und K2-Gruppe) 12
Arsen und Arsenverbindungen 60
Asbest (ab dem 45. Lebensjahr) 12-36
Benzol 36
Cadmium und Cadmiumverbindungen 36 [ I]
Chrom-VI-Verbindungen 60
Hartholzstaub 60
Nickel und Nickelverbindungen 60
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) 60
Trichlorethen 60 [ I]
Vinylchlorid 60
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber zuvor nicht aufgeführten krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung 60
*) Die Hinweise in eckigen Klammern sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.

4. Literatur und sonstige Hinweise 13a

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.

[ 1] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.): Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 5. vollständig neubearbeitete Auflage, Gentner Verlag, Stuttgart 2010.

[ 2] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.): DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 23 " Obstruktive Atemwegserkrankungen" (G 23), in: X0X, S. 325 ff.

[ 3] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (Hrsg.): DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 24 " Hautkrankheiten" (G 24), in: [ 1], S. 337 ff.

[ 4] Platin und seine Verbindungen 1979, in: Deutsche Forschungsgemeinschaft (Hrsg.), Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe, - Toxikologisch arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten -, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co KG, Weinheim 1979.

[ 5] Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen, Merkblatt zu BK Nr. 32 der Anl. 1 zur 7. BKVO, Bekanntmachung des BMa vom 25.10.1963, Bundesarbeitsblatt 1963, Fachteil Arbeitsschutz, S. 285.

[ 6] Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 4110: Bösartige Neubildungen der Atemwege durch Kokereirohgase, Merkblatt für die ärztliche Untersuchung, Bekanntmachung des BMa vom 11.10.1989, Bundesarbeitsblatt 1990, S. 2.

[ 7] Deutsche Forschungsgemeinschaft (Hrsg.), MAK- und BAT-Werte-Liste 2010, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Mitteilung 46, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co KGaA, Weinheim 2010.

[ 8] Riechert/Berger/Kersten: Biomonitoring bei der Holzimprägnierung mit Steinkohlenteerölen - 1- Hydroxypyren im Urin als Marker für die innere Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, in: Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 61 (2011), S. 4 ff.

[ A] Untersuchungsfristen können vom Ergebnis des Biomonitorings abhängig sein.

[ B] Nach Merkblatt zur BK 1110 Erkrankungen durch Beryllium und seine Verbindungen [ 5] Latenzzeit für die Lungenfibrose durchschnittlich drei Jahre.

[ C] Abgeleitet aus [ 4]. Platinsalze weisen eine ausgeprägte sensibilisierende Wirkung an Haut und Schleimhäuten auf, die bereits nach wenigen Tagen auftreten kann. Neben der Dermatitis kann eine obstruktive Atemwegserkrankung auftreten, deshalb Orientierung an den Fristen in [ 2] und [ 3].

[ D] Abgeleitet aus [ 6]. Ein Biomonitoringverfahren (Hydroxypyren) ist beschrieben, aber bei der DFG noch nicht als Verfahren aufgeführt, siehe hierzu [ 8].

[ E] Es ist ein Verfahren des Biomonitorings für Ethylenoxid beschrieben und anerkannt nach [ 7].

[ F] Dieser Eintrag ist eingeführt worden, um einen Beitrag zur Verhütung der Berufskrankheit Nummer 1317 zu leisten. Die Untersuchungsfristen sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner unter Berücksichtigung der in der Exposition qualitativ führenden Lösemittelkomponente festzulegen.

[ G] Untersuchungsfristen sind nach Erfahrungen aus der Praxis bei dieser Untersuchung entbehrlich, da Ersatzmaterialien verfügbar sind, die zunächst im Sinne des Vorrangs einer technischen Prävention eingesetzt werden sollen.

[ H] Die genannten kürzeren Untersuchungsfristen sind in Bereichen in Abhängigkeit zur Gefährdung sinnvoll, in denen mit einer Infektion durch Hepatitis-C-Viren zu rechnen ist. Die Erfolgsaussichten einer Therapie sinken zwei Jahre nach einer unbemerkten Infektion deutlich.

[ I] Bei Hinweisen auf eine Nierenschädigung gegebenenfalls Nachuntersuchungsintervalle verkürzen.

[ K] In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung. Bei Änderung der spezifischen Gefährdung (zum Beispiel andere oder neue Infektionsgefährdung) ist unabhängig von der festgelegten Frist eine erneute arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.

ENDE

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