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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln, hier: AMR 3.4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge"

Vom 22. Juni 2026
(GMBl. Nr. 20 vom 28.07.2026 S. 455)


- Bek. d. BMAS v. 22.6.2026 - IIIb2-36628-15/31 -

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel bekannt. Die Änderung dient der Klarstellung und besseren Verständlichkeit für die Anwendung in der Praxis.

Die AMR 3.4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge" v. 12.11.2025 (GMBl v. 27.1.2026, S. 29 ff.) wird wie folgt geändert:

In Abschnitt 4.2 wird der zweite Absatz durch die folgenden drei Absätze ersetzt:

alt neu
Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten ist bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Sofern aus ärztlicher Sicht vertretbar, können weitere Vorsorgen, insbesondere beratende Gespräche ohne unmittelbaren Untersuchungsbedarf, unter Nutzung geeigneter digitaler Kommunikationsmedien durchgeführt werden. "Die erstmalige arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge von Beschäftigten im Betrieb ist als Präsenztermin durchzuführen. Das gilt auch für jeden weiteren Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV, der zum ersten Mal im Betrieb ausgelöst wird.

Die nach einem Betriebsarztwechsel folgende Vorsorge ist ebenfalls als Präsenztermin durchzuführen.

Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Sofern aus ärztlicher Sicht vertretbar, können weitere Vorsorgen, insbesondere beratende Gespräche ohne unmittelbaren Untersuchungsbedarf, unter Nutzung geeigneter digitaler Kommunikationsmedien durchgeführt werden."

ID: 262019

ENDE

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