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Regelwerk, Technische Regeln KAS

KAS-1 - Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches und Richtwerte für aufgrund ihres Stoffinhalts sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)
Kommission für Anlagensicherheit (KAS)

(Stand: 10/2017)



Verabschiedet auf der 33. KAS-Sitzung am 02.06.2015
Redaktionell angepasst auf der 39. Sitzung des Ausschuss Seveso-Richtlinie am 05.10.2017
Archiv: 2006

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist eine nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebildete Kommission.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1. Einleitung

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit verabschiedete auf seiner 23. Sitzung am 04.04.2001 den Abschlussbericht TAA-GS-24 "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs (SRB)". In diesem Bericht wurden zur Umsetzung von Anforderungen der Störfall-Verordnung /1b/in der Fassung vom 26.04.2000 Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile empfohlen.

Die Novellierung der europäischen Richtlinie 96/82/EG /3/ führte im Juni 2005 zu einer Neufassung der Störfall-Verordnung. Die damit verbundenen Änderungen des Anhangs I der 12. BImSchV wurden im Leitfaden KAS-1 (2006) eingearbeitet.

Aufgrund der Änderung am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe durch die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) /4/ wurde die Stoffliste im Anhang I der Seveso-III Richtlinie /5/ überarbeitet. Dies macht eine Anpassung des Leitfadens KAS-1 erforderlich. Die vorliegende Fassung passt insbesondere die Tabelle 1, die die Richtwerte für die aufgrund ihres Stoffinhaltes sicherheitsrelevanten Anlagenteile enthält, an den Anhang I der Störfall-Verordnung 2017 /1d/ an und schreibt den Bericht KAS-1 des Arbeitskreises "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlageteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile des Betriebsbereichs (SRB) fort. Die zwischenzeitlich veröffentlichten Berichte KAS-1 A und KAS-1 B, die sich auf die Anhänge I der Störfall-Verordnung 2005 bzw. der Seveso-III-Richtlinie bezogen, werden zurückgezogen.

2. Sicherheitsrelevantes Anlagenteil

Für den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung /1d/ genannten Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" ( SRA) existiert innerhalb der 12. BImSchV keine Legaldefinition. Er wird aber in Abschnitt 9.2.4 der " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" /2/ näher erläutert.

Als sicherheitsrelevante Anlagenteile sind alle Apparate, Maschinen, Systeme, Ausrüstungsteile und Einrichtungen anzusehen, von deren Auslegung, Beschaffenheit und Funktionsweise in besonderer Weise die Sicherheit der Anlage und die Begrenzung der Störfallauswirkungen abhängen und bei deren Versagen ein Störfall nicht ausgeschlossen werden kann.

Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind

  1. Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt

    Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlagenteile, in denen ein Stoff, der in Anhang I der Störfall-Verordnung /1d/ genannt ist, in einer Menge vorhanden sein oder entstehen kann, die geeignet ist, einen Störfall zu erzeugen. Hierzu zählen insbesondere

  2. Anlagenteile mit besonderer Funktion

    Erläuterungen zu Anlagenteile mit besonderer Funktion finden sich insbesondere unter Ziffer 9.2.4.2 der " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" /2/.

Die sicherheitsrelevante Menge kann z.B. erheblich unter der Menge der Spalte 4 oder 5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung /1d/ liegen und ist insbesondere abhängig von den Stoffeigenschaften, dem Aggregatzustand der Stoffe sowie den Randbedingungen des Entstehungs- und Freisetzungsprozesses.

Ein Kriterium zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Anlageteile 1 (SRA) kann nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigen. Es soll jedoch für Betreiber und Überwachungsbehörden eine i.d.R. anzuwendende pragmatische Hilfsgröße darstellen, die es einerseits erlaubt, die meisten Fälle rasch und vergleichbar abzuwickeln, andererseits aber eine Einzelfallbeurteilung nicht von vorneherein ausschließt.

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(Stand: 05.01.2022)

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