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KAS-1 B
basierend auf der Seveso-III-Richtlinie

Vom 02.06.2015
(Publikationen KAS - Kommission für Anlagensicherheit, 02.06.2015)


Siehe FN *

verabschiedet auf der 33. KAS-Sitzung am 02.06.2015

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist eine nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gebildete Kommission.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber dem Verfasser und/oder dem Auftraggeber gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Der Auftraggeber und der Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1. Einleitung

Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit verabschiedete auf seiner 23. Sitzung am 04.04.2001 den Abschlussbericht TAA-GS-24 "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereichs (SRB)". In diesem Bericht wurden zur Umsetzung von Anforderungen der Störfall-Verordnung / 1b/ in der Fassung vom 26.04.2000 Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile empfohlen.

Die Novellierung der europäischen Richtlinie 96/82/EG / 3/ führte im Juni 2005 zu einer Neufassung der Störfall-Verordnung. Die damit verbundenen Änderungen des Anhangs I der 12. BImSchV wurden im Leitfaden KAS-1 ( 2006) eingearbeitet.

Aufgrund der Änderung am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe durch die CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) / 4/ wurde die Stoffliste im Anhang I der Seveso-III Richtlinie / 5/ überarbeitet. Dies macht eine Anpassung des Leitfadens KAS-1 erforderlich. Die vorliegende Fassung stellt einen Zwischenstand dar und wird nach deren Veröffentlichung an die endgültige Fassung der Störfall-Verordnung angepasst.

2. Sicherheitsrelevantes Anlagenteil

Für den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 der Störfall-Verordnung / 1c/ genannten Begriff "sicherheitsrelevantes Anlagenteil" ( SRA) existiert innerhalb der 12. BImSchV keine Legaldefinition. Er wird aber in Abschnitt 9.2.4 der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" / 2/ näher erläutert.

Als sicherheitsrelevante Anlagenteile sind alle Apparate, Maschinen, Systeme, Ausrüstungsteile und Einrichtungen anzusehen, von deren Auslegung, Beschaffenheit und Funktionsweise in besonderer Weise die Sicherheit der Anlage und die Begrenzung der Störfallauswirkungen abhängen.

Sicherheitsrelevante Anlagenteile sind

a) Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt

Anlagenteile mit besonderem Stoffinhalt sind solche Anlagenteile, in denen ein Stoff, der in Anhang I der Störfall-Verordnung / 1c/ genannt ist, in sicherheitstechnisch relevanter Menge vorhanden sein oder entstehen kann, insbesondere

b) Anlagenteile mit besonderer Funktion

Erläuterungen zu Anlagenteile mit besonderer Funktion finden sich insbesondere unter Ziffer 9.2.4.2 der "Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" / 2/.

Die sicherheitstechnisch relevante Menge kann z.B. erheblich unter der Menge der Spalte 4 oder 5 des Anhangs I der Störfall-Verordnung / 1c/ liegen und ist insbesondere abhängig von den Stoffeigenschaften, dem Aggregatzustand der Stoffe sowie den Randbedingungen des Entstehungs- und Freisetzungsprozesses.

Ein Kriterium zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Anlageteile 1 (SRA) kann nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigen. Es soll jedoch für Betreiber und Überwachungsbehörden eine i.d.R. anzuwendende pragmatische Hilfsgröße darstellen, die es einerseits erlaubt, die meisten Fälle rasch und vergleichbar abzuwickeln, andererseits aber eine Einzelfallbeurteilung nicht von vorneherein ausschließt.

Im Rahmen dieses Berichts kommen naturwissenschaftliche Modelle oder Methoden zur Charakterisierung von Stoffmengen als "sicherheitstechnisch relevant" sowie zur Ermittlung von Richtwerten für SRA nicht zur Anwendung.

Es wurde ein pragmatisches Vorgehen gewählt.

Es werden Richtwerte für SRA von 0,5 % und für einige Stoffe bzw. Stoffgruppierungen von 2 % von den in Anhang I Spalte 4 der Störfall-Verordnung / 1c/ aufgeführten Mengen vorgeschlagen 2. In Tabelle 1 ist den Mengenschwellen der dort genannten Stoffe und Stoffkategorien der entsprechende Richtwert zugeordnet.

Die Stoffe mit den Nummern 42 bis 48 sind als Einzelstoffe in den Anhang I der Störfall-Verordnung / 1c/ aufgenommen worden. Ihre Einstufung nach der CLP-Verordnung / 4/ ist AKUT TOXISCH, Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg. Daher werden die Richtwerte dieser Einstufung gewählt.

Die Richtwerte für SRA gelten auch für das Durchflusskriterium kg/10 min für kontinuierlich durchflossene Systeme, wie Apparate, Maschinen und Rohrleitungen (siehe Fußnote in Tabelle 1).

Die Festlegung von Richtwerten für SRa hat empfehlenden Charakter. Bei Erreichen oder Überschreiten eines Richtwerts liegt ein sicherheitsrelevantes Anlagenteil vor. Bei Unterschreiten eines Richtwerts ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Abweichungen nach oben wie nach unten können in begründeten Fällen sinnvoll sein.

3. Sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches

Für sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches ( SRB), wie sie in § 4 Nr. 4 und Anhang II Nr. III.1 der Störfall-Verordnung / 1c/ genannt sind, werden keine Richtwerte vorgeschlagen. Hier sollte individuell mit der Behörde abgestimmt werden, welche Kriterien der Einstufung zugrunde gelegt werden. Denkbar wäre eine vom Gefahrenpotential abhängige, abgestufte Dokumentationstiefe, die für jedes Betriebsteil vom Betreiber nachvollziehbar begründet werden muss. SRB beinhalten ein oder mehrere SRA.

Tabelle 1: Sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA)

sortiert nach Stoff-Nr. im Anhang I Störfall-Verordnung
Alle Mengenangaben in kg
Nr. Gefährliche Stoffe, Einstufungen Mengenschwellen
Anhang I
Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) *
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 4 Spalte 5 0,5 %
Spalte 4
2 %
Spalte 4
Abschnitt "H" - Gesundheitsgefahren
H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege 5.000 20.000 100
H2 AKUT TOXISCH
  • Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege
  • Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg 3
50.000 200.000 1.000
H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGANTOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION

STOT SE Gefahrenkategorie 1

50.000 200.000 1.000
Abschnitt "P" - Physikalische Gefahren
P1a EXPLOSIVE STOFFE/GEMISCHE und ERZEUGNISSE mit EXPLOSIVSTOFF (siehe Anmerkung 8)
  • Instabile explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
  • Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A. 14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008, die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zugeordnet sind
10.000 50.000 50
P1b EXPLOSIVE STOFFE/GEMISCHE UND ERZEUGNISSE MIT EXPLOSIVSTOFF

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Unterklasse 1.4

50.000 200.000 250
P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10.000 50.000 200
P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

"Entzündbares" Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150.000 (netto) 500.000 (netto) entfällt 4 entfällt 4
P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

"Entzündbares" Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5.000.000 (netto) 50.000.000
(netto)
entfällt 4 entfällt 4
P4 OXIDIERENDE GASE

Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1

50.000 200.000 1.000
P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
  • entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
  • entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden
  • andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von d 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)
10.000 50.000 200
P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN
  • entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können
  • andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von< 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)
50.000 200.000 1.000
P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ a oder B und Organische Peroxide, Typ a oder B

10.000 50.000 50
P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F und Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50.000 200.000 1.000
P7 PYROPHORE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
  • Pyrophore Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
  • Pyrophore Feststoffe der Gefahrenkategorie 1
50.000 200.000 1.000
P8 OXIDIERENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE
  • Oxidierende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
  • Oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3
50.000 200.000 1.000
Abschnitt "E" - Umweltgefahren
E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 100.000 200.000 2.000
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 200.000 500.000 4.000
Abschnitt "O" - Andere Gefahren
O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014 100.000 500.000 500
O2 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 100.000 500.000 500
O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029 50.000 200.000 250
Namentlich aufgeführte Stoffe
1. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13) 5.000.000 10.000.000 100.000
2. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14) 1.250.000 5.000.000 25.000
3. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15) 350 000 2 500 000 1.750
4. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16) 10.000 50.000 50
5. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17) 5.000.000 10.000.000 100.000
6. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18) 1.250.000 5.000.000 25.000
7. Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze 1.000 2.000 5
8. Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze 100 100 0,5
9. Brom 20.000 100.000 100
10. Chlor 10.000 25.000 50
11. Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid 1.000 1.000 5
12 Ethylenimin 10.000 20.000 50
13. Fluor 10.000 20.000 50
14. Formaldehyd (Konzentration≥ 90 %) 5.000 50.000 100
15. Wasserstoff 5.000 50.000 100
16. Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 10.000 25.000 50
17. Bleialkyle 5.000 50.000 25
18. Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19) 50.000 200.000 1.000
19. Acetylen 5.000 50.000 25
20. Ethylenoxid 5.000 50.000 25
21. Propylenoxid 5.000 50.000 25
22. Methanol 500.000 5.000.000 2.500
23. 4,42-Methylenbis (2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig 10 10 0,05
24. Methylisocyanat 150 150 0,75
25. Sauerstoff 200.000 2.000.000 4.000
26. 2,4-Toluylendiisocyanat

2,6-Toluylendiisocyanat

10.000 100.000 200
27. Carbonyldichlorid (Phosgen) 300 750 1,5
28. Arsin (Arsentrihydrid) 200 1.000 1
29. Phosphin (Phosphortrihydrid) 200 1.000 1
30. Schwefeldichlorid 1.000 1.000 20
31. Schwefeltrioxid 15.000 75.000 300
32. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (siehe Anmerkung 20) 1 1 0,005
33. Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten:

4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3- chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2- Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3- Propansulton

500 2.000 2,5
34. Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe
  1. Ottokraftstoffe und Naphta
  2. Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)
  3. Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)
  4. Schweröle
  5. alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse
2.500.000 25.000.000 12.500
35. Ammoniak, wasserfrei 50.000 200.000 1.000
36. Bortrifluorid 5.000 20.000 100
37. Schwefelwasserstoff 5.000 20.000 100
38. Piperidin 50.000 200.000 1.000
39. Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin 50.000 200.000 1.000
40. 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin 50.000 200.000 1.000
41. Natriumhypochlorit-Gemische (*), die als gewässergefährdend -
akut 1 [ H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 eingestuft sind

(*) Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [ H400] eingestuft.

200.000 500.000 4.000
42. Propylamin (siehe Anmerkung 21) 500.000 2.000.000 1.000 5
43. tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21) 200.000 500.000 1.000 5
44. 2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21) 500.000 2.000.000 1.000 5
45. Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion(Dazomet) (siehe Anmerkung 2 1) 100.000 200.000 1.000 5
46. Methylacrylat (siehe Anmerkung 21) 500.000 2.000.000 1.000 5
47. 3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21) 500.000 2.000.000 1.000 5
48. 1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21) 500.000 2.000.000 1.000 5

.

Literaturverzeichnis: Anhang 1

/ 1a/ Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891).

/ 1b/ Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603).

/ 1c/ Störfall-Verordnung vom 08. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist.

/ 2/ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB); " Vollzugshilfe zur Störfall-Verordnung vom März 2004" (http://www.bmub.bund.de/fileadmin/bmuimport/files/pdfs/allgemein/application/pdf/vollzugshilfe_stoerfall_vo.pdf).

/ 3/ Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9. Dezember 1996 (Seveso-II-Richtlinie), ABl. EG Nr. L 10 vom 14. Januar 1997, die zuletzt durch die Richtlinie 2012/18/EU (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) geändert worden ist;

/ 4/ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Abl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 5. Dezember 2014 (Abl. L 350 vom 06.12.2014 S. 1).

/ 5/ Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, Änderung und anschließender Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ( Seveso-III-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.

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Anhang 2


Mitglieder des Arbeitskreises:
Frau Dipl.-Ing. Dräger Regierungspräsidium Darmstadt
Herr Dr. Ertmann Umweltministerium Baden-Württemberg
Herr Gimpel Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IGBCE)
Herr Dr. Gregel Landesumweltamt NRW
Herr Dipl.-Ing. Graßmuck (Vorsitz) Verband der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)
Herr Dipl.-Phys. Kalusch (stellvertretender Vorsitz) Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU)
Herr Dipl.-Ing. Konz Bayer Industry Services GmbH & Co. OHG
Herr Dr. Lohrer Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Herr Dr. Niemitz Clariant Produkte (DE) GmbH
Herr Prof. Dr. Rochlitz
Gäste:
Herr Olschewski BMU
Herr Ullenboom BMAS
Herr Knüpfer Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Geschäftsstelle der KAS:
Herr Dipl.-Ing. Hans-S. Göbel GFI-Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH Bonn
Aktualisiert im April 2015 durch:
Herrn Dipl.-Phys. Kalusch Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU)
Herrn Dr. Schalau Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Frau Dr. Wilrich Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

_____

1) Anmerkung: Die alleinige Anwendung des Mengen-Kriteriums ist zu begründen.

2) Die resultierenden Werte entsprechen näherungsweise Werten von 1 % der Spalte 1 der Störfall-Verordnung 1991 / 1a/.

3) Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 AKUT TOXISCH.

4) Relevante Anlagenteile analog zu anderen Stoffkategorien können nicht definiert werden.

5) Die Stoffe mit den Nummern 42 bis 48 sind als Einzelstoffe in den Anhang I der Störfall-Verordnung aufgenommen worden. Ihre Einstufung nach der CLP-Verordnung ist AKUT TOXISCH, Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg. Daher werden die Richtwerte dieser Einstufung gewählt.

*) Die angegebenen Zahlenwerte gelten auch als Maß für den Durchfluss in kg/10 min.

_____
*) Bericht "Richtwerte für sicherheitsrelevante Anlagenteile (SRA) und sicherheitsrelevante Teile eines Betriebsbereiches (SRB)"

Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist eine nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gebildete Kommission.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH eingerichtet.

ENDE

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