Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LV 61 - Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (BioStoffV)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 61

März 2026
(Quelle: www.lasi-info.com)


Archiv: 2016

2. überarbeitete Auflage

Vorwort

Durch die Biostoffverordnung ( BioStoffV) [ 1] wurde die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2000/54/EG [ 2] im Jahr 1999 in nationales Recht umgesetzt. Die BioStoffV wurde dabei bis heute mehrfach an den Stand der Technik und wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Die derzeit gültige Fassung ist im Juli 2013 in Kraft getreten. Hierbei wurde auch die Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU ("Nadelstich-Richtlinie") [ 3] in nationales Recht vorgenommen.

Eine Vielzahl von Änderungen erfuhr die BioStoffV zum 21. Juli 2021. Unter anderem wurden Ergänzungen der Ordnungswidrigkeitentatbestände ( § 20 Ordnungswidrigkeiten) vorgenommen, weshalb der Bußgeldkatalog zur BioStoffV ( LV 61) jetzt aktualisiert wurde.

Im Wesentlichen regelt die BioStoffV Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (als zentrales Element) zu treffen.

Werden durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde Sachverhalte festgestellt, die den Regelungsinhalten der BioStoffV entgegenstehen, so kann es sich hierbei um Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 20 BioStoffV handeln. Dabei fußen die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Ordnungswidrigkeitentatbestände auf § 25 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [ 4]

Die LV 61 hat sich als länderübergreifende einheitliche Vollzugshilfe zur BioStoffV bewährt und wird nun aufgrund der geänderten BioStoffV aktualisiert, um weiterhin als Hilfestellung für Mitarbeitende der zuständigen Arbeitsschutzbehörden zu dienen. Sie stellt Bemessungsregeln für die Geldbuße dar, entbindet aber die Arbeitsschutzbehörde nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) [ 5] unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben. Diese Regeln vereinheitlichen jedoch die Anwendung des § 20 BioStoffV und leisten damit einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes und zum bundeseinheitlichen Vollzug der Verordnung.

Sabine Majehrke Rita Hacke

Vorsitzender des Länderausschusses für Leiterin der Arbeitsgruppe 4 "Stofflicher Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Gefahrenschutz" des Länderausschusses (LASI) für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

I.
Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Die in § 20 Absatz 1 ( BioStoffV) [ 1] benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [ 4].

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 20 BioStoffV erfüllt ist, kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Hat der Normadressat der BioStoffV, i. d. R. der Arbeitgeber, rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen.

Sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangene Verstöße können geahndet werden. Ob und in welchem Umfang eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, entscheidet die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) [ 5]). Die Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt durch die zuständige ermittelnde Arbeitsschutzbehörde. Die Geldbuße kann auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt werden ( § 25 Absatz 2 ArbSchG).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.07.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion