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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 64 - Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 25. April 2019
(Quelle: lasi-info.com)



Vorwort

Alle Arbeitgeber - unabhängig von Betriebsgröße, Branche und Risikopotenzial - sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in ihrem Betrieb festzulegen und umzusetzen. Diese betrieblichen Organisationspflichten wurden mit dem "Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) erstmals 1973 festgelegt. Das ASiG wurde zu einer Zeit verabschiedet, in der die traditionelle Industriegesellschaft den Rahmen für die Arbeitswelt und die Betriebe bildete.

In den letzten Jahrzehnten - rasant seit der Jahrtausendwende - verändert sich die Arbeitswelt tiefgreifend. Die Wirtschaft wird zunehmend von Dienstleistungsunternehmen geprägt, die Anzahl der Beschäftigten im produzierenden Gewerbe sinkt kontinuierlich, neue Arbeitsformen sind hinzugetreten. Einige der Veränderungsprozesse - insbesondere hinsichtlich der Flexibilisierung und Globalisierung betrieblicher Strukturen - führen in der Folge dazu, dass das ASiG in der betrieblichen Praxis oft nicht ohne weiteres auf die heutigen Gegebenheiten anzuwenden ist.

Dabei zeigen die Erfahrungen aus der Unternehmenspraxis und aus dem Vollzug unverändert und deutlich, dass eine gute Arbeitsschutzorganisation die Voraussetzung für ein gutes Arbeitsschutzniveau im Betrieb ist. Das 1996 verabschiedete Arbeitsschutzgesetz unterstreicht folgerichtig die Verpflichtung der Arbeitgeber, nicht nur die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu treffen, sondern auch für eine geeignete Organisation zur Realisierung und Umsetzung dieser Maßnahmen zu sorgen. Damit nimmt das ASiG eine Sonderstellung im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften ein, da es konkrete Anforderungen an die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes formuliert und damit in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers eingreift.

Die Ergebnisse aus der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie zeigen jedoch, dass sowohl die Umsetzung des ASiG sowie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei einem erheblichen Teil der Betriebe unzulänglich sind. Es gibt somit hinsichtlich der Qualität der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation noch erheblichen Handlungsbedarf.

Diese LASI-Veröffentlichung hat zum Ziel, auf geltender Rechtslage einen ländereinheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Ohne eine Novellierung des ASiG aus dem Jahre 1973 ist damit zu rechnen, dass sich zukünftig weitere Fragen beim Vollzug des ASiG ergeben, so dass diese LV bei Bedarf fortzuschreiben ist.

1. Einleitung

Um den Aufsichtsbeamtinnen und -beamten in den Arbeitsschutzbehörden Handlungssicherheit bei der Überwachung der Anforderungen des ASiG und eine ländereinheitliche Orientierung bei der Anwendung des ASiG u.a. auf "neue Betriebskonstellationen" zu ermöglichen, wurde diese LV erarbeitet. Sie wurde in Form von FAQs ("Frequently Asked Questions") erstellt: Zu jeder Frage wurde jeweils eine möglichst geschlossene Antwort formuliert. So ist eine übersichtliche Bezugnahme auf einzelne Themenstellungen möglich, es ergeben sich bei dieser Vorgehensweise jedoch gewisse Redundanzen bei der Beantwortung der Fragen.

In den einzelnen Abschnitten wurde bezugnehmend auf die jeweilige Frage eine Antwort als gemeinsame Sichtweise der Länder formuliert. Bei etlichen Fragen wurden zusätzlich unter dem Stichwort "Hinweise" ergänzende Erläuterungen zum Aufsichtshandeln zusammengefasst.

Bei der Wahl der Terminologie wurde jeweils die im staatlichen Recht bzw. in der DGUV Vorschrift 2 verwendete Begrifflichkeit übernommen.

2. FAQ zum Vollzug des ASiG

2.1 Anerkennung von Qualifikationsvoraussetzungen

2.1.1 Frage zu § 7 ASiG - Ausnahmen zu Qualifikationsvoraussetzungen (Sifa)

Wie weit können die Möglichkeiten nach § 7 ASiG hinsichtlich der Qualifikationsvoraussetzungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit gefasst werden?

Zunehmend treten Personen an die Behörde heran, die einen Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolvieren möchten, jedoch nicht über eine Ingenieurausbildung verfügen, sondern

  1. einen anderweitigen akademischen Ausbildungsgrad erlangt haben (z.B. zum Betriebssoziologen oder -psychologen) oder
  2. langjährig als Meister/Techniker oder in gleichwertiger Funktion tätig waren, jedoch keine Prüfung zum Meister oder Techniker absolviert haben oder
  3. weder einen adäquaten Abschluss, noch hinreichende Berufserfahrungen vorweisen können.

Antwort

Nach § 7 ASiG setzt die Bestellung zunächst eine berufliche Qualifikation als (Sicherheits-) Ingenieur, (Sicherheits-)Techniker oder als (Sicherheits-)Meister voraus. Neben dieser beruflich-technischen Grundqualifikation muss als zweite Voraussetzung die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde vorliegen. Nach §

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