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AfMu-Empfehlung (MuSchE) Nummer 10.1.01 Teilnahme von schwangeren oder stillenden Schülerinnen und Studentinnen an Schulfahrten und Exkursionen
Stand 15.September 2022
(Quelle: www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de)
Vorwort
Gemäß § 30 Mutterschutzgesetz ( MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz ( AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt, dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, angehören.
Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz ( AfMu) ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Zum Beispiel gehört es zu seinen Aufgaben, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln.
Der AfMu berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und arbeitet eng mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zusammen.
Die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln, die der AfMu gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 MuSchG aufstellt, werden durch das BMFSFJ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Gesundheit ( BMG) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die praxisgerechten Regeln sollen es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Neben Regeln und Erkenntnissen, die die Rechtswirkung nach § 9 Absatz 4 MuSchG entfalten, entwickelt der AfMu auch Hintergrundpapiere, um unklare Umsetzungsfragen zu erläutern, und Empfehlungen, die es z.B. Arbeitgebern erleichtern, sich mutterschutzkonform zu verhalten. Diese Hintergrundpapiere und Empfehlungen sind allerdings unverbindlich. Ihre Vorgaben sollen aber auf einen bundeseinheitlichen Vollzug hinwirken.
Alle Maßnahmen des Arbeitgebers sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 MuSchG im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind. ( § 9 Absatz 4 MuSchG)
1. Einleitung
Mit der im Jahr 2018 in Kraft getretenen Reform des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) wurde dessen Anwendungsbereich auf Schülerinnen in der schulischen Ausbildung und Studentinnen im Studium ausgeweitet. Das Gesetz gilt grundsätzlich für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. 1
Das MuSchG soll die Gesundheit der schwangeren Frau und ihres Kindes auch am schulischen und berufsschulischen Ausbildungsplatz sowie am Studienplatz (im Folgenden Ausbildungs- und Studienplatz) während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen 2 . Das Gesetz zielt in diesem Kontext darauf ab, dass die Frau ihre Ausbildung oder ihr Studium ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes fortsetzen kann. Ein Beschäftigungsverbot oder ein Ausschluss von Ausbildungsbestandteilen oder von Studienangeboten während der Schwangerschaft oder in der Stillzeit dürfen lediglich als letzte Mittel dann Anwendung finden, wenn eine unverantwortbare Gefährdung nicht in anderer Weise ausgeschlossen werden kann. 3 Der Gesundheitsschutz und die Teilhabe an den Ausbildungs- oder Studienbestandteilen auch während der Schwangerschaft sind nach dem MuSchG hohe Rechtsgüter. Beide gilt es in gleicher Weise zu berücksichtigen. Die Ermöglichung der Fortsetzung der Ausbildung oder des Studiums darf nicht als nachrangig betrachtet werden. Bei diesem Papier handelt es sich um eine Empfehlung, die rechtlich unverbindlich ist und nicht die Vermutungswirkung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 MuSchG entfaltet.
2. Sachverhalt und Fragestellung
Die vorliegende Empfehlung zielt darauf ab, den allgemein- und berufsbildenden Schulen und Hochschulen bei der Anwendung des MuSchG
(Stand: 04.09.2025)
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