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AfMu - Information (MuSchInfo) - Nummer 11.1.01
FAQ zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Formaldehyd-Expositionen in der Schwangerschaft in Betrieben und Ausbildungsstätten
- Information des Ausschusses für Mutterschutz -
Vom 22. Mai 2025
(Quelle: www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de)
Stand: 15.11.2024
Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz ( MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz ( AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angesiedelt; ihm gehören geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, an.
Der AfMu berät das BMFSFJ und steht im fachlichen Austausch mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Aufgabe des AfMu ist es, praxisgerechte Veröffentlichungen zu erstellen, die es Arbeitgebenden erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
| Informationen geben den aktuellen Kenntnis- oder Sachstand wieder und werden in Form von Hintergrundpapieren, FAQ oder schriftlichen Antworten auf Anfragen im Internetauftritt des Ausschusses für Mutterschutz veröffentlicht. Mutterschutz-Informationen sollen es Arbeitgebern und Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes erleichtern, das Mutterschutzgesetz adäquat umzusetzen und stehen anderen interessierten Personengruppen als Informationsmaterial zur Verfügung. |
Zitierregelung:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Formaldehyd-Expositionen in der Schwangerschaft in Betrieben und Ausbildungsstätten, Information des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchInfo 11.1.01, 2024
Frage: Ist die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) bei Formaldehyd-Expositionen in der Schwangerschaft in Betrieben, Ausbildungsstätten (einschließl. Hochschulen) ausreichend?
Antwort: Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) für Formaldehyd in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 von 0,3 ppm (0,37 mg/m3 Luft) schützt vor allen gesundheitsschädigenden Effekten.
Beim Menschen sind gesundheitsschädigende Effekte auf die Nasenschleimhaut bereits in Konzentrationen nachweisbar, bei der noch keine Zytotoxizität oder erhöhte Zellproliferation auftreten, welche den kanzerogenen Wirkungen zugrunde liegen. Daher ist bei Einhaltung des AGW auch ein Schutz vor kanzerogenen Wirkungen gegeben.
Der Überschreitungsfaktor für Formaldehyd ist 2, der Kurzzeitwert entsprechend 0,6 ppm. Formaldehyd ist weiterhin in der TRGS 900 mit der Bemerkung Y für Stoffe ausgewiesen, für die bei Einhaltung des AGW mit keinen fruchtschädigenden Wirkungen zu rechnen ist.
Die Exposition gegenüber Formaldehyd stellt somit für Schwangere bei Einhaltung des AGW (einschließlich des Kurzzeitwertes) gemäß Mutterschutzgesetz ( MuSchG) § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a) keine unverantwortbare Gefährdung dar.
Weitere Informationen:
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS). Begründung zu Formaldehyd in TRGS 900. 2015; (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/Arbeitsplatzgrenzwerte.html)"
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(Stand: 03.09.2025)
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