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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht; Technische Regeln

AfMu - Information (MuSchInfo) Nummer 11.2.02 FAQ zu Schutzmaßnahmen bei luftgetragenen Infektionserregern

Stand: 10. April 2024
(Quelle: www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de)



Vorwort

Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz ( MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz ( AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angesiedelt; ihm gehören geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, an.

Der AfMu berät das BMFSFJ und steht im fachlichen Austausch mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Aufgabe des AfMu ist es, praxisgerechte Veröffentlichungen zu erstellen, die es Arbeitgebenden erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Informationen geben den aktuellen Kenntnis- oder Sachstand wieder und werden in Form von Hintergrundpapieren, FAQ oder schriftlichen Antworten auf Anfragen im Internetauftritt des Ausschusses für Mutterschutz veröffentlicht. Mutterschutz-Informationen sollen es Arbeitgebern und Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes erleichtern, das Mutterschutzgesetz adäquat umzusetzen und können anderen interessierten Personengruppen als Informationsmaterial zur Verfügung gestellt werden.

Zitierregelung:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: FAQ zu Schutzmaßnahmen bei luftgetragenen Infektionserregern, Information des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. Mu-SchInfo 11.2.02, 2024

Einleitung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen im Rahmen des gesetzlichen Arbeitsschutzes unter Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat prüfen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Zur Unterstützung hat das BMAS Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten veröffentlicht:
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/Betrieblicher-Infektionsschutz/betrieblicher-infektionsschutz.html

Es wird empfohlen, in Betrieben, Dienststellen und Ausbildungsstätten weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen am Arbeitsplatz sowie in Schulen und Hochschulen zu vermeiden und krankheitsbedingte Ausfälle zu minimieren. Dazu zählt vor allem die AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, (Atemschutz-)Masken tragen, richtig Lüften). Zusätzlich sollten insbesondere bei hohem Infektionsgeschehen betriebsbedingte Personenkontakte möglichst eingeschränkt und Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Personen getroffen werden. Hinsichtlich der Beschäftigung Schwangerer und Stillender hat der Ausschuss für Mutterschutz darüber hinaus folgende FAQs mit unverbindlichen Handlungsempfehlungen zusammengestellt:

FAQ 1: Was müssen Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber sowie Schul- und Hochschulleitungen beim Infektionsschutz für Schwangere und Stillende beachten?

Wenn eine Schwangere ihre Schwangerschaft mitteilt, muss die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz, die auch die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz einschließt, geprüft und wenn notwendig aktualisiert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die für alle Beschäftigten, Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen auch hinsichtlich des betrieblichen und (hoch)schulischen Infektionsschutzes für alle Beschäftigten angewendet und umgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Stillende, die ihren Wunsch zu Stillen mitteilen.

Im nächsten Schritt ist für jede Schwangere und Stillende eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, da sich die Durchführungsform der Tätigkeiten, sowie die Arbeits-, Raum- und Lüftungsbedingungen auch bei an sich gleichen Berufsgruppen und Tätigkeiten erheblich unterscheiden können. Werden im Rahmen der anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung für die Schwangere berufliche Situationen identifiziert, die mit einer erhöhten Infektionsgefährdung einhergehen können, sind Schutzmaßnahmen festzulegen. Eine erhöhte Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz oder in der Ausbildungsstätte kann bei direktem Kontakt zu infizierten Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, aber auch durch hohen Publikumsverkehr oder längerem Aufenthalt in schlecht belüfteten Räumen entstehen.

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(Stand: 10.10.2025)

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