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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge
TRa 1300 - Vereinfachte Personenaufzüge

Ausgabe Mai 1994
(BArbBl. 5/1994 S. 49; 12/1995 S. 50; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (DIN EN 81-41)

     

1300 - 1309 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum

Das Notifizierungsverfahren gemäß der Informationsrichtlinie 83/189/EWG ist abgeschlossen.

I. Vorbemerkung

Die in dieser TRa genannten Anforderungen gelten grundsätzlich für die nachstehend definierte Aufzugsart.

Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf die vergleichbaren Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.

II. Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Aufzüge angeführten Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen gelten beispielhaft und schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

III. Begriffsbestimmungen

Vereinfachte Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen oder Personen und Güter zu befördern, deren Tragfähigkeit 630 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 1,66 m2und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen.

IV. Hauptmerkmale

Hauptmerkmale
Absturzsicherung: erforderlich, zulässig sind Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherung, Stützmauer; bei fehlendem Schutzraum in der Schachtgrube nur Fangvorrichtung zulässig
Antriebsarten: Treibscheibe, Seiltrommel, Hydraulik, Kettenrad, Spindel, Zahnstange
Aufstellungsort: keine Beschränkungen
Betriebsgeschwindigkeit: Beschränkungen< 0,2 m/s
Fahrkorbgrundfläche: von Tragfähigkeit abhängig, max. 1,1 x 1,4 m Grundfläche Fmax< 1,66 m2
Förderhöhe: keine Beschränkungen
Gegengewicht: bei Treibscheibenantrieb erforderlich; bei Trommelantrieb unzulässig
Schachtwände: falls vom Baurecht keine Auflagen gemacht werden,
unfallsichere Umwehrung (prEN 294; prEN 394)
Schutzraum:
   oben/ unten:

erforderlich
Steuerung: elektrisch
Tragfähigkeit: Beschränkung< 630 kg
Tragmittel: Drahtseile, Stahlgelenkketten, hydraulische Heber, Spindeln, Zahnstangen
Überfahrwege
oben/unten:

erforderlich
Aufstellungsort des Triebwerkes: eigener Raum oder mindestens umwehrt an anderer Stelle; dies schließt Triebwerk im Schacht oder am Fahrkorb ein; Zugang muß für Unbefugte verhindert sein
Aufstellungsort der  Steuerung. wie vor

1301 Schachtgrube und Schachtkopf

1301.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende muß ein Schachtkopf vorhanden sein.

1301.2 Der Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube (unterer Überfahrweg) muß 0,05 m betragen.

1301.3 (1) Der Fahrkorb darf nur so tief in die Schachtgrube gefahren werden können, daß ein Schutzraum (unterer Schutzraum) bleibt. Bei vollständig zusammengedrückten Puffern muß der Abstand

  1. des tiefsten Punktes des Fahrkorbes - mit Ausnahme der Führungen und Fanggehäuse mit Anbauteilen, jedoch ohne Auslöse- und Übertragungsvorrichtungen - von der Schachtsohle mindestens 0,5 m
  2. der Fahrkorbschürzen oder der Türblätter und deren Führungen von senkrecht bewegten Fahrkorb- Schiebetüren von der Schachtsohle mindestens 0,1 m
  3. zwischen den untersten Teilen des Fahrkorbes und darunter liegenden Einbauten in der Schachtgrube - mit Ausnahme der Puffer nach Nummer 1355 - mindestens 0,3 m

betragen.

(2) Die von Einbauten freie Grundfläche des unteren Schutzraumes muß bei dem in Absatz 1 Ziffer 1 geforderten Mindestabstand von 0,5 m mindestens 0,6 m x 1,0 m betragen. Bei Vergrößerung des Abstandes auf 0,6 m darf die freie Grundfläche auf 0,6 m x 0,8 m, und bei Vergrößerung des Abstandes auf 0,8 m auf 0,6 m x 0,6 m verringert werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn unter dem Fahrkorb ein Schutzraum geschaffen werden kann. Dabei muß sichergestellt sein, daß der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des Fahrkorbes und der Fahrbahnsohle mindestens 1,5 m beträgt.

Auf Nummer 1350.1 Abs. 2 wird verwiesen.

(4) Bei der Verwendung von Abstützeinrichtungen muß in der Schachtgrube ein Schild vorhanden sein mit der Aufschrift:

"Bei Aufenthalt in der Schachtgrube Aufzug durch den Schalter stillsetzen, Abstützeinrichtung einsetzen."

Auf Nummer 1360.511 Abs. 3 und 1361.1 Ziff. 21 wird hingewiesen.

1301.4 Als Mindest-Überfahrweg des Fahrkorbes im Schachtkopf (oberer Überfahrweg) muß bei

von der betriebsmäßig vorkommenden höchsten Stellung aus gerechnet, vorgesehen sein.

1301.5 (1) Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren, muß bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb

  1. der von Aufbauten freien Fläche der Fahrkorbdecke oder eines darüber angeordneten Podestes ein Abstand von mindestens 0,7 m (oberer Schutzraum)
  2. dem obersten Punkt der Aufbauten über der Fahrkorbdecke ein Abstand von mindestens 0,3 m
  3. der Brüstung bzw. dem Geländer nach Nummer 1344.1 Abs. 2 ein Abstand von mindestens 0,2 m
  4. dem obersten Punkt der Gleit- oder Rollenführung oder der Türblätter und deren Führungen von senkrecht bewegten Fahrkorb-Schiebetüren ein Abstand von mindestens 0,1 m bis zur Schachtdecke und bis zu unter der Schachtdecke befindlichen Teile, soweit diese über dem Fahrkorb liegen, verbleiben.
    Auf Nummer 1344.1 Abs. 1 wird hingewiesen.

(2) Bei anderen Antrieben als Treibscheibenantrieben kann von den in Absatz 1 genannten Maßen abgewichen werden, wenn im Schachtkopf eine abgehängte Decke vorhanden ist, die sich beim Gegenfahren in Aufwärtsrichtung anhebt. Das Maß, um das sich die Decke anheben können muß, muß mindestens so groß wie der Schalt- und der Nachlaufweg sein. Beim Anheben der Decke muß durch eine Schalteinrichtung der Antrieb automatisch abgeschaltet werden.

(3) Bei hydraulischen Aufzügen ohne oberen Notendschalter nach Nummer 1329.12 Abs. 5 sind die Abstände nach Absatz 1. von der Fahrkorbstellung aus zu rechnen, die durch den Kolbenanschlag nach Nummer 1329.12 Abs. 3 bestimmt ist

1301.6 (1) Hat der Fahrkorb den unteren Überfahrweg durchfahren und vorhandene Puffer zusammengedrückt, muß von der Schachtdecke und von unter der Schachtdecke befestigten Teilen bis zum höchsten Teil des Gegengewichtes ein Abstand von mindestens 0,1 m verbleiben.

(2) Der untere Überfahrweg des Gegengewichtes darf nicht größer sein als der obere Überfahrweg des Fahrkorbes.

(3) Seillängungen müssen durch einfache Mittel aus geglichen werden können (z.B. höhenverstellbare Puffer, Änderungen an der Seilaufhängung an Fahrkörben oder Gegengewichten).

1301.7 Schachtgruben von mehr als 2,5 m Tiefe müssen durch eine verschließbare Öffnung von mindestens 1,4 m lichter Höhe in der Schachtwand betreten werden können. Bei Schachtgruben von 1,0 m bis 2,5 m Tiefe genügt eine fest angebrachte Abstiegseinrichtung.

1302 Schachtwände

1302.1 Fahrschächte und Schächte getrennt laufender Gegengewichte müssen von allen Seiten umwehrt sein. Umwehrungen und Decken müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; weitergehende Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt. Die Schachtwände dürfen nur für die Schachtzugänge, Wartungszugänge, Notzugänge und Fenster unterbrochen sein.

Bestehen Schachtwände aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter, darf die Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen. Die Anforderungen an Maschenweite und Sicherheitsabstand sind erfüllt, wenn die Regelungen der TRa 200, Abschnitt 202.1 (2), Satz 3 eingehalten werden. Gleichwertige durchbrochene Schachtverkleidungen (z.B. aus Lochblech oder Streckmetall) sind zulässig.

1302.2 (1) An Zugangsseiten müssen Nischen und Vorsprünge von mehr als 150 mm Tiefe und mehr als 200 mm Höhe in der lichten Breite der Fahrkorbzugänge vollwandig verkleidet sein.

(2) Die Verkleidung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich die zugeordnete Fahrkorbtür außerhalb der Entriegelungszone vom Fahrkorb aus nicht öffnen läßt.

(3) Im Fahrschacht befindliche Gegengewichtsbahnen müssen verkleidet sein. Die Verkleidung muß bis mindestens 1,8 m über der Standfläche in der Schachtgrube reichen. Außer vollwandiger Verkleidung können auch einzeln gespannte, verzinkte oder kunststoffbeschichtete Stahldrähte von mindestens 1,8 mm Dicke oder Bandstahl von mindestens 20 mm Breite und mindestens 1 mm Dicke, die in einem Abstand von nicht mehr als 60 mm voneinander angebracht sind, oder Drahtgeflecht von mindestens 1,8 mm Drahtdicke und höchstens 60 mm Maschenweite verwendet sein.

1302.3 Im Fahrschacht angeordnete Bauteile müssen geprüft und gewartet werden können.

1302.4 Im Bereich der Entriegelungszone nach Nummer 1370.2 Abs.

1 Ziff. 2 muß die Schachtwand mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Schachtwand darf an keiner Stelle mit einer Kraft von 300 N mehr als 10 mm eingerückt werden können.
  2. Die Schachtwand darf keine Vorsprünge oder Vertiefungen von mehr als 5 mm aufweisen. Kanten gegen die Aufwärtsfahrtrichtung müssen abgerundet oder abgeschrägt sein.
  3. Die Schachtwand muß eine harte und glatte Oberfläche haben.

1303 Lichtöffnungen und Verglasungen

1303.1 (1) Fenster in den Schachtwänden dürfen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können und dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen.

(2) Sind Schachtwände verglast, dürfen nur Verglasungen nach Tafel 1 verwendet sein.

Tafel 1 Befestig.
allseitig
2seitig
lange Seite
2seitig
kurze Seite
4 Ecken
Abmessungen
 in mm
1895 x 943 > 2000
x
< 880
< 1812
x
> 1030
< 1360
x
> 1030
< 1360
Glasart
und
Mindestdicke
VSG 10
GmD
6,6
VSG 10 VSG 14 VSG...
GmD nicht zulässig
VSG = Verbund-Sicherheitsglas         GmD = Glas mit Drahteinlage

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Türfrontbereich gemäß Nummer 1313.2 auszuführen. Als Türfrontbereich gilt die gesamte zugangsseitige Schachtwand bis zu einer Höhe, die der Schachttürhöhe entspricht.

1303.3 Glasscheiben müssen durch metallische Bauteile formschlüssig gegen Herausdrücken gesichert sein.

1304 Führungsschienen

1304.1 Fahrkörbe und Gegengewichte müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen aus Stahl oder anderen zähen metallischen Werkstoffen in ihrer Fahrbahn geführt werden. Die Zuverlässigkeit der Paarung Führungsschiene-Fangvorrichtung muß nachgewiesen werden.

1304.2 Die Laufflächen von Führungsschienen für Fahrkörbe und Gegengewichte, auf die Fangvorrichtungen wirken, müssen gehobelt, gezogen oder gefräst sein. Andere Bearbeitungsverfahren können angewendet sein, wenn eine gleichwertige Beschaffenheit der Laufflächen erzielt und die einwandfreie Funktion der Fangvorrichtung nicht beeinträchtigt wird.

1304.3 Die Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen.

Als Fangkräfte sind anzusetzen

  1. bei Keilfangvorrichtungen das 5fache
  2. bei Rollenfangvorrichtungen das 3fache
  3. bei Bremsfangvorrichtungen das 2fache

der Gewichtskraft von Fahrkorb und Nutzlast bei Fangvorrichtungen am Fahrkorb bzw. des Gegengewichtes bei Fangvorrichtungen am Gegengewicht.

1305 Aufstellung des Triebwerkes

1305.1 (1) Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen in einem abschließbaren Triebwerksraum oder mindestens vollwandig umwehrt, unter Verschluß gehalten, gegen Witterungseinflüsse geschützt und vom Fahrschacht getrennt aufgestellt sein.

Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt

(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Triebwerk im Schacht oder auf dem Fahrkorb oder seitlich am Fahrkorb angeordnet sein, wenn der Fahrkorb zur Befreiung eingeschlossener Personen von außen am Fahrschacht bewegt werden kann.

Zugehörige Einrichtungen dürfen nur Befugten zugänglich sein.

Für diese Einrichtungen gelten die Nummern 1305.3 bis 1305.6 sinngemäß.

1305.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken, Treibscheiben, Bremsen, Handrädern, Handpumpen usw. muß ein freier Raum von mindestens 0,5 m x 0,6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.

(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen, Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0,4 m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.

(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.

(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells - mindestens aber 0,5 m - entspricht, vorhanden sein.

(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.

(6) Nicht verkleidete sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.

1305.3 (1) Zugangswege zu Triebwerksräumen bzw. zum Aufstellungsort des Triebwerkes und der Steuerung müssen sicher und ungehindert begangen werden können.

(2) Zugangswege und Türöffnungen zum Triebwerksraum bzw. zum Aufstellungsort des Triebwerkes und der Steuerung müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.

(3) Zugangstüren zu Triebwerksräumen dürfen nicht nach innen aufschlagen.

(4) Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, die mit Einschubtreppen verbunden sind.

(5) Zugänge zu Triebwerksräumen bzw. zum Aufstellungsort des Triebwerkes und der Steuerung müssen durch ein Schloß mit besonders geformtem Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

(6) Ein Schlüssel zum Triebwerksraum bzw. zum Aufstellungsort des Triebwerkes und der Steuerung kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden, sofern dies nicht an öffentlich zugänglicher Stelle oder im Fahrkorb erfolgt.

(7) Zugangstüren zu Triebwerksräumen müssen folgende Aufschrift tragen:

"Aufzug-Triebwerksraum Zutritt nur Befugten gestattet".

1305.4 (1) Fußbodenklappen zwischen Triebwerksräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein.

(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.

1305.5 Aufstiege zu Triebwerksräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.

Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittflächen mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege nicht zulässig. Aufstiege dürfen nicht entfernt werden können. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

1305.6 Wände, Decken und Fußböden von Triebwerksräumen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

1306 Rollenraum

1306.1 Außerhalb der Fahrschächte oder der Triebwerksräume angeordnete Rollen für die Tragmittel müssen in Rollenräumen untergebracht sein. Rollenräume müssen ungehindert erreicht werden können. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

1306.2 (1) Rollenräume müssen mindestens 1,4 m hoch sein.

(2) Über den Rollen muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.

(3) Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können.

Auf Nummer 1315.1 wird hingewiesen.

1306.3 (1) Zugangswege zu Rollenräumen müssen sicher und ungehindert begangen werden können.

(2) Zugangswege und Türöffnungen müssen eine Höhe von mindestens 1,8 m haben; Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.

(3) Zugangstüren zu Rollenräumen müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,4 m haben und dürfen nicht nach innen aufschlagen.

(4) Fußbodenklappen als Zugänge zu Rollenräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen. die mit Einschubtreppen verbunden sind.

(5) Zugänge zu Rollenräumen müssen durch ein Schloß mit einem besonders geformten Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

1306.4 (1) Fußbodenklappen zwischen Rollenräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein.

(2) Unter Fußbodenklappen nach Absatz 1 muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.

1306.5 Aufstiege zu Rollenräumen müssen als Treppen ausgeführt oder mit Leitern ausgerüstet sein.

Bei Leitern müssen die Auftrittsbreite der Trittfläche mindestens 50 mm (Flachsprossen) und die Neigung der Leiterholme gegen die Waagerechte 68° bis 75° betragen. Steigeisen sind als Aufstiege unzulässig. Aufstiege dürfen nicht entfernt werden können. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

1306.6 Wände, Decken und Fußböden von Rollenräumen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

1307 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes

1307.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes, müssen

  1. die von den Führungsschienen und Anschlägen aufgenommenen Kräfte auf die Gebäudefundamente übertragen werden,
  2. die Decken dieser Räume für eine Tragfähigkeit von mindestens 500 kg/m2 bemessen sein,
  3. die Gegengewichte mit einer Fangvorrichtung versehen sein.

Auf Nummer 1355.3 wird hingewiesen.

1308 Aufzugsfremde Einrichtungen

1308.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper und Lüftungseinrichtungen für die Aufzugsanlage sowie für Ausdehnungsgefäße von Heizungsanlagen, sofern daran Ventile oder dergleichen nicht vorhanden sind. Überlauf und Entlüftung von Ausdehnungsgefäßen müssen außerhalb des Triebwerksraumes frostsicher münden; geschlossene, unter Überdruck stehende Ausdehnungsgefäße dürfen in den Räumen nach Absatz 1 nicht untergebracht sein.

Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube, elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen und Warnsystemen, sofern letztere wartungsfrei oder so angebracht sind, daß sie von außerhalb der Aufzugsanlage gewartet werden können.

1308.2 Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.

1308.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.

1309 Sonderausführungen

1309.1 Für Aufzugsanlagen, bei denen ein Überfahren der Endhaltestellen der Bauart nach ausgeschlossen ist, sind Überfahrwege nach den Nummern 1301.2 und 1301.4 nicht erforderlich, jedoch müssen die Abstände nach den Nummern 1301.3 und 1301.5 eingehalten sein.

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