zurück

1310 - 1319 Schachtöffnungen


1310 Schachtzugänge

1310.1 Schachtzugänge müssen mit Schachttüren versehen sein.

1310.2 Die lichte Höhe der Schachtzugänge muß mindestens 1,8 m betragen. Die lichte Höhe der Schachtzugänge darf die lichte Höhe des Fahrkorbzugangs um nicht mehr als 5 cm überschreiten.

1312 Schachttüren

1312.1 (1) Schachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn ragen können.

(2) Zapfen von Türscharnieren müssen gegen Verschieben gesichert sein.

(3) Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Drehtüren im geöffneten Zustand, sofern die Wirkung der Fehlschließsicherung nach Nummer 1370.4 auch nach Aushängen von Türflügeln erhalten bleibt.

(5) Auf Nummer 1343.1 Abs. 2 wird hingewiesen.

1312.3 Schachttüren müssen verwindungssteif und so befestigt sein, daß die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren und Führungen nicht versagt. Schachttüren gelten als verwindungssteif, wenn sie an einer nicht geführten Ecke bei Druck oder Zug mit einer Kraft von 300 N nicht mehr als 5 mm je Meter Schließkantenlänge durchfedern. Dies gilt auch für unterteilte Schachttüren.

1312.4 Schacht-Schiebetüren dürfen an der Außenseite der Türblätter keine Vorsprünge oder Vertiefungen von mehr als 3 mm aufweisen; senkrecht gegen die Bewegungsrichtung der Türen angeordnete Kanten von mehr als 2 mm Tiefe müssen abgeschrägt sein.

Der Abstand zwischen Türblatt und Türzarge, bei Teleskoptüren zwischen den Türblättern (Einlaufspalt), bei zentralöffnenden Türen zwischen den Schließkanten sowie bei einseitig öffnenden Türen zwischen Schließkanten und der Türzarge darf 6 mm nicht überschreiten. In gesperrtem Zustand dürfen sich die Blätter ohne Hilfsmittel höchstens 30 mm aufspreizen lassen.

1312.5 Waagerecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen oben und unten geführt sein.

1312.7 (1) Türen mit Türführungen aus nicht tragfähigem Werkstoff müssen Notführungen haben.

(2) Türführungen oder Notführungen müssen auch im Brandfalle erhalten bleiben.

1312.8 (1) Einrichtungen zum maschinellen Schließen von Schachtschiebe- und Schacht-Falttüren müssen so beschaffen sein, daß eine Person von den Schließkanten höchstens mit einer statischen Kraft von 150 N geklemmt werden kann. Die Schließkanten dürfen keine Schnitt- oder Scherwirkung ausüben können.

(2) Die Kraft zum Öffnen der unverriegelten Schachttüren darf 300 N nicht überschreiten.

(3) Wird wegen der Größe der Tür und dem dafür erforderlichen Türantrieb die statische Klemmkraft an der Schließkante von 150 N überschritten, muß eine Schließkantensicherung wirksam werden, die die Schachttür so rechtzeitig umsteuert, daß die maximale Klemmkraft von 150 N nicht überschritten wird. Unabhängig davon muß der Türantrieb so ausgebildet sein, daß bei Versagen der Schließkantensicherung die statische Klemmkraft auf maximal 300 N begrenzt ist.

(4) Die Schließkantensicherung muß in ganzer lichter Türhöhe wirksam sein. Abweichend von Satz 1 darf sie bei höheren Türen auf 2,0 m begrenzt sein.

(5) Die Wirkung der Schutzeinrichtung gemäß Absatz 3 Satz 1 kann auf den letzten 50 mm des Schließweges jeder Schließkante aufgehoben werden.

(6) Befindet sich der Türantrieb am Fahrkorb und ist die Schachttür wahrend des Öffnungs- und Schließvorganges mit der Fahrkorbtür formschlüssig verbunden, ist es ausreichend, wenn die Umsteuereinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 nur an der Fahrkorbtür angebracht ist.

(8) Bei maschinell betätigten Schacht-Falttüren gilt Absatz 1 auch für die Schließkanten beim Öffnungsvorgang.

1312.9 (1) Durch die Bewegung des Fahrkorbes darf weder das Öffnen noch das Schließen der Schachttüren bewirkt werden können.

1313 Schauöffnungen in Schachttüren

1313.1 (1) Handbetätigte Schachttüren müssen mit Schauöffnungen versehen sein.

(2) Die Fläche der Schauöffnungen einer Schachttür muß mindestens 150 cm2 betragen. Eine Unterteilung ist zulässig, wenn die einzelne Schauöffnung eine Fläche von mindestens 100 cm2 hat.

(3) Die lichte Breite einer Schauöffnung muß mindestens 6 cm und darf höchstens 15 cm betragen.

(4) Das Glas der Schauöffnung muß durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest eingebaut sein. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

1314 Hinweise an den Schachtzugängen

1314.1 (1) Die Schachtzugänge müssen an der Außenseite mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift "Aufzug" versehen sein, wenn der Schachtzugang nicht auf andere Weise als solcher erkennbar ist.

(2) An der Hauptzugangsstelle müssen Name, Anschrift und Rufnummer der Aufzugswärter und weiterer Hilfsstellen angegeben sein.

1314.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm betragen.

1315 Wartungsöffnungen und Notzugänge

1315.1 Wartungsöffnungen und Notzugänge zum Fahrschacht müssen verschließbare, nicht in den Fahrschacht ragende Türen haben. Sind zur Wartung Zugänge erforderlich, müssen sie eine Höhe von mindestens 1,4 m haben. Sind Wartungsöffnungen höher als 1,5 m über Flur angeordnet, müssen sie mindestens über einhängbare, schrägstellbare Leitern mit Trittstufen erreichbar sein.

1315.2 Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht, die vom Fahrkorb, dem Triebwerksraum oder der Schachtgrube aus nicht zu erreichen sind, müssen durch eine Wartungsöffnung erreichbar sein.

1315.3 Sind die Haltestellen eines Aufzugs mehr als 15 m voneinander entfernt und Übersteigmöglichkeiten zu einem Nachbaraufzug nicht vorhanden, müssen zwischen den Haltestellen so viele Notzugänge angeordnet sein, daß zwischen den Schachtzugängen und Notzugängen sowie zwischen den Notzugängen selbst kein größerer Abstand als 15 m besteht. Die lichte Höhe von Notzugängen muß mindestens 1,4 m betragen.

1315.4 Auf Nummer 1361.1 Ziff. 5 wird hingewiesen.

weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion