TRa 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge (7/9)

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260 Elektrische Ausrüstung


260 Allgemeines

260.1 Allgemeine Anforderungen

260.11 Für die elektrische Ausrüstung sind die als VDE-Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.

260.12 Triebwerksraum müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den TRa gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

260.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.

260.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.

260.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.

260.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abs. 6.2.4), brauchen Türblätter und Türflügel nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.

260.17 Auf betretbaren Flächen der Fahrkorbdecke installierte elektrische Leitungen und Betriebsmittel müssen so ausgeführt oder angeordnet sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt werden können.

F 260.18 Ersatzstromversorgungen für Feuerwehraufzüge müssen so ausgelegt und geschaltet sein, daß ein sicherer Betrieb der zu versorgenden Anlagen gewährleistet ist.

260.2 Hauptschalter

260.21 Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug, ausgenommen seiner Beleuchtungseinrichtungen, Lüftungseinrichtungen für den Fahrkorb und Notrufeinrichtung, muß durch einen Hauptschalter im Triebwerksraum allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden. Es muß auffällig darauf hingewiesen sein, welche Schalter zum Spannungsfreischalten noch zu betätigen sind oder welche Teile des Aufzuges nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.

260.22 Sind mehrere Triebwerksräume nach Nummer 205.1 vorhanden, muß die Energiezufuhr zum Aufzug von jedem dieser Räume aus durch einen Hauptschalter oder einen Steuerschalter für den Hauptschalter abgeschaltet werden können. Die Wiedereinschaltung darf nur nach Betätigen des Schalters erfolgen oder wieder vorbereitet werden können, durch den die Abschaltung vorgenommen wurde.

260.23 Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen als Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen müssen gekennzeichnet sein.

260.24 Stehen bei einer Aufzugsgruppe nach Betätigen eines Hauptschalters oder eines Steuerschalters für den Hauptschalter Teile der Steuerung noch unter Spannung, müssen diese gesondert abgeschaltet werden können.

260.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügen.

Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

260.3 Steuerungsschalter

260.31 In Rollenräumen und in Räumen, in denen Triebwerke oder sich drehende Teile des Triebwerkes untergebracht sind, muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügen.

260.32 (1) Im Triebwerksraum oder im Fahrkorb muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem Fahrbefehle der Außensteuerung unwirksam gemacht werden können; gespeicherte Fahrbefehle brauchen nicht gelöscht zu werden.

G (2) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

260.33 (1) Die Innensteuerung darf nur zusammen mit der Außensteuerung abgeschaltet werden können. Abweichend hiervon dürfen Befehlsgeber der Innensteuerung als Schlüsselschalter ausgebildet oder durch Schlüsselschalter abzuschalten sein, wenn sichergestellt ist, daß ohne Betätigung des Schlüssels vom Fahrkorb aus eine Haltestelle angefahren und dort der Fahrkorb verlassen werden kann.

(2) Die Rücksendeeinrichtung nach TRa 265.5 und die Einrichtung nach 229.13 (6) dürfen nicht unwirksam werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

260.4 Beleuchtung, Lichtschalter, Steckdosen

260.41 Beleuchtung

260.411 (1) Die Beleuchtungsstärke im Fahrkorb muß auf dem Fußboden und an den Befehlsgebern mindestens 50 Lux betragen. Bei Verwendung von Glühlampen müssen mindestens zwei parallel geschaltet sein.

G (2) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

260.412 Triebwerksräume und Rollenräume einschließlich ihrer Zugangswege, Schachtzugänge und Fahrschacht müssen festinstallierte elektrische Leuchten haben.

260.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.

260.42 Lichtschalter

260.421 (1) Die Fahrkorbbeleuchtung und bei Personen- und Lastenaufzügen die netzbetriebene Notrufeinrichtung müssen im Triebwerksraum gemeinsam durch einen vom Hauptschalter unabhängigen Schalter geschaltet werden können. Dieser Schalter muß mit dem Hinweis  "Fahrkorblicht", bei Personen- und Lastenaufzügen zusätzlich mit "Notruf" gekennzeichnet sein.

(2) Die Ausschaltung der Fahrkorbbeleuchtung und des Notrufes darf erst wirksam werden, wenn der Fahrkorb in einer Haltestelle stillgesetzt ist. Nach Ausschalten des Fahrkorblichtschalters muß die Eingabe neuer Fahrbefehle verhindert sein.

(3) Beim Abschalten der Fahrkorbbeleuchtung gemäß Nummer 260.421(2) muß die Rücksendeeinrichtung unverzögert wirksam werden.

260.422 (1) Außerhalb des Triebwerkraumes angebrachte Schalter der Fahrkorbbeleuchtung müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 260.421 unter Verschluß gehalten oder als Schlüsselschalter ausgebildet sein.

(2) Der Schalter für die Fahrkorbbeleuchtung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein.

(3) Der Schalter für die Fahrkorbbeleuchtung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein.

260.43 Steckdosen

260.431 Auf der Fahrkorbdecke, in Triebwerksräumen, in Rollenräumen und in der Schachtgrube muß eine Steckdose vorhanden sein.

260.5 Notbremsschalter, Notrufeinrichtung, Hilfsstromquelle

260.51 Notbremsschalter

260.511 (1) Auf Fahrkorbdecken und bei Personen- und Lastenaufzügen zusätzlich im Fahrkorb müssen Notbremsschalter vorhanden sein. Sind Fahrkorbzugänge mehr als 4 m voneinander entfernt, muß im Fahrkorb an jedem Zugang ein Notbremsschalter angebracht sein.

(2) Notbremsschalter im Fahrkorb können entfallen, wenn alle Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind und im Fahrkorb ein Befehlsgeber vorhanden ist, mit dem die Schließbewegung der Fahrkorbtüren umgesteuert werden kann. Sind Fahrkorbtüren mehr als 4 m voneinander entfernt, muß ein Befehlsgeber in der Nähe jeder Fahrkorbtür angebracht sein.

260.512 (1) Notbremsschalter müssen mit einem roten Kipphebel versehen und durch die Aufschrift "Stop" gekennzeichnet sein. Kipphebel müssen zum Abschalten nach unten bewegt werden. Sie dürfen nicht selbsttätig in ihre Ausgangsstellung zurückgehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen auch rot gekennzeichnete Schlagtaster verwendet sein. Sie dürfen nicht selbsttätig in ihre Ausgangsstellung zurückgehen.

F (3) Für Feuerwehraufzüge wird auf Nummer 266.54 hingewiesen.

260.52 Notrufeinrichtung

260.521 (1) Personen- und Lastenaufzüge müssen mit einer im Fahrkorb betätigenden Notrufeinrichtung ausgerüstet sein. Der Notruf muß vom Aufzugswärter oder von Personen, die im Falle eines Notrufes den Aufzugswärter verständigen, gehört und als solcher erkannt werden können.

(2) Der Schallpegel der in der Nähe des Fahrschachtes angebrachten Notrufeinrichtung soll mindestens 85 dB (A) betragen.

260.522 (1) Abweichend von Nummer 260.521 Abs. 1 kann auf die akustische Notrufeinrichtung verzichtet werden, wenn im Fahrkorb eine Sprechanlage vorhanden ist, die eine Sprechverbindung mit einer während der Betriebszeit der Aufzugsanlage ständig besetzten Stelle ermöglicht (stiller Notruf). Die Sprechstelle im Fahrkorb muß nach einfacher Betätigung wirksam werden können.

(2) Die Angaben nach Nummer 214.1 Abs. 2 müssen in der ständig besetzten Stelle angebracht sein.

260.523 Eine Sprechanlage zwischen Fahrkorb und Triebwerksraum muß vorhanden sein, wenn eine unmittelbare Verständigung zwischen Fahrkorb und Triebwerksraum nicht gegeben ist. Das ist insbesondere der Fall bei Aufzügen mit mehr als 25 m Förderhöhe, oder wenn zwei oder mehr Triebwerke in einem Triebwerksraum untergebracht sind.

F 260.524 Bei Feuerwehraufzügen muß zwischen Fahrkorb und Triebwerksraum eine Gegensprechanlage vorhanden sein.

260.53 Hilfsstromquelle für Notruf und Beleuchtung

260.531 Fällt bei Personen- und Lastenaufzügen die Netzspannung für Fahrkorbbeleuchtung und Notrufeinrichtung aus, muß eine Hilfsstromquelle die Notrufeinrichtung noch mindestens eine Stunde betriebsbereit halten. Während dieser Zeit muß eine Hilfsbeleuchtung im Fahrkorb wirksam sein.

260.532 Wird bei Personen- und Lastenaufzügen eine Anzeigevorrichtung nach Nummer 228.5 bei Ausfall der Netzspannung unwirksam, muß sie an eine Hilfsstromquelle nach Nummer 260.531 angeschlossen sein oder durch Umschalter angeschlossen werden können.

260.6 Fahrbefehlsgeber

260.61 (1) In Fahrkörben müssen Fahrbefehlsgeber vorhanden sein, an denen Fahrtziel oder Fahrtrichtung angegeben ist.

G (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Fahrkörben von Güteraufzügen Fahrbefehlsgeber nicht angebracht sein.

260.62 Bei Aufzügen, die nicht von einem Aufzugsführer bedient werden, muß der Fahrkorb am Fahrtziel selbsttätig stillgesetzt werden.

260.63 Seile und Gestänge sind bei Personen- und Lastenaufzügen als Fahrbefehlsgeber unzulässig.

260.7 Elektrische Leitungen

260.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0.50 mm2 Cu sein.

260.72 Licht- und Kraftleitungen auf Fahrkörben und in beweglichen Aufzugssteuerleitungen zu Fahrkörben müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 Cu haben.

260.73 Bewegliche Aufzugssteuerleitungen mit Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an flexible Leitungen für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung gemäß DIN VDE 0298 Teil 3 genügen.

Bei Einhängelängen von mehr als 35 m müssen Leitungen mit Tragorgan verwendet sein.

260.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 260.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schachttüren nach Nummer 261.1 Ziff. 1 und 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse II im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmenkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
  4. Elektrische Leitungen außerhalb von Triebwerksräumen, Rollenräumen und Fahrschächten müssen so verlegt sein, daß sie mit aufzugsfremden Leitungen nicht verwechselt werden können.
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen nach DIN VDE 0660 Teil 500 ausgeführt sein. Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1,

Tabelle 2 für:

und die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1,

Tabelle 4 für:

ausgelegt sein.

Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1 Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110

Teil 1, Tabelle 4 mindestens:

zugrunde gelegt werden.

Für steckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.

260.8 Schaltgeräte und elektronische Bauelemente in und nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

260.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Stillsetzen der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

Hinsichtlich der Verwendung elektronischer Bauelemente wird auf die Nummern 263.4 und 263.5 hingewiesen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das hermetisch abgeschlossene Innere von Bauteilen der Elektronik, bei denen Verschmutzung, Feuchteniederschläge und mechanische Einflüsse durch den Aufbau verhindert sind und die ohne besondere Hilfsmittel nicht geöffnet werden können.

260.82 Schütze nach Nummer 262.23 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Diese Schütze müssen außerdem 10% der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können.

Vorsteuerschütze nach Nummer 262.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:.

Bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer müssen Schütze und Vorsteuerschütze für mindestens 3 x 106 Schaltspiele ausgelegt sein.

260.83 Bleibt offen

Anmerkung: Hier sollen später Anforderungen an die Güteklasse und die Dimensionierung "Elektronischer Bauelemente" aufgenommen werden. Bis dahin sind die in Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 verwendeten elektronischen Bauelemente entsprechend der höchsten Güteklasse der Industrieelektronik auszuwählen. Die Schaltkreise sind unter Berücksichtigung der ungünstigsten Bedingungen (worst case) zu dimensionieren.

260.9 Sonstige Ausrüstungen

260.91 Anzeigeeinrichtungen

260.911 Personen- und Lastenaufzüge müssen mit elektrischen Stockwerksanzeigern im Fahrkorb ausgerüstet sein, wenn die Stockwerksbezeichnungen in den Haltestellen nicht vom Fahrkorbinnern aus erkennbar sind.

G. 260.912 Ist bei Güteraufzügen der Fahrkorb hinter einer Schachttür zum Stillstand gekommen, muß dies von außen sichtbar oder durch eine Anzeigeeinrichtung erkennbar sein.

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