TRa 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge (9/9)

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264-269 Elektrische Ausrüstung


264 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

264.1 Sicherheitsschalter

264.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

264.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

264.13 (1) Bei Sicherheitsschaltern, die nicht mit Gehäusen nach Schutzart IP 4- umgeben sind, müssen die Kriech- und Luftstrecken mindestens 6 mm, die Trennstrecken ihrer Schaltstücke mindestens 4 mm betragen.

(2) Die unter Spannung stehenden Teile dieser Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein. Dies gilt nicht bei

  1. Hakenriegeln, deren Schaltstücke gegen zufälliges Berühren geschützt sind, und
  2. Türschaltern, die den Anforderungen an Berührungsschutz gegen direktes Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410 Abschnitt 5.2 genügen, sofern sie in trockenen, staubfreien oder in nicht explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden.

264.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach den Nummern 264.12 und 264.13 mindestens 2 mm betragen.

264.2 Sicherheitsschaltungen

264.21 Sicherheitsschaltungen müssen den Nummern 262.11 und 262.12 genügen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten folgende Bedingungen:

  1. Kann ein Fehler zusammen mit einem zweiten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende zweite Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird.
  2. Können zwei Fehler, die noch keinen gefährlichen Betriebszustand darstellen, zusammen mit einem dritten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein: Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende dritte Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird. Ist für das Auftreten eines gefährlichen Betriebszustandes zwingend notwendig, daß einer der drei Fehler als erster auftreten muß, sind wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit Maßnahmen nach Satz 1 nicht erforderlich.

264.22 Abweichend von Nummer 264.21 Ziff. 1 brauchen Fehler nach Nummer 262.12 Ziff. 8 und 9 nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen.

und sie außerdem 10% der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können und wenn Hilfsschütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen: und wenn Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 x 106 Schaltspiele ausgelegt sind.

264.23 Sind in Sicherheitsschaltungen Sicherheitsschalter enthalten, gilt für diese Sicherheitsschalter Nummer 262.13.

264.3 Sonderbestimmungen für die Sperrmittel der Türverschlüsse

264.31 Elektrische Sicherheitseinrichtungen für Sperrmittel von Türverschlüssen nach Nummer 261.1 Ziff. 1 dürfen durch elektrisch leitenden Abrieb nicht überbrückt werden können. Schaltstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei Bruch eines Teiles (z.B. Verbindungsstück oder Isolierträger) am Ausgang der elektrischen Sicherheitseinrichtungen kein Fehlsignal auftreten kann, das eine Fahrt ermöglicht.

264.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

264.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Die Trennstrecken nach den Nummern 264.12, 264.13 und 264.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

264.42 Sind Betätigungseinrichtungen für elektrische Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich. dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

264.43 Bei redundant aufgebauten elektrischen Sicherheitsschaltungen muß durch die mechanische oder geometrische Anordnung der Geberelemente für die Eingangsglieder sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines mechanischen Fehlers kein unbemerkter Redundanzverlust eintritt.

265 Besondere Anforderungen an Steuerungen

265.1 Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Schachttür und Fahrkorbtür

265.11 Während des Einfahrens und Nachstellens darf abweichend von Nummer 261.1 Ziff. 1, 2 und 3 eine Fahrt bei nicht eingerückten Sperrmitteln und bei geöffneten Schachttüren oder Fahrkorbtüren möglich sein, wenn

  1. der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 0,25 m von der Schwelle der Schachttür entfernt ist (Entriegelungszone) und
  2. die Geschwindigkeit beim Einfahren nicht größer als 0,5 m/s und beim Nachstellen nicht größer als 0,3 m/s ist.

265.12 (1) Außerhalb der Entriegelungszone nach Nummer 265.11 Ziff. 1 muß durch zwei unabhängige Schaltglieder die Weiterfahrt verhindert sein. Beide Schaltglieder müssen in der Überbrückung oder Umgehung zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Türen und Sperrmittel liegen.

Für Fahrkorbtüren genügt zur Überwachung der Entriegelungszone ein Schaltglied.

(2) Die Schaltglieder nach Absatz 1 müssen

  1. den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügen oder
  2. als Schaltung den Anforderungen an Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 genügen.

265.13 Bei Triebwerken, deren Drehzahl nicht durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, muß die Geschwindigkeit nach Nummer 265.11 Ziff. 2 durch eine besondere Einrichtung überwacht werden. Wird die zulässige Geschwindigkeit überschritten, muß das Triebwerk stillgesetzt werden.

265.14 Abweichend von Nummer 265.13 ist bei hydraulischen Aufzügen bei fest eingestellten Ventilquerschnitten oder mit elektrisch überwachter Schieberstellung eine Überwachung der Geschwindigkeit nach Nummer 265.11 Ziff. 2 nicht erforderlich. 265.2 Fahren bei offener Fahrkorbtür (beweglicher Fahrkorbfußboden)

265.2 Fahren bei offener Fahrkorbtür (beweglicher Fahrkorbfußboden)

265.21 Bei Fahrkörben nach Nummer 245.2 darf abweichend von Nummer 261.1 Ziff. 3 eine Fahrt bei nicht geschlossenen Fahrkorbtüren möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden an der Antrittskante mit weniger als 15 kg belastet ist.

265.22 Das Schaltglied zur Umgehung oder Überbrückung der elektrischen Sicherheitseinrichtung der Fahrkorbtür nach Nummer 261.1 Ziff. 3 muß den Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 264 genügen.

G 265.23 Die Nummern 265.21 und 265.22 gelten nicht für Güteraufzüge.

G 265.4 Vom Fahrkorb betätigte Schachttüren

G 265.41 Bei Güteraufzügen darf im Öffnungsbereich einer Schachttür nach Nummer 212.9 Abs. 2 eine Bewegung des Fahrkorbes nur während der Betätigung der an diesem Zugang angeordneten Fahrbefehlsgeber möglich sein. Diese Fahrbefehlsgeber müssen unter Verschluß gehalten oder als Schlüsselschalter ausgeführt sein.

G 265.42 Eine Selbsthaltung der Steuerbefehle darf erst wirksam werden, wenn die Schachttüren geschlossen sind oder der Fahrkorb sich außerhalb der Öffnungsbereiche der Schachttüren befindet. Schalter zur Kontrolle dieser Bedingungen müssen den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügen.

265.5 Rücksendeeinrichtung bei hydraulischen Aufzügen

265.51 Bei hydraulischen Aufzügen ist spätestens 15 Minuten nach Beendigung einer Fahrt der Fahrkorb durch eine selbsttätig wirkende Rücksendeeinrichtung zur untersten Haltestelle zu senden. Auf die Nummern 247.1 Ziff. 6 und 260.421 wird hingewiesen.

266 Sondersteuerungen

266.1 Inspektionssteuerung

266.11 Auf der Fahrkorbdecke muß an gut zugänglicher Stelle ein als Rastschalter ausgeführter Inspektionsschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügt.

266.12 Durch Einschalten des Inspektionsschalters müssen auf der Fahrkorbdecke Tastschalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahrkorb verfahren werden kann; selbsttätige Türbewegungen müssen verhindert sein. Die Steuerung durch die Tastschalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Zusätzlich dürfen besondere Schalter für die Steuerung von Türantrieben betriebsbereit werden.

266.13 Nach Einschalten des Inspektionsschalters müssen andere als durch die Tastschalter auf der Fahrkorbdecke gesteuerte Bewegungen des Fahrkorbes und der Türantriebe verhindert sein. Werden für die dafür notwendigen Umschaltvorgänge nicht Schaltstücke des Inspektionsschalters verwendet, muß sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines Fehlers nach Nummer 262.12 in dieser Schaltung eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbes nicht möglich ist. Fehler nach Nummer 262.12 Ziff. 8 und 9 brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

und sie außerdem 10% der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können und wenn Hilfsschütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen: und wenn Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 x 106 Schaltspiele ausgelegt sind.

266.14 (1) Tastschalter nach Nummer 266.12 und Notbremsschalter nach Nummer 260.51 müssen dicht beieinander und an gut zugänglicher Stelle auf der Fahrkorbdecke angeordnet sein.

(2) Am Inspektionsschalter müssen die Schaltstellungen und an den Tastschaltern die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

266.15 Die Geschwindigkeit des Fahrkorbes bei Inspektionsfahrt darf höchstens 1,25 m/s betragen. An den Endhaltestellen muß die Verzögerung so rechtzeitig wirksam werden, daß die Betriebsendstellungen des Fahrkorbes nicht überfahren werden.

Auf Nummer 221 wird hingewiesen.

266.2 Rückholsteuerung

266.21 Wird eine Rückholsteuerung verwendet, muß im Triebwerksraum ein Rückholschalter vorhanden sein, der den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügt.

266.22 Durch Einschalten des Rückholschalters müssen im Triebwerksraum Schalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahrkorb verfahren werden kann. Die Steuerung durch diese Schalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Die Geschwindigkeit des Fahrkorbes darf nicht mehr als 0,85 m/s betragen.

266.23 Nach Einschalten der Rückholsteuerung müssen andere als durch die Rückholsteuerung bewirkte Bewegungen des Fahrkorbes verhindert sein. Auf den Vorrang der Inspektionssteuerung nach Nummer 266.13 Satz 1 wird hingewiesen.

Der Vorrang der Inspektionssteuerung gilt auch dann als gegeben, wenn bei eingeschalteter Inspektionssteuerung und Zuschaltung der Rückholsteuerung - und umgekehrt - keine Bewegungen des Fahrkorbes und der Türantriebe mehr möglich sind.

266.24 (1) Durch den Rückholschalter nach Nummer 266.21 müssen folgende elektrische Sicherheitseinrichtungen überbrückt oder umgangen werden.

  1. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Geschwindigkeitsbegrenzern nach Nummer 261.1 Ziff. 7
  2. elektrische Sicherheitseinrichtungen an Fangvorrichtungen nach Nummer 261.1 Ziff. 8 und 9
  3. elektrische Sicherheitseinrichtung an Puffern nach Nummer 261.1 Ziff. 11
  4. elektrische Sicherheitseinrichtungen für Notendabschaltungen nach Nummer 261.1 Ziff. 14 und 15.

Andere elektrische Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht überbrückt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen statt durch Rückholschalter auch durch Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 erfolgen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 4 darf bei Trommel-, Spindel-, Zahnstangenaufzügen und Kettenantrieben der obere Notendschalter nicht überbrückt werden.

266.25 Schalter der Rückholsteuerung müssen so angeordnet sein, daß das Triebwerk gut beobachtet werden kann. Am Rückholschalter müssen die Schaltstellungen und an den Tastschaltern die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

266.3 Rampenfahrtsteuerung

266.31 Eine Rampenfahrt mit offener Schachttür ist im Bereich von der Bündigstellung des Fahrkorbes in der Haltestelle bis zu einer Höhe von 1,65 m über der Bündigstellung zulässig. Eine an der Rampenseite vorhandene Fahrkorbtür muß dabei geöffnet Sein.

266.32 (1) Die Rampenfahrtsteuerung darf erst nach Einschalten eines Schlüsselschalters, der im Fahrkorb angeordnet sein muß, wirksam werden. Der Schlüssel dieses Schalters darf nur in der

"Aus" - Stellung abgezogen werden können. Der Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügen.

G (2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Güteraufzügen der Schlüsselschalter nicht im Fahrkorb angeordnet sein.

266.33 Durch Einschalten des Rampenfahrtschalters müssen Tastschalter betriebsbereit werden, mit denen der Fahrkorb im Rampenfahrbereich verfahren werden kann.

Die Steuerung durch die Tastschalter muß ohne Selbsthaltung erfolgen. Die Taster müssen die entgegengesetzte Fahrtrichtung unterbrechen. Die Geschwindigkeit bei Rampenfahrtsteuerung darf nicht mehr als 0,3 m/s betragen.

266.34 Nach Einschalten der Rampenfahrtsteuerung müssen andere als durch die Rampenfahrtsteuerung bewirkte Bewegungen des Fahrkorbes verhindert sein.

Auf den Vorrang der Inspektionssteuerung nach Nummer 266.13 Satz 1 wird hingewiesen. Nach Einschalten der Inspektionssteuerung muß die Rampenfahrt unwirksam werden, und die Überbrückungen oder Umgehungen der elektrischen Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 266.35 müssen aufgehoben sein.

266.35 (1) Durch den Rampenfahrtschalter müssen die Innen- und Außensteuerung abgeschaltet werden. Es müssen folgende elektrische Sicherheitseinrichtungen für die Rampentür überbrückt oder umgangen werden:

  1. elektrische Sicherheitseinrichtungen von Sperrmitteln der Türverschlüsse nach Nummer 261.1 Ziff. 1
  2. elektrische Sicherheitseinrichtungen von Schachttüren nach Nummer 261.1 Ziff. 2
  3. elektrische Sicherheitseinrichtungen von Fahrkorbtüren nach Nummer 261.1 Ziff. 3

Andere elektrische Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht überbrückt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Abschaltung der Innen- und Außensteuerung und die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen statt durch den Rampenfahrtschalter auch durch Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 erfolgen.

266.36 Der Rampenfahrbereich muß fahrtrichtungsabhängig begrenzt sein. Hierzu müssen elektrische Einrichtungen verwendet sein, die den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 oder den Anforderungen an Sicherheitsschaltungen nach Nummer 264.2 genügen.

266.37 Vom Bedienungsort der Befehlsgeber für die Rampenfahrt muß der Rampenfahrbereich gut beobachtet werden können. An den Tastschaltern müssen die Fahrtrichtungen gekennzeichnet sein.

266.4 Steuerung für die Fahrt bei geöffneter Trenntür bei Personen- und Lastenaufzügen

266.41 Bei Aufzügen mit Fahrkörben nach Nummer 241.8 müssen nach Öffnen der Trenntür weitere Fahrten verhindert sein. Eine bereits begonnene Fahrt darf zu Ende geführt werden. Nach Betätigen eines Schlüsselschalters im Fahrkorb darf die Steuerung wieder wirksam sein. Der Schlüssel darf nur in der "Aus"-Stellung abziehbar sein.

Trenntürschalter müssen den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 264.1 genügen.

F 266.5 Steuerung von Feuerwehraufzügen

F 266.51 An Hauptzugangsstellen (in der Regel in den Eingangsgeschossen) und in Fahrkörben von Feuerwehraufzügen müssen Feuerwehr-Schlüsselschalter angebracht sein. Diese müssen mit dem gleichen Schlüssel (gleiche Schließung) bedient werden können.

Auf Nummer 228.8 wird hingewiesen.

F 266.52 (1) Nach Betätigen des Feuerwehr-Schlüsselschalters an der Hauptzugangsstelle (in der Regel im Eingangsgeschoß) muß der Feuerwehraufzug unmittelbar die Hauptzugangsstelle anfahren und dort mit entriegelten, bei maschinell betätigten Türen mit geöffneten Zugangstüren stehenbleiben. Weitere Fahrbefehle des Feuerwehraufzuges dürfen erst nach Betätigen des Feuerwehr-Schlüsselschalters im Fahrkorb ausgeführt werden können.

F (2) Bei Feuerwehraufzügen müssen Fahrbefehle, die bei eingeschaltetem Feuerwehr-Schlüsselschalter im Fahrkorb eingegeben worden sind, durch nochmaliges Betätigen des Feuerwehr-Schlüsselschalters im Fahrkorb gelöscht werden können.

F 266.53 Durch Betätigen eines der Feuerwehr-Schlüsselschalter muß der Feuerwehraufzug von steuerungstechnisch gemeinsam mit ihm betriebenen weiteren Aufzügen abgetrennt werden. Gleichzeitig muß ein Steuerungsprogramm wirksam werden, das die Fahrkörbe der weiteren Aufzüge unabhängig vom Betrieb des Feuerwehraufzuges mindestens nacheinander in die Hauptzugangsstelle (in der Regel im Eingangsgeschoß) fahren läßt und diese dort mit entriegelten, bei maschinell betätigten Türen mit geöffneten Zugangstüren abstellt.

266.54 Bei Feuerwehraufzügen muß bei Betätigen des Feuerwehr-Schlüsselschalters an der Hauptzugangsstelle (in der Regel im Eingangsgeschoß) ein im Fahrkorb vorhandener Notbremsschalter nach Nummer 260.51 unwirksam werden. Die übrigen Sicherheitseinrichtungen dürfen während des Betriebes als Feuerwehraufzug nicht unwirksam sein.

F 266.55 Eventuell vorhandene Vorrechtsschaltungen, ausgenommen Inspektionssteuerung nach Nummer 266.1 und Rückholsteuerung nach Nummer 266.2, müssen durch Betätigung eines Feuerwehr-Schlüsselschalters für den Feuerwehraufzug unwirksam werden.

F 266.56 Nach Betätigen eines Feuerwehr-Schlüsselschalters hat im Fahrkorb des Feuerwehraufzuges ein akustisches Signal in Verbindung mit einem Schild zur Freigabe der eventuell geöffneten Zugangstür(en) zum ungehinderten Schließen aufzufordern. Das akustische Signal braucht nicht zu ertönen, wenn der Feuerwehr-Schlüsselschalter im Fahrkorb betätigt wird.

F 266.57 Nach Betätigung eines der Feuerwehr-Schlüsselschalter müssen Umsteuereinrichtungen von Fahrkorbtüren unwirksam werden. Bei maschinell angetriebenen Türen soll die Schließkraftbegrenzung nach Nummer 212.8 wirksam bleiben.

F 266.58 (1) Bei Feuerwehraufzügen dürfen Einrichtungen, die durch Rauch beeinträchtigt werden können, z.B. Lichtschranken, nicht verwendet sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind solche Einrichtungen, die Schacht- und Fahrkorbzugänge sowie das Fahrkorbinnere überwachen, zulässig, wenn sie nach Betätigung eines der Feuerwehr-Schlüsselschalter die Funktion des Aufzuges als Feuerwehraufzug nicht beeinträchtigen.

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