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Regelwerk Technische Regeln, TRA, TRa 230-239

240 - 249 Fahrkorb, Gegengewicht

240 Allgemeines

240.1 Fahrkorb und Gegengewicht müssen mit Gleit- oder Rollenführungen an Führungsschienen geführt sein.

(2) Fahrkorbtüren und Schachttüren in vollständig geöffnetem Zustand sowie ihre Antriebe dürfen Bewegungen des Fahrkorbes im gesamten Fahrbereich nicht behindern.

240.2 Bei Führungen aus nicht tragfähigem Werkstoff müssen zusätzliche Notführungen vorhanden sein.

240.3 Sofern Schmierung der Führung erforderlich ist, muß sie selbsttätig erfolgen.

241 Fahrkorbgröße und Tragfähigkeit

241.1 Als Fahrkorbgrundfläche gilt bei Fahrkörben gilt Fahrkorbtüren:
die von Fahrkorbwänden und Fahrkorbtüren umgrenzte Bodenfläche,

bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren:
die von den Fahrkorbwänden und der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens umgrenzte Bodenfläche abzüglich einer Fläche von 0,1 m mal Zugangsbreite in Meter je Fahrkorbzugang.

241.2 (1) Die lichte Höhe des Fahrkorbes muß mindestens 2 m betragen.

(2) Fahrkorbtrenntüren nach Nummer 241.8 dürfen eine lichte Höhe von 1,95 m nicht unterschreiten.

241.3 (1) Die Tragfähigkeit bei Aufzügen mit und ohne Fahrkorbtüren darf die aus nachstehender Zahlentafel sich ergebenden Werte nicht unterschreiten.

Fahrkorb-
grundfläche
Mindest-
tragfähigkeit
Fahrkorb-
grundfläche
Mindest-
tragfähigkeit
(m2) bis (kg) (m2) bis (kg)
0,45 150 2,94 1275
0,65 225 3,08 1350
0,85 300 3,20 1425
1,05 375 3,34 1500
1,25 450 3,47 1575
1,43 525 3,60 1650
1,60 600 3,72 1725
1,78 675 3,85 1800
1,95 750 3,98 1875
2,10 825 4,10 1950
2,25 900 4,22 2025
2,40 975 4,35 2100
2,55 1050 4,50 2175
2,68 1125 4,65 2250
2,80 1200    

Bei größeren Fahrkorbgrundflächen sind mindestens 500 kg je Quadratmeter Fahrkorbfläche zu rechnen.

Die Mindesttragfähigkeit für die Fahrkorbgrundfläche, die zwischen den jeweiligen Grenzwerten in m2 der Spalte "Fahrkorbgrundfläche" der Zahlentafel liegt, darf durch lineare Interpolation ermittelt werden.

G (2) Abweichend von Absatz 1 darf bei Güteraufzügen die Tragfähigkeit je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche 300 kg nicht unterschreiten.

241.4 (1) In Aufzügen mit Fahrkorbtüren dürfen nur so viele Personen befördert werden, daß für jede Person 0,15 m2 Fahrkorbgrundfläche vorhanden ist. Die Tragfähigkeit muß für jede beförderte Person mindestens 75 kg betragen.

(2) In Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtüren dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als aus der nachstehenden Zahlentafel ersichtlich ist.

241.5 (1) Abweichend von Nummer 241.3 Abs. 1 darf bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb, die zum Transport von Krankenbetten (Krankenbettenaufzüge) oder als Lastenaufzüge verwendet werden, die Tragfähigkeit bis auf 300 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche verringert werden. Die Schachttüren dürfen von außen nur durch Schlüssel geöffnet werden können.

G (2) Abweichend von Nummer 241.3 Abs. 2 darf bei Güteraufzügen mit Treibscheibenantrieb die Tragfähigkeit bis auf 200 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche verringert werden. Die Schachttüren dürfen von außen nur durch Schlüssel geöffnet werden können.

Fahrkorb-
grundfläche
Mindest-
tragfähigkeit
Fahrkorb-
grundfläche
Mindest-
tragfähigkeit
(m2) bis (kg) (m2) bis (kg)
0,45 150 2,94 1275
0,65 225 3,08 1350
0,85 300 3,20 1425
1,05 375 3,34 1500
1,25 450 3,47 1575
1,43 525 3,60 1650
1,60 600 3,72 1725
1,78 675 3,85 1800
1,95 750 3,98 1875
2,10 825 4,10 1950
2,25 900 4,22 2025
2,40 975 4,35 2100
2,55 1050 4,50 2175
2,68 1125 4,65 2250
2,80 1200    
Bei größeren Fahrkorbgrundflächen dürfen nur so viele Personen befördert werden,
daß für jede Person 0,15 m2 Fahrkorbgrundfläche vorhanden ist.

241.6 Abweichend von Nummer 241.3 darf bei Aufzügen, die durch Ketten, Spindeln, Zahnstangen, Trommelwinden oder hydraulisch durch Kolben angetrieben werden, sowie bei Aufzügen in Garagen, die ausschließlich der Beförderung von Kraftfahrzeugen zusammen mit Personen dienen (Garagenaufzüge), die Tragfähigkeit bis auf 200 kg je Quadratmeter Fahrkorbgrundfläche verringert werden.

241.7 Bei Aufzügen nach den Nummern 241.5 und 241.6 sind für die Bemessung von Fangvorrichtungen und Führungsschienen die Tragfähigkeit nach Nummer 241.3 anzusetzen.

241.8 Bei Aufzügen bis höchstens 3,5 m2 Fahrkorbgrundfläche, die nur gelegentlich für die Beförderung von Krankenbetten oder zur Güterbeförderung verwendet werden und bei denen ein Teil des Fahrkorbes, jedoch höchstens die Hälfte, durch eine verschließbare Tür für die Personenbeförderung abgesperrt werden kann, braucht die Tragfähigkeit nur nach dem nicht abgesperrten Teil bemessen zu werden; sie muß mindestens 450 kg betragen. Beim Öffnen der Fahrkorb-Trenntür muß eine Steuerung nach Nummer 266.41 wirksam werden.

F 241.9 Bei Feuerwehraufzügen sind Fahrkorbtrenntüren nach Nummer 241.8 unzulässig.

F 241.10 Die Tragfähigkeit von Feuerwehraufzügen muß mindestens 900 kg betragen.

F 241.11 Die lichten Fahrkorbabmessungen von Feuerwehraufzügen müssen für

betragen.

242 Fahrkorbwände

242.1 (1) Der Fahrkorb muß Wände aus festem Werkstoff haben. Gelochte Bleche mit bis zu 1 cm2 großen Durchbrechungen sind zulässig.

Fahrkorbwände aus Glas sind nur für Personenaufzüge zulässig und sind in den Verkehrsbereich eingeordnet. Die Anforderungen nach TRa 203.2 und 203.3 sind zu erfüllen.

Fahrkörbe aus Glas müssen Handläufe haben, deren Befestigung im metallischen Teil der Fahrkörbe erfolgen muß.

(2) Durchbrochene Wände müssen von den Schachtwänden, den Einbauteilen des Schachtes und sonstigen Gefahrenstellen einen Abstand von mindestens 0,12 m haben.

G (3) Abweichend von Absatz 1 sind bei Güteraufzügen Wände mit bis zu 3 cm2 großen Durchbrechungen zulässig. Welldrahtgitter muß mindestens 1,8 mm Drahtdicke haben. Absatz 2 gilt nicht für Fahrkorbwände von Güteraufzügen.

243 Fahrkorbzugänge

243.1 (1) Personenaufzüge müssen mit Fahrkorbtüren versehen sein; dies gilt auch für Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit. Lastenaufzüge mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 1,25 m/s dürfen höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen haben.

243.2 (1) Fahrkorbtüren müssen aus festem Werkstoff bestehen.

Für maschinell betätigte und selbsttätig schließende Fahrkorbtüren gilt Nummer 212.8.

Schiebetüren dürfen nicht durchbrochen sein, für die nach dem Fahrkorbinneren weisende Seite der Schiebetüren und für die Abstände zwischen Türblatt und Türzarge sowie bei Teleskoptüren zwischen den Türblättern gelten die Maße von Nummer 212.4 als Richtmaße.

(2) Steht der Fahrkorb im Bereich einer Schachttür, muß von dieser Tür aus die Fahrkorbtür zur Befreiung von Personen genügend weit geöffnet werden können.

243.3 (1) Sind nach Nummer 213 Schauöffnungen in den Schachttüren vorgeschrieben, müssen auch in der zugeordneten Fahrkorbtür Schauöffnungen mindestens gleicher Abmessung und Anordnung vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Fahrkorbtür beim Anhalten des Fahrkorbes im Stockwerk selbsttätig öffnet und bis zu einem erneuten Fahrbefehl geöffnet bleibt.

243.4 Bei Fahrkörben mit Fahrkorbtüren darf der Abstand zwischen der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens und der Schachtwand innerhalb der Entriegelungszone nicht größer als 0,04 m sein.

Auf Nummer 270.2 wird hingewiesen.

243.5 Der lichte Abstand zwischen Fahrkorbtüren und Schachttüren darf nicht größer als 0,12 m sein. Bei gemeinsam bewegten, miteinander gekoppelten Teleskop-Schacht- und -FahrkorbSchiebetüren gilt dies für die voreilenden Türblätter.

243.6 (1) Ist die lichte Breite der Schachttüren größer als der Fahrkorbzugang, müssen hierdurch entstehende Spalte abgedeckt sein.

(2) Bei Schacht-Falttüren müssen während der Türbewegung entstehende Öffnungen zwischen Fahrkorb-Seitenwänden und Schachttürrahmen so abgedeckt sein, daß kein größerer Spalt als 0,04 m verbleibt.

243.7 (1) Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren müssen folgende Maße für die Abstände des Fahrkorbzuganges zur Schachtwand eingehalten sein:

1. zwischen der Schachtwand und den Vorderkanten der Fahrkorbseitenwände und des Fahrkorbfußbodens höchstens 0,02 m
2. zwischen der Schachtwand und der Vorderkante der Fahrkorbdecke
mindestens 0,08 m
und höchstens 0,1 m.

Der lichte Abstand darf bis zu einer Höhe von 2,50 m durch Einbauten nicht beeinträchtigt sein; dies gilt nicht, wenn Lichtschranken angeordnet sind.

(2) Bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren muß der bei der Ermittlung der Fahrkorbgrundfläche nach Nummer 241.1 Ziff. 2 nicht berücksichtigte Bereich von 0,1 m auf dem Fußboden und an den Seitenwänden als Schutzzone deutlich kenntlich gemacht sein.

G (3) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 1 darf der dort genannte Abstand bei Güteraufzügen höchstens 0,04 m betragen.

243.8 Notübersteigtüren von nebeneinander in einem Fahrschacht betriebenen Aufzügen müssen nach innen aufschlagen. Sie dürfen von innen nur mit einem besonderen Schlüssel und von außen nur durch Türgriffe geöffnet werden können. Der Verschluß muß beim Schließen der Tür selbsttätig einrasten. Notübersteigtüren müssen mindestens 1,8 m hoch und mindestens 0,35 m breit sein.

Auf Nummer 261.1 Ziff. 4 wird hingewiesen.

244 Fahrkorbdecke

244.1 (1) Der Fahrkorb muß mit einer nicht durchbrochenen, betretbaren Decke versehen sein. Auf der Fahrkorbdecke oder einem darüber angeordneten Podest muß eine mindestens 0,12 m2 große freie Fläche mit einem kleinsten Seitenmaß von mindestens 0,25 m vorhanden sein.

(2) Auf der Fahrkorbdecke muß an allen Seiten - mit Ausnahme der Zugangsseiten - eine Brüstung oder ein Geländer von mindestens 0,5 m Höhe vorhanden sein. Geländer müssen mit Zwischenstab und Fußleisten versehen sein. Brüstung, Geländer und Zwischenstab müssen von den Schachtwänden und den Einbauteilen des Fahrschachtes - mit Ausnahme der Fahrkorbführungsschienen - einen Abstand von mindestens 0,10 m haben.

(3) Ist der Abstand der Fahrbahn eines Fahrkorbes zu der Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes eines benachbarten Aufzuges kleiner als 0,5 m, ist ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht! Nachbaraufzug!" am Geländer anzubringen.

244.2 Öffnungen in der Fahrkorbdecke müssen mit einem Abschluß versehen sein. Der Abschluß muß von außen ohne Hilfsmittel und darf von innen nur mit einem besonderen Schlüssel geöffnet werden können. Der Abschluß darf in geöffneter Stellung nicht über den Fahrkorbrand hinausragen. Klappen dürfen nur nach außen aufschlagen.

Auf Nummer 261.1 Ziff. 6 wird hingewiesen.

F 244.3 In der Fahrkorbdecke von Feuerwehraufzügen muß eine Öffnung von mindestens 0,4 m x 0,6 m mit Abschluß nach Nummer 244.2 vorhanden sein.

F 244.4 In Fahrkörben von Feuerwehraufzügen muß eine fest eingebaute Aufstiegsmöglichkeit (Leiter, Trittstufen) zur Öffnung nach Nummer 244.3 vorhanden sein.

244.5 Teile der Fahrkorbdecke dürfen nur dann aus Glas bestehen, wenn sie durch stark geneigte Anordnung unbetretbar sind. Sie müssen aus VSG hergestellt werden.

245 Fahrkorbfußboden

245.1 (1) An der Zugangsseite des Fahrkorbes muß unter der Trittkante des Fahrkorbfußbodens mindestens in der Breite des Zugangs eine nichtdurchbrochene, senkrecht mindestens 0,75 m herabreichende feste Verkleidung angebracht sein, die mit der Vorderkante des Fahrkorbfußbodens bündig abschließt (Fahrkorbschürze). Der senkrechte Teil muß nach unten durch eine Abschrägung verlängert sein, deren Winkel gegenüber der Waagerechten mindestens 60° beträgt. Die Projektion dieser Abschrägung auf eine waagerechte Ebene darf nicht kleiner als 20 mm sein.

G (2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Güteraufzügen eine Fahrkorbschürze von 0,3 m verwendet sein.

245.2 (1) Auf Federn ruhende Teile des Fahrkorbfußbodens, die zum Betätigen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 265.2 dienen, müssen an der Zugangsseite liegen, mindestens so breit sein wie der Zugang und mindestens 0,6 m in den Fahrkorb hereinreichen.

Die elektrische Sicherheitseinrichtung für den beweglichen Teil des Fußbodens muß ansprechen, wenn die Antrittskante mit höchstens 15 kg belastet wird.

G (2) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

246 Fahrkorbbeleuchtung und -belüftung

246.1 Der Fahrkorb muß eine elektrische Beleuchtung nach den Nummern 260.411 und 260.42 haben.

246.2 (1) Fahrkörbe mit Fahrkorbtüren müssen mit Zuluft- und Abluftöffnungen versehen sein. Die Öffnungen müssen jeweils eine wirksame Größe von mindestens einem Hundertstel der Fahrkorbgrundfläche haben. Die Öffnungen müssen so angeordnet oder abgedeckt sein, daß man nicht hindurchgreifen kann. Luftspalte an den Fahrkorbtüren können entweder nur auf die Zuluftöffnungen oder nur auf die Abluftöffnungen angerechnet werden.

G (2) Absatz 1 gilt nicht für Güteraufzüge.

247 Hinweise im Fahrkorb

247.1 Im Fahrkorb müssen dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein:

1. Hersteller, Fabriknummer und Baujahr
2. "Tragfähigkeit . . . kg oder . . . Personen"

bei Personen- und Lastenaufzügen

G 3. "Tragfähigkeit . . . kg" bei Güteraufzügen
4. "Benutzung nur in Begleitung eines Aufzugsführers gestattet" bei Aufzügen, bei denen die Bedienung durch Aufzugsführer vorgeschrieben ist, zusätzlich zu Ziffer 2
5. "Von der Schachtwand zurücktreten" bei Lastenaufzügen ohne Fahrkorbtüren
6. "Nach Verlassen des Fahrkorbes Schachttüren schließen" bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen mit nicht selbsttätig schließenden Schachttüren. Auf Nummer 265.5 wird hingewiesen.
F 7. "Feuerwehraufzug" bei Feuerwehraufzügen. Das Wort muß auf einem mindestens 74 mm mal 210 mm großen, weißen und rotumrandeten Schild mit einer Schriftgröße von mindestens 20 mm angebracht sein.
G 8. "Personenbeförderung verboten" bei Güteraufzügen.

247.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Personenzahl und Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.

F 247.5 Für Feuerwehraufzüge wird auf Nummer 266.56 hingewiesen.

248 Gegengewicht

248.1 Gegengewichte müssen durch Tragrahmen eingefaßt sein.

248.2 Gegengewichte düffen nicht durch Federn ersetzt sein.

249 Sonderausfuhrungen

249.1 Ist bei Aufzügen mit Rampenfahrt der Schachtzugang höher als der Fahrkorb, muß an der Vorderkante der Fahrkorbdecke eine feste Wand angebracht sein, die den Höhenunterschied ausfüllt. Die nach Nummer 245.1 erforderliche Verkleidung (Fahrkorbschürze) muß so lang sein, daß sie bei höchster Ram-penstellung des Fahrkorbes noch mindestens 0,1 m unter die Trittkante des Schachtzuganges reicht.

F 249.2 Fahrkorbdecke, Fahrkorbfußboden, Fahrkorbwände und Fahrkorbtüren von Feuerwehraufzügen, einschließlich ihrer Verkleidungen und Beläge, dürfen nur aus nicht brennbaren Stoffen bestehen (DIN 4102 Klasse A).

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