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Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge

TRa 700 - Lagerhausaufzüge

Ausgabe Mai 1992
(BArbBl. 5/92 S. 80; GMBl 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" ( 9. GPSGV - 2006/42/EG)

Vorbemerkung

Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf vergleichbare Gegenstände beziehen. Das Fehlen einer Nummer in einer TRa bedeutet, daß der darunter behandelte Sachverhalt für die betreffende Aufzugsbauart nicht relevant ist.

Begriffsbestimmungen

Lagerhausaufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter in landwirtschaftlichen Lagerhäusern zu befördern, und deren Tragfähigkeit 1000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.

Hauptmerkmale
Absturzsicherung: erforderlich;  nur Fangvorrichtungen zulässig
Antriebsarten: nur Trommelantrieb
Aufstellungsort: beschränkt auf landwirtschaftliche Lagerhäuser
Betriebsgeschwindigkeit < 0,3 m/s
Fahrkorbgrundfläche: < 2,5 m2
Förderhöhe: < 12 m
Gegengewicht: unzulässig
Schachtwände: durchbrochene Umwehrung
Schutzraumhöhen:
   oben:
   unten:

> 0,7 m
> 0,5 m
Steuerung: elektrisch; nur Anhol- und Sendesteuerung
Tragfähigkeit: > 300 kg< 1000 kg
Tragmittel: > 200 kg/m2

nur Drahtseile zulässig
Überfahrwege
oben/unten:

erforderlich; jeweils> 0,2 m

700 - 709 Fahrschacht, Triebwerksraum, Rollenraum


701 Schachtgrube und Schachtkopf

701.1 Am unteren Ende des Fahrschachtes muß eine Schachtgrube und am oberen Ende muß ein Schachtkopf vorhanden sein.

701.2 Der Überfahrweg des Fahrkorbes in der Schachtgrube und im Schachtkopf muß mindestens 0,2 m betragen.

701.3 In der Schachtgrube muß ein Schutzraum für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch Sockel oder Klappstützen gewährleistet sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes auf die Sockel oder Klappstützen muß der Abstand

  1. des tiefsten Punktes des Fahrkorbes - ausgenommen Führungen und Fanggehäuse mit Anbauteilen, jedoch ohne Auslöse- und Übertragungs-Vorrichtungen - von der Schachtsohle mindestens 0,5 m
  2. der Fahrkorbschürzen von der Schachtsohle mindestens 0,1 m
  3. zwischen den untersten Teilen des Fahrkorbes und darunter liegenden Einbauten in der Schachtgrube, ausgenommen Sockel und Klappstützen, mindestens 0,3 m

betragen.

701.5 Hat der Fahrkorb den oberen Überfahrweg durchfahren, muß von

  1. der von Aufbauten freien Fläche der Fahrkorbdecke oder eines darüber angeordneten Podestes (siehe Nummer 744.1) ein Abstand von mindestens 0,7 m (oberer Schutzraum)
  2. dem obersten Punkt der Aufbauten auf der Fahrkorbdecke ein Abstand von mindestens 0,3 m
  3. dem obersten Punkt der Gleit- oder Rollenführung ein Abstand von mindestens 0,1 m

bis zur Schachtdecke und bis zu unter der Schachtdecke befindlichen Teilen, soweit diese über dem Fahrkorb liegen, verbleiben.

702 Schachtwände

702.1 Der Fahrschacht muß an allen Seiten von Schachtwänden umgeben sein. Die Schachtwand der Zugangsseite muß so beschaffen sein, daß der Fahrschacht von außen eingesehen werden kann. Die Seitenwände und die Rückwand des Fahrschachtes dürfen keine Zugänge haben.

702.2 Bei Schachtwänden aus Drahtgeflecht oder Welldrahtgitter darf die Maschenweite nicht mehr als 20 mm und die Drahtdicke nicht weniger als 1,8 mm betragen.

702.3 Bei Schachtwänden aus Latten und Rohren müssen diese senkrecht durchlaufen; sie dürfen nicht mehr als 40 mm breit und nicht mehr als 20 mm voneinander entfernt sein.

702.4 An der Innenseite der Schachtwand, in der sich die Zugänge befinden, müssen Vorsprünge oder Vertiefungen abgerundet und abgeschrägt sein und dürfen höchstens 12 mm Tiefe haben.

704 Führungsschienen

704.1 Fahrkörbe müssen an mindestens zwei fest angeordneten Führungsschienen in ihrer Fahrbahn geführt werden.

704.3 Führungsschienen müssen so beschaffen sein, daß sie den betriebsmäßigen Beanspruchungen und den Fangkräften widerstehen. Als Fangkräfte sind anzusetzen

  1. bei Keilfangvorrichtungen das 5fache
  2. bei Rollenfangvorrichtungen das 3fache

des Gewichtes von Fahrkorb und Nutzlast.

705 Aufstellung des Triebwerkes

705.1 Das Triebwerk und die zugehörigen Schalteinrichtungen müssen in einem Triebwerksraum untergebracht oder mindestens umwehrt und gegen Witterungseinflüsse geschützt aufgestellt sein. Weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

705.2 (1) Zu Wartungs- und Prüfzwecken von Triebwerken, Bremsen, Handrädern usw. muß ein freier Raum von mindestens 0,5 m x 0,6 m Grundfläche und mindestens 1,8 m Höhe vorhanden sein. Die freien Räume müssen mit einer Seite an die zu wartenden und zu prüfenden Teile angrenzen; die Grundfläche braucht nicht rechtwinklig zu sein.

(2) Müssen abweichend von Absatz 1 Bauteile wie Geschwindigkeitsbegrenzer, Seilaufhängungen, Lastwiegeeinrichtungen oder ähnliches innerhalb der freien Räume nach Absatz 1 angeordnet werden, darf deren Oberkante nicht höher als 0,4 m über der Standfläche liegen. Sich drehende Teile müssen abgedeckt sein.

(3) Zu- und Durchgänge müssen mindestens 0,5 m breit sein; dieses Maß darf auf 0,4 m verringert sein, sofern in diesem Bereich keine sich bewegenden Teile vorhanden sind. Die Gänge müssen mindestens 1,8 m hoch sein.

(4) Vor Schaltgeräten muß ein von Einbauten freier Raum von mindestens 0,7 m Tiefe, 1,8 m Höhe und einer Breite, die der Gesamtbreite des Schaltgerätegestells, mindestens aber 0,5 m entspricht, vorhanden sein.

(5) Über sich drehenden Teilen des Triebwerkes muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein.

(6) Nicht verkleidete, sich bewegende Maschinenteile müssen mit der Sicherheitsfarbe Gelb gekennzeichnet sein.

705.3 Zugangswege und Türöffnungen zu Triebwerksräumen müssen mindestens 1,8 m hoch sein, Schwellen und Brüstungen bis zu einer Höhe von 0,4 m bleiben unberücksichtigt.

705.32 Fußbodenklappen als Zugänge zu Triebwerksräumen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, welche mit Einschubtreppen verbunden sind.

705.33 Zugänge zu Triebwerksräumen müssen durch ein Schloß mit besonders geformtem Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

705.34 Ein Schlüssel zum Triebwerksraum kann unter Glas unmittelbar neben dessen Zugangstür aufbewahrt werden.

705.35 Zugänge zu Triebwerksräumen müssen folgende Aufschrift tragen:

"Elektrischer Betriebsraum. Zutritt für Unbefugte verboten."

705.4 Fußbodenklappen zwischen Triebwerksräumen und Fahrschächten müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein. Unter den Fußbodenklappen muß ein betretbarer, gegen Herabfallen gesicherter Gitterrost vorhanden sein.

705.5 Triebwerke und zugehörige Schalteinrichtungen müssen ungehindert erreicht werden können.

Senkrechte Leitern sind unzulässig. Schrägstehende Leitern müssen, wenn sie nicht ortsfest angebracht sind, Einhängevorrichtungen besitzen (siehe DIN 4565 Blatt 2 und DIN 4566).

706 Rollenraum

706.1 Außerhalb des Fahrschachtes angeordnete Rollen und andere technische Einrichtungen müssen vollwandig umwehrt oder in einem Rollenraum untergebracht sein.

706.2 Rollenräume müssen mindestens 1,4 m hoch sein. Über den Rollen muß ein freier Raum von mindestens 0,3 m Höhe vorhanden sein. Rollen und andere technische Einrichtungen müssen geprüft und gewartet werden können.

706.3 Zugangswege und Türöffnungen zu Rollenräumen müssen eine lichte Höhe von mindestens 1,4 m haben.

706.31 Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen.

706.32 Fußbodenklappen müssen nach oben aufschlagen und umgelegt werden können oder mit Feststellvorrichtungen versehen sein; dies gilt nicht für Klappen, welche mit Einschubtreppen verbunden sind.

706.33 Zugänge zu Rollenräumen müssen durch ein Schloß mit besonders geformtem Schlüssel gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein und von innen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können.

707 Betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes

707.1 Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes, müssen

  1. die von den Führungsschienen und Anschlägen aufgenommenen Kräfte auf die Gebäudefundamente übertragen werden,
  2. die Decken dieser Räume für eine Belastung von mindestens 500 kg/m2bemessen sein,
  3. unter der Fahrbahn des Fahrkorbes Puffer angeordnet sein, welche für eine Geschwindigkeit von 0,5 m/s auszulegen sind.

708 Aufzugsfremde Einrichtungen

708.1 (1) In Fahrschächten, Triebwerks-, Schalt- und Rollenräumen dürfen aufzugsfremde Einrichtungen nicht untergebracht sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Heizkörper sowie für verschlossene Ausdehnungsgefäße von Heizungen im Triebwerksraum oder Rollenraum, sofern keine Ventile oder dergleichen vorhanden sind und Überlauf und Entlüftung der Ausdehnungsgefäße außerhalb der Aufzugsräume frostsicher münden. Ferner gilt Absatz 1 nicht für Entwässerungspumpen für die Schachtgrube und für elektrische Leitungen zum Betrieb von Luftschutzsirenen.

708.2 Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Durchgang zu aufzugsfremden Räumen benutzt werden können.

708.3 Die Abluft aufzugsfremder Räume darf nicht in Fahrschächte, Triebwerks- und Rollenräume geleitet werden können.

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