TRa 700 Lagerhausaufzüge (2/8)

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710 - 719 Schachtöffnungen


710 Schachtzugänge

710.1 Schachtzugänge müssen Schranken haben.

710.2 (1) Die lichte Höhe der Schachtzugänge, gemessen vom Fußboden bis zur Unterkante der Schürze nach Absatz 2, muß mindestens 1,8 m betragen. Sie darf die lichte Höhe des Fahrkorbzuganges um nicht mehr als 5 cm überschreiten.

(2) Die Oberkanten der Schachtzugänge müssen in Fahrkorbbreite eine mindestens 0,20 m hohe Schürze haben, die einen Winkel von 30 Grad gegen die Senkrechte bildet und nach außen gerichtet ist.

711 Förderhöhe

711.1 Die Förderhöhe darf höchstens 12 m betragen.

712 Schranken

712.1 Die an den Schachtzugängen angebrachten Schranken müssen mindestens 1,2 m hoch sein und aus zwei parallel hochschwenkbaren, durch senkrechte Gitterstäbe verbundenen Holmen bestehen. Der Abstand zwischen dem Fußboden des Schachtzuganges und der Schrankenunterkante sowie der Abstand zwischen den einzelnen Gitterstäben dürfen nicht größer als 0,15 m sein.

712.2 Der Abstand zwischen den Schranken und der Fahrkorbvorderkante muß mindestens 0,4 m betragen; die Schranken müssen so beschaffen sein, daß der Zwischenraum zwischen Schranken und Fahrbahn nicht betreten werden kann.

714 Hinweise an den Schachtzugängen

714.1 Schachtzugänge müssen an der Außenseite mit folgender dauerhafter und gut sichtbarer Aufschrift versehen sein:

"Aufzug, Tragfähigkeit ... kg

Nicht in den Fahrschacht hineinbeugen

Personenbeförderung verboten."

714.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.

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