TRa 700 Lagerhausaufzüge (7/8)

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760 - 769 Elektrische Ausrüstung


760 Allgemeines

760.1Allgemeine Anforderungen

760.11 Für die elektrische Ausrüstung sind die als VDE-Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.

760.12 Im Triebwerksraum oder beim Triebwerk müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den TRa gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt sind.

760.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.

760.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.

760.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.

760.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abs. 6.2.4), brauchen Schranken nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.

760.2 Hauptschalter

760.21 (1) Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug muß durch einen eigenen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden.

(2) Der Hauptschalter muß in Nähe des Schaltgerätegestelles siehe Nummer 760.14) angeordnet sein.

(3) Sind Triebwerke oder andere sich drehende Teile der Aufzugsanlage vom Schaltgerätegestell räumlich getrennt untergebracht, so muß jeweils dort ein Steuerungsschalter vorhanden sein. Dieser Schalter muß den Anforderungen nach Nummer 764.1 genügen.

760.23 Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter oder ihre Steuerschalter müssen als

Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen sind zu kennzeichnen.

760.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 764.1 genügen.
Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

760.3 Steuerungsschalter

760.31 Im Rollenraum muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 764.1 genügen.

760.4 Beleuchtung, Steckdosen

760.41 Beleuchtung

760.412 (1) Schachtzugänge, Triebwerksräume und Rollenräume einschließlich ihrer Zugangswege müssen fest installierte elektrische Leuchten haben.

(2) Dies gilt nicht für Schachtzugänge die während der Betriebszeit des Aufzuges durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind.

760.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.

760.43 Steckdosen

760.431 In der Nähe des Triebwerkes und in Rollenräumen muß eine Steckdose vorhanden sein.

760.6 Fahrbefehlsgeber

760.61 (1) Befehlsgeber dürfen nicht im Fahrkorb angebracht sein.

(2) Befehlsgeber dürfen nicht vom Fahrkorb aus betätigt werden können.

760.7 Elektrische Leitungen

760.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der Leiterquerschnitt nicht kleiner als 0,50 mm2Cu sein.

760.72 Licht- und Kraftleitungen müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 haben.

760.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 760.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schranken nach Nummer 761.1 Ziff. 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse II im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmenkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
  4. Elektrische Leitungen außerhalb von Triebwerksräumen, Rollenräumen und Fahrschächten müssen so verlegt sein, daß sie mit aufzugsfremden Leitungen nicht verwechselt werden können.
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen nach DIN VDE 0660 Teil 500 ausgeführt sein.

    Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 für:

    und die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 für: ausgelegt sein.

    Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

    und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

    Für steckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen. Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.

760.8 Schaltgeräte nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

760.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens: zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Abschalten der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind, die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

760.82 Schütze nach Nummer 762.22 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Diese Schütze müssen außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können.

Vorsteuerschütze nach Nummer 762.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer müssen Schütze und Vorsteuerschütze für mindestens 3 · 106 Schaltspiele ausgelegt sein.

761 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

761.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß eine Fahrt verhindert sein bzw. das Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt werden, wenn

  1. -
  2. (1) Schranken nach Nummer 712 nicht geschlossen sind
    (2) das Schaltgestänge in Null-Stellung steht. Absatz 1 gilt nicht für Gestängesteuerungen wenn das Schaltgestänge mechanisch zwangsläufig nicht eingerückt werden kann, solange die Schranke nicht geschlossen ist
  3. -
  4. -
  5. -
  6. -
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 754.2 in der Abwärtsfahrt erreicht ist
  8. -
  9. -
  10. -
  11. -
  12. Tragmittel schlaff werden
  13. die Wippe die ungleichmäßige Längung der Tragmittel nicht mehr ausgleicht; hierfür kann auch der Schalter nach Nummer 761.1 Ziffer 12 verwendet werden
  14. der Fahrkorb die Endhaltestellen um mehr als 0,1 m überfahren hat.

761.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 761.1 sind Sicherheitsschalter nach Nummer 764.1 zu verwenden.

762 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

762.1 Fehlerbetrachtungen

762.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 762.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

762.12 Als Fehler nach Nummer 762.11 gelten:

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfall eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes.

762.13 Abweichend von Nummer 762.11 brauchen Fehler nach Nummer 762.12 Ziffern 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 764.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.

762.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

762.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

762.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 761 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zur Bremse muß unterbrochen sein.

762.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 761 müssen unmittelbar auf Schutze wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt unterbrechen. Fehler nach Nummer 762.12 Ziffern 7 und 8 brauchen für diese Schütze nicht berücksichtigt zu werden.

762.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, so gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes unmittelbar schalten.

762.4 Bremslüfteinrichtung

762.41 Die Bremse muß wirksam werden, wenn der Antrieb abgeschaltet ist.

762.42 Wird für die Unterbrechung der Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, das den Anforderungen nach VDE 0660 genügt und hinsichtlich der Lebensdauer nach Geräteklasse D 3 ausgelegt ist, so brauchen für diese Betriebsmittel Fehler nach Nummer 762.12 Ziffern 7 und 8 nicht berücksichtigt zu werden.

762.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslüfteinrichtung müssen verhindert sein.

762.5 Abschalten an den Endhaltestellen

762.51 Betriebsendabschaltung

762.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

762.52 Notendabschaltung nach Nummer 761.1 Ziffer 14

762.521 (1) Die elektrische Sicherheitseinrichtung für die Notendabschaltung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein. Sie muß vom Fahrkorb oder von der Seiltrommel betätigt werden.

(2) Notendschalter nach Nummer 761.1 Ziffer 14 müssen als Hauptstromnotendschalter ausgeführt sein und mindestens zwei Außenleiter abschalten. Abweichend von Satz 1 kann statt eines Hauptstromnotendschalters ein Steuerstromnotendschalter verwendet werden, wenn beim Ansprechen des Notendschalters der Energiefluß zum Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen wird.

762.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Betriebsendabschaltung und Notendabschaltung sind nicht zulässig.

763 Schaltungsaufbau

763.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

763.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein.

763.6 Schaltungen mit Speichern oder mit Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

764 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

764.1 Sicherheitsschalter

764.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein, daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

764.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

  1. Bemessungs-Stoßspannung 4000 V
  2. inhomogenes Feld
  3. Verschmutzungsgrad 3

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens.

zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

764.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach Nummer 764.12 mindestens 2 mm betragen.

764.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

764.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Trennstrecken nach Nummern 764.12 und 764.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

764.42 Sind Betätigungseinrichtungen für die elektrischen Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, so dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

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