umwelt-online: TRAC 201 - Acetylenentwickler
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7. Ausrüstung

7.1 Druckbegrenzungseinrichtungen

7.11 Acetylenführende Räume von Entwicklern müssen gegen Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes abgesichert sein.

7.12 (1) Bei Niederdruckentwicklern und bei offenen Mitteldruckentwicklern sind als Druckbegrenzungseinrichtungen gegen die Atmosphäre offene Flüssigkeitsverschlüsse zulässig

(2) Bei Mitteldruckentwicklern geschlossener Bauart sind als Druckbegrenzungseinrichtungen gegen die Atmosphäre offene Flüssigkeitsverschlüsse unzulässig.

7.13 (1) Die Nennleistung der Druckbegrenzungseinrichtungen von L-, M- und I-Entwicklern muß der Dauerleistung des Entwicklers entsprechen, mindestens jedoch 6 m3/h betragen.

(2) Bei S- und Sf-Entwicklern muß die Nennleistung der Druckbegrenzungseinrichtungen der zulässigen Dauerleistung des Entwicklers entsprechen.

7.14 Druckbegrenzungseinrichtungen müssen so eingebaut sein, daß ihre Abblaseöffnung weder auf den Entwickler noch auf sein Zubehör gerichtet ist. Bei S und Sf-Entwicklern müssen die Druckbegrenzungseinrichtungen mit Abblaseleitungen versehen sein, die ins Freie führen.

7.2 Druckmeßeinrichtungen

7.21 Vergasungsräume von Entwicklern, ausgenommen F-Entwickler, müssen mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Diese darf auch am Gassammler angeschlossen sein

7.22 Bei Niederdruckentwicklern sind geeignete Druckmeßeinrichtungen beliebiger Bauart zulässig Offene U-Rohre müssen gegen äußere Beschädigung geschützt und mit einer Vorrichtung zum Auffangen der Meßflüssigkeit versehen sein. Ihr Meßbereich muß den höchstzulässigen Betriebsüberdruck der Anlage um mindestens 1,3fache übersteigen. Bei S- und Sf-Entwicklern müssen offene U-Rohre gegen den Acetylendruck absperrbar sein.

7.23 Bei Mitteldruckentwicklern sind als Druckmeßeinrichtungen nur Sicherheitsmonometer zulässig, z.B. nach DIN 8649.

7.3 Sicherheitsvorlagen

7.31 (1) Unmittelbar hinter M- und I-Entwicklern müssen Gebrauchsstellenvorlagen (G-Vorlagen) und hinter S- und Sf-Entwicklern müssen Hauptvorlagen (H-Vorlagen) oder G-Vorlagen angeordnet sein.

(2) Bei Entwicklern, die durch eine G-Vorlage gesichert sind, erübrigt sich an der Gasentnahmestelle eine zusätzliche G-Vorlage, wenn nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen ist,

(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen S- und Sf-Entwickler, die ausschließlich zur Versorgung von Füllanlagen für Acetylen oder von Anlagen zur chemischen Weiterverarbeitung des Acetylens dienen, nicht mit Sicherheitsvorlagen ausgerüstet zu sein.

(4) Versorgt ein Entwickler nach Absatz 3 auch Gasentnahmestellen, bei denen das Acetylen mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird, müssen die Entnahmestellen an Abzweigleitungen angeschlossen sein, die ausschließlich zur Versorgung der Entnahmestellen dienen. Solche Abzweigleitungen müssen durch eine H-Vorlage oder G-Vorlage oder durch eine gleichwertige Einrichtung gesichert sein.

7.32 Der höchstzulässige Gasdurchgang der H- und G-Vorlagen unmittelbar hinter Entwicklern muß mindestens 150 % der Dauerleistung der Entwickler betragen.

7.33 Wegen der Parallelschaltung von Sicherheitsvorlagen wird auf TRAC 207 verwiesen 1.

7.4 Rückströmsicherungen

Ein unkontrolliertes Rückströmen von Acetylen aus dem Gassammler zum Vergasungsraum muß durch Wasserverschlüsse, Rückschlagventile oder gleichwertige Einrichtungen verhindert sein.

7.5 Anschlüsse zur Entnahme von Gasproben

Bei S- und Sf-Entwicklers müssen Anschlüsse zur Entnahme von Gasproben für Analysenzwecke an geeigneten Stellen (z.B. am Vergasungsraum) angeordnet sein. Auf Nummer 5.32 wird verwiesen.

7.6 Absperrarmaturen

Wegen der Absperrarmaturen wird auf TRAC 204 verwiesen.

7.7 Sonstige Ausrüstungsteile

7.71 S- und Sf-Entwickler sowie Entwickler, bei denen durch die Bauart nicht sichergestellt ist, daß die in den Nummern 9.37 und 9.38 genannten Temperaturen nicht überschritten werden können, müssen mit Temperaturmeßeinrichtungen ausgerüstet sein.

7.72 Je nach Bauart und Betriebsweise der Entwickler können weitere Ausrüstungsteile, wie Wasserstandanzeiger und Rühreinrichtungen, erforderlich sein.

8. Aufstellung

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.11 Entwickler dürfen nicht in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, Durchgängen und Durchfahrten aufgestellt werden, Eine kurzzeitige Verwendung von L- und M-Entwicklern an den in Satz 1 genannten Orten gilt nicht als Aufstellung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Absperrung, Sicherung eines Fluchtweges) getroffen sind.

8.12 (1) Entwickler, ausgenommen F-Entwickler, müssen in besonderen Aufstellräumen (Entwicklerräume) nach Nummer 8.2 oder im Freien nach Nummer 8.4 untergebracht sein.

(2) F-Entwickler dürfen nur im Freien nach Nummer 8.4 untergebracht sein.

(3) Abweichend von. Absatz 1 dürfen L-, M- und I-Entwickler auch in Räumen nach Nummer 8.3 unter den dort genannten Voraussetzungen aufgestellt werden.

8.13 Entwickler müssen gut zugänglich aufgestellt sein.

8.14 (1) Gebäude, in denen Entwickler untergebracht sind, müssen mit einer Blitzschutzanlage nach den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des Ausschusses für Blitzableiterbau (ABB) ausgerüstet sein.

(2) Entwickler, die im Freien untergebracht sind, müssen noch den Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen des ABB geerdet sein.

8.15 (1) S- und Sf-Entwickler müssen, nach der Lange des Gasweges gemessen,

  1. von Wegen des öffentlichen Verkehrs mindestens 5 m,
  2. von Gleisen und Verkehrswegen, auf denen Fahrzeuge mit Funkenfluggefahr (z.B. feuerbeheizte Lokomotiven) verkehren, mindestens 10 m und
  3. von Gleisen der Bahnen des öffentlichen Verkehrs mindestens 15 m entfernt sein.

(2) Die Abstände können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

8.16 Am Zugang zu Entwicklerräumen nach Nummer 8.2, zu Aufstellräumen noch Nummer 8.36 und zu Aufstellplätzen von S- und Sf-Entwicklern im Freien müssen Hinweise mit folgendem Inhalt angebracht sein:

Acetylenanlage
Kein Zutritt für Unbefugte
Nicht Rauchen
Kein offenes Licht und Feuer

8.2 Anforderungen an besondere Aufstellräume (Entwicklerräume)

8.21 (1) Entwicklerräume dürfen nicht

  1. unter Erdgleiche
  2. unter anderen Räumen

liegen.

(2) Absatz 1 Ziffer 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Fußboden des Raumes nur an einer Seite nicht unter Erdgleiche liegt.

8.22 Entwicklerräume müssen

  1. künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sein,
  2. ausreichend beleuchtet sein und
  3. einen zum Ableiten elektrostatischer Aufladungen leitfähigen Fußboden haben. Dies ist erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung beachtet sind.

8.23 (1) In Ertwicklerräumen dürfen nur die Entwickler, die zum Betrieb der Entwickler erforderlichen Einrichtungen, Anlagen zur Reinigung, Trocknung, Kühlung, Verdichtung des Acetylens sowie Acetylensammler und Acetylenspeicher untergebracht sein.

(2) In Entwicklerräumen darf Carbid in einer Menge bis 500 kg gelagert werden, Das Bereitstellen des Tagesbedarfes an Carbid gilt nicht als Lagerung.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 darf in einem Entwicklerraum mit einem Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit mehr als 10 kg Carbid gefüllt zu werden, Carbid in einer Menge bis 1000 kg gelagert werden,

8.24 Entwicklerräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können, Sie müssen mindestens einen unmittelbar ins Freie führenden Ausgang haben. Türen Für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.25 (1) Entwicklerräume müssen so gelegen und beschaffen sein, daß Auswirkungen einer Explosion möglichst gering gehalten werden.

(2) Wenn Entwicklerräume nicht frei stehen, sondern an andere Raume grenzen oder über anderen Räumen liegen, müssen sie gegen diese Räume durch gasundurchlässige (z.B. durch Verputz) und feuerbeständige Wände der Mindestgüte einer Brandwand nach DIN 4102 Blatt 4, Ausgabe 2.70, Abschnitt 7.1 abgetrennt sein. Türen oder sonstige Öffnungen sind in diesen Wänden nicht zulässig.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände und Decken zu Carbidlagern. Diese Wände müssen mindestens feuerhemmend sein 3. Türen in diesen Wänden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Öffnungen für Beschickungsbühnen oder für die Durchfahrt von Hebezeugen zum Beschicken der Entwickler in der Trennwand zwischen Entwicklerraum und Carbidlager müssen sich mindestens 1,5 m über dem Fußboden des Entwicklerraumes befinden.

(4) Außenwände von Entwicklerräumen sowie deren Türen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(5) Dächer von Entwicklerräumen müssen in leichter Bauweise ausgeführt und ausreichend widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein. Auf DIN 4102 Blatt 4, Ausg. 2.70, Abschnitt 7.6 wird hingewiesen. Schalungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind jedoch unzulässig.

8.26 Heizeinrichtungen in Entwicklerräumen sind nur zulässig, wenn an keiner der Raumluft zugänglichen Stelle die Temperatur 225 °C übersteigen kann.

8.27 (1) Entwicklerräume gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

(2) Außerhalb von Entwicklerräumen gilt der Bereich von 1 m seitlich und unterhalb sowie 3 m oberhalb von Öffnungen (Türen und Fenster) als Bereich im Sinne von Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80.

8.28 Entwicklerräume müssen so beschaffen sein, daß Wasser nicht an die Carbidgefäße gelangen kann; der Fußboden der Räume muß wasserundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluß haben.

8.3 Anforderungen an andere Aufstellräume

8.31 L-, M- und I-Entwickler dürfen auch in anderen Räumen als denen noch Nummer 8.2 aufgestellt werden, wenn die Entwickler während des Betriebes von Personen überwacht werden, die in demselben Raum oder einem dem Aufstellraum unmittelbar benachbarten Raum beschäftigt sind. Die Aufstellräume müssen den Anforderungen der Nummern 8.32 bis 8.37 entsprechen.

8.32 Aufstellräume dürfen nicht mehr als 1 m unter Erdgleiche liegen. Nummer 8.29 gilt entsprechend.

8.33 Aufstellräume müssen künstlich oder natürlich ständig gut durchlüftet sowie ausreichend beleuchtet sein.

8.34 Aufstellräume müssen im Gefahrenfall sicher und schnell verlassen werden können. Türen für Fluchtwege müssen nach außen aufschlagen.

8.35 Werden L-, M- oder I-Entwickler in Arbeitsräumen aufgestellt, muß

  1. für jeden L- oder M-Entwickler mit einer Carbidfüllung von nicht mehr als 1 kg oder mit einer Dauerleistung von nicht mehr als 0,5 m3/h ein Luftraum von mindestens 20 m3,
  2. für jeden M-Entwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 1 kg oder mit einer Dauerleistung von mehr als 0,5 m3/h sowie für jeden I-Entwickler eine Grundfläche von mindestens 20 m2 und ein Luftraum von mindestens 60 m3

vorhanden sein.

8.36 In einem Raum, in dem Personen nicht regelmäßig beschäftigt werden und der einem Arbeitsraum unmittelbar benachbart und von diesem aus zugänglich ist, dürfen nicht mehr als drei L-, M- oder I-Entwickler untergebracht werden. Ihre Carbidfüllung darf insgesamt 20 kg nicht überschreiten. Nummer 8.25 gilt entsprechend.

8.37 Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein.

8.4 Anforderungen an Aufstellplätze im Freien

8.41 (1) Aufstellplätze für Entwickler im Freien müssen gegen den Zutritt Unbefugter geschützt sein.

(2) Die Forderung des Absatzes 1 wird den örtlichen Verhältnissen entsprechend durch Hinweise nach Nummer 8.16 oder eine Absperrung oder einen Zaun erfüllt.

8.42 Für Aufstellplätze, die an mehr als zwei Seiten von Wänden begrenzt sind, gilt Nummer 8.28 entsprechend.

8.43 (1) F-, M- und I-Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 3 m umgeben sein 3.

(2) S- und Sf-Entwickler müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein.

9. Betrieb

9.1 Allgemeines

9.11 (1) Die Bereiche nach den Nummern 8.28 und 8.42 sowie die Schutzzonen nach den Nummern 8.37 und 8.43 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig. Es dürfen dort keine leicht entzündlichen oder explosionsfähigen Stoffe gelagert werden.

(2) Schutzzonen können durch bauliche Maßnahmen (z.B. öffnungslose Wände) verringert werden.

9.12 Unmittelbar an Entwicklern angeschlossene Gasschläuche für Verbrauchsgeräte, in denen Acetylen verbrannt wird, müssen mindestens 5 m lang sein.

9.13 Innerhalb der in Nummer 9.11 genannten Bereiche und Schutzzonen dürfen Kraftfahrzeuge sowie ortsveränderliche Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart betrieben werden, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

9.14 In Aufstellräumen nach den Nummern 8.2 und 8.3. müssen geeignete Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Pulverlöscher nach DIN 14406 Blatt 1) vorhanden sein.

9.15 Entwickler dürfen selbständig nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sind und die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

9.16 (1) Beim Betrieb von Entwicklern muß die Bedienungsvorschrift beachtet werden.

(2) Die Bedienungsvorschrift muß ist Aufstellraum in deutlich lesbarer und dauerhafter Form aushängen.

(3) Bei Sf-Entwicklern ist die Bedienungsvorschrift mitzuführen.

(4) Bei Verwendung von Entwicklern auf Baustellen muß die Bedienungsvorschrift dort eingesehen werden können.

9.17 Entwickler müssen gegen Frosteinwirkungen geschützt werden. Die Verwendung von Frostschutzmitteln im Entwicklerwasser ist unzulässig.

9.18 Aufstellräume müssen während des Betriebes jederzeit zugänglich sein.

9.19 Ist ein Entwickler nicht in ordnungsgemäßem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so darf er nicht betrieben werden.

9.2 Inbetriebnehmen

9.21 (1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Wiederinbetriebnahme nach längeren Stillstandszeiten oder noch wesentlichen Änderungen sind Entwickler vom Betreiber oder seinem Beauftragten auf ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere hinsichtlich Ausrüstung und Aufstellung, zu überprüfen.

(2) Wegen der Prüfungen durch Sachverständige nach § 18 AcetV wird auf die §§ 11 bis 13 AcetV (jetzt BetrSichV) sowie auf die Prüfrichtlinie (TRAC 401) verwiesen.

9.22 (1) Bei S- und Sf-Entwicklern ist bei der ersten Inbetriebnahme, nach Betriebsunterbrechungen zu Reinigungszwecken und nach sonstigen Betriebsunterbrechungen bei denen Luft in den Entwickler eindringen kann, die Vergasungsraum und in einer etwa vorhandener, Schleuse befindliche Luft vor der Beschickung mit Carbid durch Wasser, fremderzeugtes Acetylen oder flammenerstickende Gase auszuspülen. Acetylenhaltige Spülgase sind gefahrlos ins Freie abzuleiten. Auf Nummer 8.26 wird verwiesen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können S- und Sf-Entwickler für Carbid der Körnung 4/7 mm und 7/15 mm (DIN 53922), bei denen die Fallhöhe des Carbids 1 m nicht übersteigt, auch nach dem Beschicken mit Carbid mit dem ersten im Entwickler erzeugten Acetylen ausgespült werden.

(3) Auch nachgeschaltete acetylenführende Räume und Leitungen sind mit Wasser, flammenerstickenden Gasen oder Acetylen auszuspülen.

9.23 Bei L-, M- und I-Entwicklern müssen die acetylenführenden Räume, soweit sie sich nicht mit Wasser auffüllen lassen, unmittelbar nach dem Beschicken mit Carbid durch das erste im Entwickler erzeugte Acetylen über den Gasabgang gespült werden.

9.3 Betreiben

9.31 Entwickler dürfen nur mit Carbid der auf dem Fabrikschild angegebenen Körnung beschickt werden,

9.32 (1) S- und Sf-Entwickler sind so mit Carbid zu beschicken, daß Luft nicht in gefahrbringender Menge in den Vergasungsraum eindringen kann und der Austritt von Acetylen möglichst gering bleibt

(2) Vor dem Aufsetzen der Vorfüllers auf die Schleuse bzw. Beschickungskammer ist diese drucklos zu machen. Das Gas ist gefahrlos ins Frei abzuleiten.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn das Carbid über eine Schleuse oder über einen Vorfüller unter gleichzeitiger Spülung mit flammenerstickenden oder Acetylen Gasen in die Beschickungskammer eingefüllt wird.

(4) Für den Betrieb mit Vorfüllern sind nur flammenerstickende Gase zulässig. Ein ausreichender Vorrat an Spülgas muß gesichert sein.

(5) Nach der Befüllung mit Carbid ist die Schleuse bzw. Beschickungskammer so lange zu durchspülen, bis der Luftgehalt 15 Vol.% nicht überschreitet. Die Wirksamkeit der Spülung ist von Zeit zu Zeit durch Gasanalysen zu kontrollieren oder durch Beachtung der Angaben des Herstellers in der Bedienungsvorschrift sicherzustellen

(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht wenn durch andere geeignete Maßnahmen gewährleistet ist, daß der Eintritt von Luft in der Entwickler in gefahrdrohende Menge verhindert wird.

9.33 (1) Fest angebrachte Vorfüller von S- und Sf-Entwicklern dürfen erst mit Carbid beschickt werden, wenn sie durch ausreichendes Spülen mit flammenerstickenden Gasen von Acetylen-Luft-Gemischen befreit sind.

(2) Füllgefäße, abnehmbare Vorfüller und abnehmbare Schleusen von S- und Sf-Entwicklers sind vor dem Einfüllen von Carbid durch Spülen mit flammenerstickenden Gasen oder Luft von Acetylen zu befreien. Die Spülgase sind gefahrlos abzuleiten.

9.34 (1) Bei Schubladenentwicklern ist darauf zu achten, daß keine Berührung zwischen Carbid und Wasser stattfindet, solange der Vergasungsraum geöffnet ist Die Vergasung darf erst nach Verschließen des Vergasungsraumes von außen eingeleitet werden.

(2) Der Vergasungsraum von Schubladenentwicklern darf erst geöffnet werden, wenn das gesamte eingebrachte Carbid vergast ist.

9.35 Entwickler dürfen nicht über die zulässige Leistung hinaus belastet werden. Als zulässige Leistung gilt die auf dem Fabrikschild angegebene Dauerleistung. Eine vorübergehend höhere Acetylenentnahme ist zulässig, sofern dies in der Bedienungsvorschrift angeben ist.

9.36 Es ist darauf zu achten, daß der Betriebsüberdruck

  1. im Gassammler von Niederdruckentwicklern den höchstzulässigen Wert
  2. im Vergasungsraum von Mitteldruckentwicklern 1,5 bar

nicht übersteigt.

9.37 (1) Bei Naßentwicklern ist ferner darauf zu achten, daß die Temperatur

  1. des Entwicklerwassers und Kühlwassers bei diskontinuierlichem Betrieb 80 °C,
  2. des Entwickler- und Kühlwassers bei kontinuierlichem Betrieb 90 °C,
  3. des Acetylens beim Austritt aus dem Vergasungsraum 110 °C

nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Betrieb von Entwicklern, bei denen durch die Bauart bei ordnungsgemäßer Bedienung sichergestellt ist, daß die in Absatz 1 genannten Temperaturen nicht überschritten werden können.

9.38 (1) Trockenentwickler sind so zu betreiben, daß der Trockenkalk nicht mehr als 0,5 Gew.%. an unvergastem Carbid enthält. Carbid und Kalk müssen ständig bewegt werden. Die Bewegung darf erst aussetzen, wenn entweder das in den Vergasungsraum eingebrachte Wasser oder das Carbid verbraucht ist.

(2) Die Einhaltung der Forderung noch Absatz 1 Satz 1 ist stichprobenweise nachzuprüfen.

(3) Die Temperatur des Acetylens beim Austritt aus dem Vergasungsraum von Trockenentwicklern darf 110 °C nicht übersteigen.

9.39 Sind Verbrauchsgeräte, z.B. Schweißbrenner, am Entwickler angeschlossen, so sind bei längerer Arbeitsunterbrechung (z.B. während der Nacht und am Wochenende) die Absperrorgane am Entwickler oder der Wasservorlage zu schließen.

9.4 Warten und Instandsetzen

9.41 Entwickler sind auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Undichte Stellen sind durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder in anderer gefahrloser Weise zu ermitteln. Das Aufsuchen von Undichtigkeiten mit offener Flamme in unzulässig.

9.42 (1) Trockene Gebrauchsstellenvorlagen sind mindestens jährlich auf Sicherheit gegen Gasrücktritt zu prüfen.

(2) Nasse Gebrauchsstellenvorlagen (Wasservorlagen) müssen mindestens einmal je Arbeitsschicht und nach Flammenrückschlägen auf ausreichenden Wasserstand geprüft, mindestens einmal jährlich gereinigt und auf Sicherheit gegen Gasrücktritt geprüft werden.

(3) Trockene Gebrauchsstellenvorlagen dürfen mit nassen Gebrauchsstellenvorlagen nicht so geschaltet werden, daß sie gleichzeitig dasselbe Verbrauchsgerät speisen.

9.43 (1) Reinigungsarbeiten an F-, L-, M- und I-Entwicklern sind möglichst im Freien, in jedem Fall aber in ausreichender Entfernung von Zündquellen vorzunehmen.

(2) Reinigungsarbeiten an S- und Sf-Entwicklern sind unter Beachtung der in der Bedienungsvorschrift angegebenen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.

9.44 (1) Entwickler, die für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden, sind zu entschlammen und von Carbid zu befreien.

(2) Entwickler dürfen bei vorübergehender Außerbetriebsetzung im betriebsbereiten Zustand verbleiben, S- und Sf-Entwickler jedoch nur so lange, wie der Gassammler oder Gasspeicher nach genügend Gas enthält oder flammenerstickendes Gas in der Menge zugegeben wird, daß auch bei stärkerer Abkühlung kein Unterdruck auftreten kann.

9.45 (1) Instandsetzungsarbeiten an Entwicklern dürfen nur von fachkundigen Personen, die mit der Bauart und der Betriebsweise der Anlage vertraut sind, vorgenommen werden.

(2) Entwickler sind vor Instandsetzungsarbeiten durch Auffüllen mit Wasser oder durch Spülen mit flammenerstickenden Gasen von Acetylen zu befreien. Das gilt auch dann, wenn bei der Instandsetzung keine Flamme benutzt wird.

(3) Bei Arbeiten mit offener Flamme ist am Entwicklerteil, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, die Bildung zündfähiger Gemische durch geeignete Lüftungsmaßnahmen zu verhindern, oder dieser Teil ist mit Wasser oder flammenerstickenden Gasen gefüllt zu holten:

9.46 (1) Eingefrorene Entwickler dürfen nur mit warmer Luft, warmem Wasser, Dampf oder dgl. aufgetaut werden. Offene Flammen oder hocherhitzte Gegenstände dürfen nicht verwendet werden.

(2) Eisschichten sind vorsichtig, möglichst durch Auftauen, zu entfernen, Sie dürfen nicht mit funkenreißenden Werkzeugen zerschlagen werden,

(3) Vor Wiederinbetriebnahme eines aufgetauten Entwicklers ist zu prüfen, ob er mit seinen Ausrüstungsteilen funktionsfähig und dicht geblieben ist

9.5 Befördern

9.51 (1) Entwickler sind für den Transport zu entschlammen und vollständig von Carbid und Schlammresten zu säubern, Alle Räume sind von Acetylenresten zu befreien, z.B. durch zweimaliges Auffüllen mit Wasser oder durch Spülen mit flammenerstickenden Gasen. Diese Arbeiten sind in ausreichender Entfernung von Zündquellen vorzunehmen,

(2) Bewegliche Teile, die bei Erschütterungen zu Funkenbildung führen können (z.B. Gasglocken, Carbidkörbe, Schubladen), sind auszubauen

(3) Gasglocken und offene Teile sind ach Möglichkeit so zu legen, daß die Öffnung noch oben oder nach der Seite zeigt.

9.52 Abweichend von Nummer 9.51 Absatz 1 dürfen- F-, L-, M- und I-Entwickler mit einer Carbidfüllung bis zu 5 kg sowie Sf-Entwickler mit Entwicklungs- und Sperrwasser gefüllt und in betriebsmäßigem Zustand befördert werden. Die Acetylenentwicklung ist durch Absperren des Wasserzulaufes oder Unterbrechen der Carbidzufuhr zu unterbinden.

10. Übergangsbestimmungen

Die Nummer 5.12 gilt bis zum 31.12.1975 nur als Empfehlung. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Mitteldruckentwickler für einen Überdruck von mindestens 3 bar bei 1,1facher Sicherheit gegenüber der Streckgrenze bemessen sein.

1 1 bar wird mit 1 kp/cm2gleichgesetzt
2 Bisher als Hochdruckentwickler bezeichnet
3 Die in Nummer 8.25  Absatz 3 Satz 2 enthaltene Bestimmung weicht von den Vorschriften der Nummer 1.25 und 2.21 des Anhanges zur AcetV ab. Die Abweichung bedarf daher einer Ausnahme nach § 5 der AcetV. Die Sicherheit ist bei Anwendung der abweichenden Regel ebenso gewährleistet.

 

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(Stand: 20.08.2018)

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