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Regelwerk

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 401 - Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige * **
(Prüfrichtlinie)

Ausgabe Mai 1978
(BArbBl. 1/1979 S. 102; 11/1982 S. 48; 8/1999 S. 94; 01.01.2013aufgehoben)



1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die in §§ 7 und 10 bis 13 der Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 vorgesehenen Prüfungen durch den Sachverständigen nach § 18 bzw. § 10 Abs. 1 AcetV (jetzt BetrSichV).

2. Prüfungen im Erlaubnisverfahren

2.1 Die Prüfungen im Erlaubnisverfahren ( § 7 Abs. 3 AcetV (jetzt BetrSichV)) führt durch:

  1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung an Acetylenanlagen, die aus einem Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde bestehen oder zu denen ein Acetylenentwickler mit einer Füllmenge von mehr als 2000 kg Calciumcarbid oder mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3 je Stunde gehört ( § 18 Abs. 1 Ziffer 1 AcetV (jetzt BetrSichV)),  
  2. der Sachverständige nach § 14 Abs. 1 und 2 GSG an allen übrigen Acetylenanlagen ( § 18 Abs. 1 Ziffer 2 AcetV (jetzt BetrSichV)).

Den Entwicklern nach Ziffer 1 sind gleichgestellt Entwickler mit einer Dauerleistung von mehr als 500 m3/h.

2.2 An Hand der Antragsunterlagen wird geprüft, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen des § 3 der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) entsprechen. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Übergangsbestimmungen beachtet sind.

2.3 Die Prüfung der Antragsunterlagen erstreckt sich auf die

  1. Vollständigkeit der für das Prüfziel nach Nummer 2.2 erforderlichen Angaben, z.B. über Betriebsdrücke, Prüfdrücke, Betriebstemperaturen, Werkstoffe und Herstellung,
  2. Bemessung, Werkstoffe und Art der Herstellung der druckbeanspruchten Anlageteile,
  3. Konstruktion, Ausrüstung und Betriebsweise der Anlage,
  4. Aufstellung einschließlich der Beschaffenheit des Aufstellungsraumes.

2.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung der Antragsunterlagen veranlaßt der Prüfende, daß unzureichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

2.5 Das Ergebnis der Prüfung wird in einer Stellungnahme zusammengefaßt, die auch die vorzuschlagenden Maßgaben enthält. ,Die Stellungnahme und die mit dem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen (mindestens je dreifach) werden der Erlaubnisbehörde übersandt.

3. Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren

3.1 Die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren ( § 10 Abs. 1 AcetV (jetzt BetrSichV)) führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch.

3.2 An Hand der Antragsunterlagen sowie in der Regel an Baumustern wird geprüft, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage bzw. deren Teile den Anforderungen des § 3 der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) entsprechen. Nummer 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

3.3 Für die Prüfung der Antragsunterlagen gelten die Nummern 2.2 und 2.4 entsprechend.

3.4 Die Baumuster werden in der Regel technischen Prüfungen nach den Nummern 3.41 bis 3.46 unterzogen. Sind Baumuster einer Baugruppe zu prüfen, genügt es, nur diejenigen Baumuster zu prüfen, die eine Beurteilung darüber ermöglichen, ob die ganze Baugruppe den Anforderungen genügt.

3.41 Bauprüfung

3.411 Die Baumuster werden daraufhin geprüft, ob sie den vorgeprüften Antragsunterlagen (siehe Nummer 3.3) entsprechen.

3.412 Die Bauprüfung wird erforderlichenfalls in einzelnen Bauabschnitten durchgeführt.

3.42 Festigkeitsprüfung

3.421 Die Festigkeitsprüfung erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Teile der Baumuster. Ausgenommen sind Niederdruckentwickler, Anlageteile für einen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 0,2 bar 1 und Anlageteile, die einer Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation nach Nummer 3.45 unterzogen werden.

3.422 Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob das Baumuster keine unzulässigen bleibenden Formänderungen erfahren hat. Die Nummer 3.412 gilt entsprechend. Ausrüstungsteile, die dem Prüfüberdruck nach Nummer 3.423 nicht standzuhalten brauchen, wie Meßgeräte oder Berstscheiben, werden in die Festigkeitsprüfung nicht einbezogen.

3.423 Soweit in anderen TRAC nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Höhe des Prüfüberdruckes p' für

  1. Mitteldruckentwickler und sonstige Acetylen führende Anlageteile (z.B. Acetylenspeicher, Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen und Reinigen des Acetylens) mit einem höchstzulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 0,2 bis 1,5 bar - ausgenommen Verdichter -
    1. mit Druckentlastungsöffnung (z.B. Berstscheibe) = 5 bar
    2. ohne Druckentlastungsöffnung p' = 24 bar

  2. Verdichter mit einem höchstzulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als
    1. 0,2 bis 0,4 bar p' = 12 bar
    2. 0,4 bis 1,5 bar p' = 24 bar
    3. 1,5 bar, bezogen auf die einzelne Verdichterstufe,
      p' = 11 p + 10 bar

  3. sonstige Acetylen führende Anlagefeile mit einem höchstzulässigen Betriebsüberdruck p von mehr als 1,5 bar
    1. Teile, bei denen mit dem Auftreten eines detonativen Acetylenzerfalls nicht zu rechnen ist
      p' = 11p + 10 bar
    2. Teile entsprechend TRAC 204 Nummern 5.3 und 5.436 Absatz 3
      p' = 300 bar
    3. alle übrigen Teile, bei denen mit dem Auftreten eines detonativen Acetylenzerfalls zu rechnen ist
      p' = 50 (p + 1) bar

3.43 Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung der Baumuster (ausgenommen Trockenvorlagen nach Nummer 3.453) wird bei dem höchstzulässigen Betriebsdruck durchgeführt.

3.44 Betriebsprüfung

3.441 Die Betriebsprüfung erstreckt sich nur auf Acetylenentwickler.

3.442 Die Betriebsprüfung wird bei Dauerleistung (s. TRAC 201 Nummer 2.32) und gegebenenfalls auch bei kurzzeitiger Überlastung des Entwicklers durchgeführt. Sie dauert in der Regel eine Stunde.

3.443 Bei der Betriebsprüfung wird festgestellt, ab die in den Antragsunterlagen ausgewiesene Betriebsweise eingehalten werden kann. Hierbei wird ermittelt, ob

  1. die erzeugten Gasmengen über die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sicher abgeleitet werden können,
  2. unzulässige Temperaturen vermieden werden können,
  3. keine anderen, die Sicherheit beeinträchtigenden Verhältnisse (z.B. Acetylenaustritt in gefahrdrohender Menge bei der Beschickung) auftreten können.

3.444 Bei der Betriebsprüfung werden außerdem festgestellt

  1. der Calciumcarbidverbrauch,
  2. der Wasserverbrauch,
  3. die Temperatur des Entwicklerwassers und des erzeugten Acetylens,
  4. der Druck im Vergasungsraum und im Gassammler,
  5. die Dauerleistung,
  6. die Zeit für das Befüllen und Entschlammen.

3.445 Der bei der Betriebsprüfung entstandene Kalkschlamm wird auf nicht umgesetztes Calciumcarbid und auf Polymerisationserscheinungen geprüft.

3.45 Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation

3.451 Die Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation erstreckt sich auf

  1. Flammensperren (Zerfallsperren),
  2. Sicherheitsvorlagen als Trockenvorlagen oder Wasservorlagen,
  3. Sicherheitseinrichtungen vor, an und in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen,
  4. Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion, z.B. Schnellschlußeinrichtungen,
  5. Druckregler.

3.452 Zerfallsperren (Flammensperren)

Die Bedingungen für die Prüfung von Zerfallsperren richten sich nach den Betriebsbedingungen und den Anforderungen der TRAC 207. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob ein Acetylenzerfall aufgehalten wird. Nach der Prüfung dürfen die Gehäuse der Flammensperren keine unzulässigen bleibenden Verformungen aufweisen.

3.453 Sicherheitsvorlagen als Trockenvorlagen

3.453.1 Trockenvorlagen - sowohl Gebrauchsstellen-Vorlagen (G-Vorlagen) als auch Hauptstellen-Vorlagen (H-Vorlagen) - werden folgenden Prüfungen unterzogen:

  1. Flammenrückschlagprüfung,
  2. Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt,
  3. Prüfung der Nachströmsperre,
  4. Dichtheitsprüfung.

3.453.2 Flammenrückschlagprüfung

Trockenvorlagen werden bei ruhendem und strömendem (etwa 3000 l/h) Acetylen-Sauerstoff-Gemisch bzw. Acetylen-Luft-Gemisch je 5 Flammenrückschlägen ausgesetzt. Das Gemisch, das bei

besteht, wird auf der Abgangsseite der Vorlage gezündet. Der Vordruck des Gemisches beträgt bei Vorlagen für Mitteldruckanlagen 1,5 bar Überdruck und bei Vorlagen für Niederdruckanlagen 0,2 bar Überdruck. Bei der Prüfung müssen die Flammenrückschläge aufgehalten werden.

3.453.3 Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt

(1) Trockenvorlagen werden im Anlieferungszustand und nach der Flammenrückschlagprüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt bei langsamem und schlagartigem Druckanstieg mit Luft geprüft, die auf der Abgangsseite aufgegeben wird.

(2) Bei den Prüfungen mit langsamem Druckanstieg beträgt die Geschwindigkeit des Druckanstieges 6 mbar/min. (60 mm WS/min) und 60 mbar/min (600 mm WS/min). Der Druck wird 5 min lang mit 6 mbar/min und 1 min lang mit 60 mbar/min gesteigert.

(3) Bei den Prüfungen mit schlagartigem Druckanstieg wird der Druck in weniger als 1 s auf 1 bar Überdruck und auf 6 bar Überdruck gesteigert.

(4) Der bei den Prüfungen noch zulässige Gasrücktritt Q (cm3/h) richtet sich nach dem lichten Durchmesser d (mm) des Gasabgangsstutzens der Vorlage. Bei Durchmessern von nicht mehr als 11 mm darf Q nicht mehr als 50 cm3/h betragen. Bei Durchmessern von mehr als 1 mm darf Q den Wert von 0,41 d2 nicht überschreiten.

3.453.4 Prüfung der Nachströmsperre

(1) Trockenvorlagen mit druckgesteuerter Nachströmsperre werden nach den Flammenrückschlagprüfungen mit strömendem Gemisch nach Nummer 3.453.2 daraufhin geprüft, ab die Nachströmsperre die Gaszufuhr abgesperrt hat. Außerdem wird der Ansprechdruck der Nachströmsperre bestimmt.

(2) Trockenvorlagen mit thermisch gesteuerter Nachströmsperre werden bei strömendem Acetylen-Sauerstoff-Gemisch bzw. Acetylen-Luft-Gemisch zusätzlich zu den Flammenrückschlagprüfungen nach Nummer 3.453.2 einem weiteren Flammenrückschlag ausgesetzt. Hierbei werden die Zusammensetzung, der Druck und die Durchflußgeschwindigkeit des Gemisches so geregelt, daß die Flamme an der Flammensperre weiterbrennt. Bei der Prüfung muß die Nachströmsperre die Gaszufuhr absperren, bevor das Gasgemisch auf der Zuströmseite der Flammensperre durch die starke Erwärmung der Vorlage gezündet wird. Die Schließzeit der Nachströmsperre darf das 0,5fache der Durchzündzeit nicht überschreiten.

3.453.5 Dichtheitsprüfung

Trockenvorlagen werden im Anlieferungszustand und noch der Flammenrückschlagprüfung bei einem Überdruck von 2,5 bar mit Luft auf Dichtheit gegen die Atmosphäre geprüft.

3.454 Sicherheitsvorlagen als Wasservorlagen

3.454.1 Wasservorlagen - sowohl Gebrauchsstellen-Vorlagen (G-Vorlagen) als auch Hauptstellen-Vorlagen (H-Vorlagen) - werden folgenden Prüfungen unterzogen:

  1. Flammenrückschlagprüfung,
  2. Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt,
  3. Prüfung auf Sicherheit gegen Mitreißen von Sperrflüssigkeit.

3.454.2 Flammenrückschlagprüfung

Wasservorlagen werden bei strömendem Acetylen-Sauerstoff-Gemisch bzw. Acetylen-Luft-Gemisch je 5 Flammenrückschlägen ausgesetzt.

Das Gemisch, das bei

besteht, wird bei der höchstzulässigen und einer geringeren Durchflußmenge auf der Abgangsseite der Vorlagen gezündet. Der Überdruck des Gemisches beträgt 1,5 bar bei Vorlagen für Mitteldruckanlagen. Bei Vorlagen für Niederdruckanlagen ist der Überdruck des Gemisches gleich dem höchstzulässigen Betriebsüberdruck.

Bei der Prüfung müssen die Flammenrückschläge aufgehalten werden. Die Vorlagen dürfen nach der Prüfung keine unzulässigen bleibenden Verformungen aufweisen.

3.454.3 Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt

Wasservorlagen werden entsprechend der Nummer 3.453.3 geprüft. Bei der Prüfung darf auch kein Wasser aus der Vorlage in die vorgeschaltete Leitung gedrückt werden.

3.454.4 Prüfung auf Sicherheit gegen Mitreißen von Sperrflüssigkeit

Wasservorlagen werden auf Sicherheit gegen Mitreißen von Sperrflüssigkeit bei folgendem Gasdurchfluß geprüft:

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