TRAC 401 - Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige
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3.455 Sicherheitseinrichtungen vor, an und in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen

3.455.1 Die Sicherheitseinrichtungen werden folgenden Prüfungen unterzogen:

  1. Flammenrückschlagprüfung,
  2. Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt,
  3. Dichtheitsprüfung.

3.455.2 Flammenrückschlagprüfung

Die Sicherheitseinrichtungen werden zunächst bei ruhendem Gemisch aus

15 Vol.-% Acetylen und 85 Vol.-% Luft vor der Sicherung und

35 Vol.-% Acetylen und 65 Vol.-% Sauerstoff hinter der Sicherung

fünf Flammenrückschlägen von der Abgangsseite her ausgesetzt. Der Gemischüberdruck auf der Abgangsseite beträgt 1,5 bar, der auf der Zuströmseite 1,45 bar. Danach werden die Sicherheitseinrichtungen fünf Flammenrückschlägen bei strömendem Gemisch aus 15 Vol.-% Acetylen und 85 Vol.-% Luft bei einem Vordruck des Gemisches von 1,5 bar (Überdruck) ausgesetzt. Bei der Prüfung müssen Flammendurchschläge verhindert werden.

Bei der Prüfung mit Acetylen/Luft-Gemisch kann der Acetylenanteil um 2 % unterschritten werden.

3.455.3 Prüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt

(1) Die Sicherheitseinrichtungen werden im Anlieferungszustand und nach der Flammenrückschlagprüfung auf Sicherheit gegen Gasrücktritt bei langsamem und schlagartigem Druckanstieg mit Luft geprüft, die auf der Abgangsseite aufgegeben wird.

(2) Bei den Prüfungen mit langsamem Druckanstieg beträgt die Geschwindigkeit des Druckanstieges 6 mbar/min und 60 mbar/min. Der Druck wird 5 Min. lang mit 6 mbar/min und 1 Min. lang mit 60 mbar/min gesteigert.

(3) Bei den Prüfungen mit schlagartigem Druckanstieg wird der Druck in weniger als 1 s auf Überdrücke von 1 bar und 6 bar gesteigert.

(4) Der bei den Prüfungen noch zulässige Gasrücktritt Q (cm3/h) richtet sich nach dem lichten Durchmesser d (mm) des Gasabgangsstutzens der Sicherheitseinrichtung. Bei Durchmessern von nicht mehr als 11 mm darf Q nicht mehr als 50 cm3/h betragen. Bei Durchmessern von mehr als 11 mm darf Q den Wert von 0,41·d2 nicht überschreiten.

3.455.4 Dichtheitsprüfung

Die Sicherheitseinrichtungen werden im Anlieferungszustand und nach der Flammenrückschlagprüfung bei einem Überdruck von 2,5 bar mit Luft auf Dichtheit gegen die Atmosphäre geprüft.

3.456 Absperreinrichtungen mit Sicherheitsfunktion

3.456.1 Selbsttätige Schnellschlußeinrichtungen

Selbsttätige Schnellschlußeinrichtungen noch TRAC 207 Nummer 11.2 werden in Offenstellung einem detonativen Acetylenzerfall bei einem Anfangsüberdruck von 6 und 25 bar ausgesetzt. Danach werden sie im geschlossenen Zustand einer Dichtheitsprüfung mit Luft bis zu einem Überdruck von 25 bar unterzogen. Die Leckrate darf bei 25 bar Überdruck nicht mehr als etwa 50l/h betragen. Im Anschluß daran wird festgestellt, ob die Schnellschlußeinrichtungen wieder verwendbar sind.

3.456.2 Handbetätigte Schnellschlußeinrichtungen

(1) Handbetätigte Schnellschlußeinrichtungen nach TRAC 207 Nummer 11.1 werden in Offenstellung einem detonativen Acetylenzerfall bei einem Anfangsüberdruck von 6 und 25 bar ausgesetzt. Danach werden sie im geschlossenen Zustand einer Dichtheitsprüfung mit Luft bei 1 und 25 bar Überdruck unterzogen. Die Leckrate darf dabei nicht mehr als etwa 10 l/h betragen.

(2) Schnellschlußeinrichtungen nach Absatz 1 werden ferner im geschlossenen Zustand einem detonativen Acetylenzerfall bei einem Anfangsüberdruck von 25 bar ausgesetzt. Dabei darf die Flamme die geschlossene Armatur nicht durchschlagen. Danach werden sie erneut einer Dichtheitsprüfung nach Absatz 1 unterzogen.

3.457 Druckregler

3.457.1 (1) Druckregler, bei denen mit dem Einlaufen einer Detonation gerechnet werden muß (z.B. Hauptdruckminderer in Batterieanlagen nach TRAC 206), werden auf der Vordruckseite bei geringem Gasdurchfluß (etwa 10 % des maximalen Gasdurchflusses), bei einem Überdruck von 25 bar und bei dem maximalen Hinterdruck einem Acetylenzerfall ausgesetzt. Dabei dürfen das Gehäuse und der Federdeckel nicht bersten.

(2) Bei Druckreglern, die dazu bestimmt sind, mit einer nachgeschalteten Sicherheitseinrichtung nach TRAC 207 Nummer 8.2 verwendet zu werden, entfällt die Prüfung nach Absatz 1 Ziffer 2.

3.457.2 Druckregler, bei denen mit dem Einlaufen einer Deflagration gerechnet werden muß (z.B. Druckminderer hinter Acetylenentwicklern oder in Rohrleitungen noch TRAC 204 Nummer 5.432), werden bei geringem Gasdurchfluß (etwa 10 % des maximalen Gasdurchflusses) auf der Vordruckseite beim 1,4fachen des maximalen absoluten Hinterdruckes einem Acetylenzerfall ausgesetzt. Dabei dürfen das Gehäuse und der Federdeckel nicht bersten.

3.457.3 Flaschendruckregler (Flaschendruckminderer) werden auf der Hinterdruckseite bei einem Überdruck von 1,8 bar einem Flammenrückschlag mit einem Gemisch aus 35 Vol.-% Acetylen und 65 Vol.-% Sauerstoff ausgesetzt. Dabei wird zwischen Druckregler und Zündquelle ein Schlauch nach DIN 8541 von 9 mm Innendurchmesser und 4 m Länge angeordnet. Dabei dürfen das Gehäuse und der Federdeckel nicht bersten.

3.46 Funktionsprüfungen

3.461 Die Funktionsprüfungen erstrecken sich auf

  1. Sicherheitsventile,
  2. Wasserverschlüsse,
  3. Berstscheibensicherungen,
  4. Druckregler.

3.462 Sicherheitsventile

(1) Sicherheitsventile werden in der Regel mit Luft daraufhin geprüft, bei welchem Druck sie zu öffnen beginnen und bei welchem Druck sie wieder dicht schließen. Diese Prüfung wird bei nichtschwingendem Ventileinsatz mindestens dreimal wiederholt.

(2) Nach der Prüfung gemäß Absatz 1 wird die Abblaseleistung bei den in TRAC 207 festgelegten Anforderungen gemessen.

(3) Nach der Prüfung gemäß Absatz 2 wird die Prüfung gemäß Absatz 1 wiederholt. Die Mittelwerte der Ergebnisse der ersten Prüfung dürfen von denen der zweiten um nicht mehr als 5 % abweichen.

3.463 Wasserverschlüsse

Wasserverschlüsse werden in der Regel mit Luft daraufhin geprüft, bei welchem Druck der Gasdurchbruch erfolgt.

3.464 Berstscheibensicherungen

(1) Berstscheibensicherungen werden auf Berstdruck bei 20 °C geprüft. Die Prüfung wird in der Regel mit Luft durchgeführt.

(2) Berstscheibensicherungen mit Berstscheiben aus nichtmetallischen Werkstoffen werden zusätzlich mindestens 5 Stunden mit dem maximalen Betriebsdruck bei der höchsten Betriebstemperatur belastet. Danach wird bei dieser Temperatur der Berstdruck ermittelt.

3.465 Druckregler

Die Funktionsprüfungen an Druckreglern richten sich nach den Anforderungen der TRAC 207.

3.5 Prüfergebnisse

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung faßt das Ergebnis der Prüfungen in einer Stellungnahme zusammen, die auch die vorzuschlagenden Maßgaben enthält. Dazu gehören auch Vorschläge für Stück- oder Losprüfungen, die vom Hersteller oder vom Sachverständigen durchgeführt werden. Ferner gehören dazu Vorschläge für die Kennzeichen und Angaben, mit denen die Zulassungsgegenstände versehen sein müssen, sowie für die Nachweise, die bei der Prüfung vor Inbetriebnahme dem Sachverständigen vorzulegen sind, z.B. Abdruck der Bauartzulassung. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übersendet ihre Stellungnahme und die mit ihrem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen (mindestens je dreifach) der Zulassungsbehörde.

4. Prüfungen vor Inbetriebnahme

4.1 Die Prüfungen vor Inbetriebnahme ( § 11 AcetV (jetzt BetrSichV)) führt der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Abs. 2 AcetV (jetzt BetrSichV) durch.

4.2 Der Sachverständige prüft die Acetylenanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand. Diese Prüfung besteht in der Regel in einer Ordnungsprüfung, bei der festgestellt wird, ob die erforderlichen Unterlagen über die Anlage vorhanden sind, technischen Prüfungen der Anlage selbst.

4.3 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung zieht der Sachverständige heran,

  1. wenn die Acetylenanlage der Erlaubnis bedarf:
    die Erlaubnisurkunde mit den nach Nummer 2.3 geprüften Unterlagen;
  2. wenn die Acetylenanlage oder deren Teile der Bauart nach zugelassen sind, einen Abdruck der Bauartzulassungsbescheinigung, wenn das Bauartzulassungskennzeichen den Kennbuchstaben B (Zulassungsbedingungen beachten) enthält;
  3. wenn die Acetylenanlage nur aus einer den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreitenden Acetylenleitung mit der Bauart nach zugelassenen Sicherheitseinrichtungen besteht und daher nicht der Erlaubnis bedarf:
    eine Zeichnung der Acetylenleitung mit den für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Angaben, für die Teile der Anlage, die der Bauart nach zugelassen sind, gilt Ziffer 2 entsprechend;
  4. wenn zu einer Acetylenanlage bauliche Anlagen im Sinne des Bauaufsichtsrechts gehören:
    die Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde über die Schlußabnahme (Abnahmeschein);
  5. wenn während der Errichtung der Acetylenanlage bereits vorgeschriebene technische Prüfungen, z.B. Bauprüfungen, vorgenommen worden sind:
    die Bescheinigungen über die ordnungsgemäß durchgeführten Prüfungen;
  6. wenn für die Acetylenanlage weitergehende' Anforderungen nach § 4 AcetV (jetzt BetrSichV) gestellt oder Ausnahmen nach § 5 AcetV zugelassen worden sind:
    einen Abdruck der entsprechenden Bescheide;
  7. wenn in explosionsgefährdeten Bereichen der Acetylenanlage elektrische Anlagen vorhanden sind ( s. Anm:):
    1. eine Bestätigung des Herstellers oder Erstellers nach § 12 Abs. 4 ElexV (jetzt BetrSichV)oder eine Bestätigung, daß die Anlage nach § 12 Abs. 1 ElexV (jetzt BetrSichV)mit positivem Ergebnis geprüft worden ist,
    2. einen Abdruck der Baumusterprüfbescheinigung nach § 8 ElexV (jetzt BetrSichV)für die mit "B" oder "X" gekennzeichneten elektrischen Betriebsmittel.

4.4 Technische Prüfungen

4.41 Allgemeines

4.411 Der Sachverständige prüft, ob die Acetylenanlage entsprechend der Erlaubnis oder der Bauartzulassung oder, wenn eine Erlaubnis oder Bauartzulassung nicht erforderlich ist, entsprechend den Anforderungen der Acetylenverordnung errichtet worden ist. Nummer 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im einzelnen führt der Sachverständige Prüfungen nach den Nummern 4.42 bis 4.46 durch.

4.412 Die Prüfungen nach den Nummern 4.42, 4.43 und 4.46 entfallen bei Anlagen oder Anlageteilen, die der Bauart nach zugelassen sind. Besondere Maßgaben in den Bauartzulassungsbescheinigungen bleiben unberührt.

4.413 Die Prüfungen nach den Nummern 4.43 und 4.44 können bei Acetylenanlagen, die nur aus Acetylenleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, bestehen und aus nicht mehr als 40 Acetylenflaschen gleichzeitig gespeist werden, entfallen, wenn der Ersteller der Anlage die Festigkeitsprüfung und die Dichtheitsprüfung vorgenommen und bescheinigt hat.

4.42 Bauprüfung

4.421 Die Bauprüfung erstreckt sich auf

  1. Acetylenentwickler,
  2. Acetylenverdichter,
  3. Acetylenspeicher,
  4. Acetylenleitungen,
  5. sonstige Acetylen führende Anlageteile, z.B. Armaturen und Sicherheitseinrichtungen.

4.422 Die Anlagen oder Anlageteile werden daraufhin geprüft, ob sie den geprüften Antragsunterlagen entsprechen. In den Fällen, in denen Antragsunterlagen nicht erforderlich sind, wird geprüft, ob die Anlagen oder Anlageteile den Anforderungen des § 3 der AcetV (jetzt BetrSichV) entsprechen.

4.423 Die Bauprüfung wird erforderlichenfalls in einzelnen Bauabschnitten durchgeführt.

4.43 Festigkeitsprüfung

4.431 Die Festigkeitsprüfung erstreckt sich auf die in Nummer 4.421 aufgeführten Anlagen oder Anlageteile, ausgenommen Niederdruckentwickler und Anlageteile für einen höchstzulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 0,2 bar, Verdichter für einen Endüberdruck von nicht mehr als 0,4 bar sowie Anlageteile, die einer Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation nach Nummer 4.452 unterzogen werden.

4.432 Die Festigkeitsprüfung wird, wenn der Prüfüberdruck mehr als 24 bar beträgt, mit Wasser, in den übrigen Fällen mit Wasser oder unter Einhaltung der erforderlichen besonderen Sicherheitsvorkehrungen mit inerten Gasen oder mit Luft durchgeführt.

4.433 Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob die Anlagen oder Anlageteile keine unzulässigen bleibenden Formänderungen erfahren haben. Die Nummer 4.423 gilt entsprechend.

4.434 Armaturen und Sicherheitseinrichtungen, bei denen Einbauteile den bei der Festigkeitsprüfung anzuwendenden Prüfdrücken nicht standzuhalten brauchen (z.B. Manometer, Sicherheitsventile, Druckminderer), sind von der Prüfung auszunehmen. Für sie genügt die Dichtheitsprüfung nach Nummer 4.44.

4.435 Die Höhe des Prüfüberdruckes p' beträgt für

  1. Rohrleitungen nach TRAC 204 Nummer 5.42 (höchstzulässiger Betriebsüberdruck p mehr als 0,2 bis 0,4 bar) und Nummer 5.431 in Verbindung mit Tafel 2 Spalte 1 (höchstzulässiger Betriebsüberdruck p hängt von der Rohrnennweite ab)

    p = 15 bar

    Die Festigkeitsprüfung dieser Rohrleitungen durch den Sachverständigen kann entfallen, wenn die verwendeten Rohre und Rohrleitungsteile vom Hersteller der Rohre mit einem Überdruck von mindestens 15 bar geprüft worden sind und der Hersteller hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Sofern Verbindungsschweißnähte nicht in die Festigkeitsprüfung einbezogen worden sind, müssen sie vollständig einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden.

  2. Rohrleitungen nach TRAC 204 Nummer 5.432 (höchstzulässiger Betriebsüberdruck p hängt von der Rohrnennweite ab und über schreitet nicht den in Tafel 2 Spalte 2 angegebenen Überdruck)

    p' =11 p + 10 bar

  3. Rohrleitungen nach TRAC 204 Nummer 5.433 (höchstzulässiger Betriebsüberdruck p hängt von der Rohrnennweite ab und überschreitet den in Tafel 2 Spalte 2 angegebenen Überdruck)
    1. ohne Rohrbündelausfüllung
      p' = 50 (p + 1) bar
    2. mit Rohrbündelausfüllung
      p' = 11 p + 10 bar
    3. höchster Betriebsüberdruck p und höchstzulässige Länge entsprechend TRAC 204 Tafel 3
      p' = 11p + 10 bar
  4. Rohrleitungen nach TRAC 204 Nummer 5.435 in Verbindung mit Tafel 4
    p '= 11 p + 10 bar
  5. Mitteldruckleitungen nach TRAC 204 Nummer 5.2
    p' = 24 bar
  6. Hochdruckleitungen nach TRAC 204 Nummern 5.3 und 5.436 Absatz 3
    p' = 300 bar

4.436 Im übrigen gilt für die Höhe des Prüfüberdruckes die Nummer 3.423 entsprechend.

4.44 Dichtheitsprüfung

4.441 Die Dichtheitsprüfung erstreckt sich auf die in Nummer 4.421 genannten Anlagen und Anlageteile im eingebauten Zustand.

4.442 Die Dichtheitsprüfung wird bei dem höchsten Betriebsüberdruck durchgeführt.

4.443 Abweichend von Nummer 4.442 brauchen Hochdruckleitungen, die aus Acetylenflaschen gespeist werden, nur mit einem Überdruck von mindestens 18 bar auf Dichtigkeit geprüft zu werden. Außerdem sind diese Leitungen bei geringem Überdruck (ca. 1 bar) zu prüfen.

4.444 Abweichend von Nummer 4.442 werden Rohrleitungen nach TRAC 204 Nummer 5.42 mit einem Überdruck von 2,5 bar auf Dichtheit geprüft.

4.445 Bei der Dichtheitsprüfung kann eine leicht schäumende Lösung verwendet werden.

4.45 Prüfung der Sicherheitseinrichtungen

4.451 Die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen erstreckt sich auf die Übereinstimmung mit den vorgeprüften Antragsunterlagen nach Nummer 2.3, den sachgemäßen Einbau und erforderlichenfalls auf die bestimmungsgemäße Einstellung sowie auf eine Funktionsprüfung.

4.452 Sofern Sicherheitseinrichtungen nicht der Bauart nach zugelassen sind, gehören zur Prüfung vor Inbetriebnahme auch die Funktionsprüfungen nach Nummer 3.46 und gegebenenfalls eine Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation nach Nummer 3.45.

4.46 Betriebsprüfung

Nummer 3.44 gilt entsprechend.

5. Wiederkehrende Prüfungen

5.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen ( § 12 AcetV (jetzt BetrSichV)) gilt Nummer 4.1 entsprechend.

5.2 Die wiederkehrenden Prüfungen erstrecken sich auf

  1. Acetylenentwickler, die dazu bestimmt sind, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden,
  2. andere Acetylenanlagen, soweit dies die Erlaubnisbehörde durch Auflagen bestimmt hat.

5.3 Die wiederkehrenden Prüfungen von Acetylenentwicklern nach Nummer 5.2 Ziffer 1 umfassen äußere und innere Prüfungen sowie Dichtheits- und Festigkeitsprüfungen. Bei Niederdruckentwicklern entfällt die Festigkeitsprüfung.

5.31 Bei der äußeren Prüfung wird festgestellt, ab der Acetylenentwickler nach der Erlaubnis bzw. der Bauartzulassung entspricht.

5.32 Bei der inneren Prüfung wird der Acetylenentwickler - soweit möglich - innen und außen besichtigt. Hierfür müssen Einbauten oder Ummantelungen entfernt sein, wenn ein begründeter Anlaß besteht, der eine eingehende Besichtigung der Wandungen an den nicht ohne weiteres zugänglichen Stellen erfordert.

Die innere Prüfung wird bei Mitteldruckentwicklern durch eine Festigkeitsprüfung nach Nummer 5.34 ergänzt, wenn eine eindeutige Beurteilung auf Grund der inneren Prüfung nicht möglich ist.

5.33 Für die Dichtheitsprüfung gelten die Nummern 4.442 und 4.445 entsprechend.

5.34 Bei der Festigkeitsprüfung wird festgestellt, ob der Acetylenentwickler keine unzulässigen Verformungen erfahren hat. Die Nummern 3.423, 4.432 und 4.434 gelten entsprechend, im Falle von Acetylenentwicklern, die unter § 31 AcetV (jetzt BetrSichV) fallen (Altentwickler) oder deren Bauartzulassung oder Erlaubnis vor Veröffentlichung dieser Richtlinien erteilt wurde, jedoch mit der Einschränkung, daß die Prüfüberdrücke entsprechend den Auslegungsdaten gewählt werden; sind die Auslegungsdaten nicht bekannt, so beträgt der Prüfüberdruck mindestens 3 bar.

5.35 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Acetylenentwicklern betragen 2 Jahre ( § 12 Abs. 1 AcetV (jetzt BetrSichV)). Die innere Prüfung nach Nummer 5.32 braucht jedoch nur bei jeder zweiten und die Festigkeitsprüfung nach Nummer 5.34 bei jeder vierten wiederkehrenden Prüfung durchgeführt zu werden.

5.4 Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen anderer Acetylenanlagen richten sich nach den behördlichen Festlegungen.

6. Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme

6.1 Für die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme ( § 13 AcetV (jetzt BetrSichV)) gilt die Nummer 4.1 entsprechend.

6.2 Die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme erstrecken sich auf Acetylenentwickler nach Nummer 5.2 Ziffer 1 und andere Acetylenanlagen die wiederkehrenden Prüfungen unterliegen, sofern die Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb war oder die wiederkehrende Prüfung der Anlage deshalb entfallen ist, weil die Anlage bei Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung nicht betrieben wurde.

6.3 Bei den Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme wird festgestellt, ob sich die Anlage noch in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

6.4 Die Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme umfassen eine äußere Prüfung nach Nummer 5.31, eine innere Prüfung nach Nummer 5.32 und eine Dichtheitsprüfung nach Nummer 5.33.

Eine Druckprüfung nach Nummer 5.34 wird nur dann durchgeführt, wenn sie im Einzelfall zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Anlage erforderlich ist.

7. Prüfbescheinigungen

Über jede Prüfung stellt der Sachverständige eine Prüfbescheinigung aus ( § 16 AcetV (jetzt BetrSichV)). Darin werden Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung angegeben. Ergibt eine Prüfung, daß sich die Anlage nicht im ordnungsgemäßen Zustand befindet, führt der Sachverständige die Mängel in der Bescheinigung auf. Auf Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, weist der Sachverständige besonders hin. Er teilt diese Mängel der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.

TRAC 401 Tafel 1. Prüfungen von nicht bauartzugelassenen Anlagen oder Anlageteilen im Erlaubnisverfahren

Die Prüfungen von nicht bauartzugelassenen Anlagen oder Anlageteilen im Erlaubnisverfahren führt der Sachverständige nach § 14 GSG (S) bzw. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (B) durch.

Anlagen oder Anlageteile Prüfung der Antragsunterlagen nach
TRAC 401 Nummer 2.3
1. Anlagen mit Acetylenentwickler
1.1 Entwickler: Carbidfüllung< 2000 kg oder S
Dauerleistung  < 500 m3/h S
1.2 Entwickler: Carbidfüllung > 2000 kg oder B
Dauerleistung  > 500 m3/h B
2. Einrichtungen zum Kühlen, Reinigen und Trocknen von Acetylen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S
3. Acetylenspeicher, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S
4. Acetylenverdichter, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1 S
5. Acetylenflaschenbatterieanlagen, deren Sicherheitseinrichtungen der Bauart nach nicht zu gelassen sind. S
6. Acetylenleitungen, die das Werksgelände nicht überschreiten und deren Sicherheitseinrichtungen der Bauart nach nicht zugelassen sind, soweit die Leitungen nicht Bestandteil einer Anlage nach 1 sind S
7. Acetylenleitungen, die das Werksgelände überschreiten S

TRAC 401 Tafel 2. Prüfungen von Anlagen oder Anlageteilen im Bauartzulassungsverfahren

Die Prüfungen von Anlagen oder Anlageteilen im Bauartzulassungsverfahren führt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung durch.

Anlagen oder Anlageteile Prüfung der Antragsunterlagen nach TRAC 401 Prüfung der Baumuster nach TRAC 401 Nummer
3.41Bau-
prüfung
3.42Festigkeits-
prüfung
3.43
Dichtheits-
prüfung
3.44Betriebs-
prüfung
3.44
Prüfung auf Sicherheit geg. Deflagration o. Detonation
3.46Funktions-
prüfung
1. Acetylenentwickler
1.1 Niederdruckentwickler ja ja nein ja ja nein nein
1.2 Mitteldruckentwickler ja ja ja ja ja nein nein
2. Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen oder Reinigen von Acetylen
2.1 Niederdruckeinrichtungen ja ja nein ja nein nein nein
2.2 Mitteldruckeinrichtungen ja ja ja ja nein nein nein
3. Acetylenspeicher
3.1 Niederdruckeinrichtungen ja ja nein ja nein nein nein
3.2 Mitteldruckeinrichtungen ja ja ja ja nein nein nein
4. Acetylenverdichter ja ja ja ja nein nein nein
5. Schnellschlußeinrichtungen ja ja nein ja nein ja nein
6. Sicherheitsvorlagen ja ja nein ja nein ja nein
7. Zerfallsperren (Flammensperren) ja ja nein ja nein ja nein
8. Berstscheibensicherungen ja ja ja1 ja nein nein ja
9. Druckregler (Druckminderer) ja ja nein2 ja nein ja2 ja
10. Sicherheitsventile ja ja ja1 ja nein nein ja
11. Wasserverschlüsse (für Niederdruckanlagen) ja ja nein ja nein nein ja
12. Sicherheitseinrichtungen vor, an und in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen ja ja nein ja nein ja nein
1 Die Prüfung auf Festigkeit erstreckt sich nur auf das Gehäuse.

2 Nur soweit mit dem Einlaufen einer Deflagration oder Detonaton zu rechnen ist. Ob damit zu rechnen ist, ergibt sich aus TRAC 204 Nummer 4.

TRAC 401 Tafel 3. Prüfungen von bauartzugelassenen Anlagen oder Anlageteilen vor Inbetriebnahme

Die Prüfungen von bauartzugelassenen Anlagen oder Anlageteilen vor Inbetriebnahme führt der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 AcetV (S) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AcetV (B) durch.

Besondere Maßgaben der Bauartzulassung hinsichtlich der Prüfungen vor Inbetriebnahme sind zu beachten.

Anlagen oder Anlageteile Ordnungsprüfung
nach TRAC 401
Nummer 4.3
Technische Prüfung nach TRAC 401 Nummer
4.42
Bauprüfung
4.43
Festigkeits-
prüfung
4.44
Dichtheits-
prüfung
4.45
Prüfung der Sicherheits-
einrichtungen
1. Anlagen mit Acetylenentwickler für mehr als 10 kg Carbidfüllung
1.1
Entwickler:   Carbidfüllung     < 2000 kg oder
Dauerleistung < 500 kg m3/h
S
S
-
-
S
S
S
S
-
-
1.2
Entwickler:   Carbidfüllung     > 2000 kg oder
Dauerleistung > 500 kg m3/h
B
B
-
-
B
B
B
B
-
-
2. Flaschenbatterieanlagen mit mehr als 6 Flaschen S S2  S2,3 S3 -
3. Acetylenverdichter, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S - - S -
4. Acetylenspeicher, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1 S - - S -
5. Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen und Reinigen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S - - S -
6. Sicherheitseinrichtungen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S - - S3 -
1Die Festigkeitsprüfung entfällt bei Niederdruckanlagen.
2 Die Prüfung enstreckt sich nur auf die Acetylenlehungen und Armaturen, die nicht von der Bauartzulasaung erfaßt sind.
3Die Prüfung kann bei Anlagen, die aus nicht mehr als 40 Acetylen-Flaschen gleichzeitig gespeist werden, entfallen, wenn der Ersteller der Anlage die Prüfung vorgenommen und bescheinigt hat.

TRAC 401 Tafel 4. Prüfungen von nicht bauaritzugelassenen Anlagen oder Anlageteilen vor Inbetriebnahme

Die Prüfungen von nicht bauartzugelassenen Anlagen oder Anlageteilen vor Inbetriebnahme führt der Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 AcetV (S) bzw. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AcetV (B) durch.

Besondere Maßgaben der Erlaubnis hinsichtlich der Prüfungen vor Inbetriebnahme sind zu beachten.

Anlagen oder Anlageteile Ordnungsprüfung
nach TRAC 401
Nummer 4.3
Technische Prüfung nach TRAC 401 Nummer
4.42
Bauprüfung
4.43
Festigkeits-
prüfung
3.45
Prüfung auf Sicherheit geg. Deflagration o. Detonation
4.44
Dichtheits-
prüfung
4.45
Prüfung der Sicherheits-
einrichtungen
4.46
Betriebs-
prüfung
1. Anlagen mit Acetylenentwickler
1.1
Entwickler:
 
Carbidfüllung     < 2000 kg oder
Dauerleistung < 500 kg m3/h
S
S
S
S
S
S
-
-
S
S
-
-
S
S
1.2
Entwickler:   Carbidfüllung     > 2000 kg oder
Dauerleistung > 500 kg m3/h
B
B
B
B
B
B
-
-
B
B
-
-
B
B
2. Flaschenbatterieanlagen S S S _ S - -
3. Acetylenverdichter, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S S S _ S - -
4. Acetylenspeicher, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S S S _ S - -
5. Einrichtungen zum Kühlen, Trocknen und Reinigen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S S S _ S - -
6. Sicherheitseinrichtungen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1. S S S _ S - -
7. Sicherheitseinrichtungen, soweit nicht Bestandteil einer Anlage nach 1.
7.1 Sicherheitseinrichtungen für Niederdruck S S - S S S -
7.2 Sicherheitseinrichtungen für Mitteldruck S S S S S S -
7.3 Sicherheitseinrichtungen für Hochdruck S S S S S S -
1Die Festigkeitsprüfung entfällt bei Niederdruckanlagen.
2Die Festigkeitsprüfung entfällt bei Verdichtern mit einem Endüberdruck von nicht mehr  als 0,4 bar.
3Die Prüfung erstreckt sich nur auf Gebrauchsstellenvorlagen.
4Diese Prüfung entfällt, sofern eine Prüfung auf Sicherheit gegen Deflagration oder Detonation durchgeführt wird. Im übrigen erstreckt sich die Prüfung nur auf das Gehäuse der Sicherheitseinrichtungen
5Nur soweit dem Einlaufen einer Deflagration oder Detonation zu rechnen ist. Ob damit zu rechnen ist, ergibt sich aus TRAC 204 Nummer 5.

_______________
Fußnoten

1 bar wird mit 1 kp/cm2 gleichgesetzt.
2 Auf die Bekanntmachung des BMa vom 1. Juni 1971 (Arbeitsschutz 1971 Seite 229) wird hingewiesen. Danach soll § 12 Abs. 2 AcetV (jetzt BetrSichV) entsprechend angewendet werden auf Anlagen, die aus nicht mehr als 6 Acetylenflaschen gleichzeitig gespeist werden.
3 Die Bescheinigung ist von demjenigen auszustellen, der die Anlage tatsächlich, aufstellt. In Frage kommen der Hersteller, der Ersteller einschließlich des Betreibers der Anlage. Bei der Ausstellung der Bescheinigung kann gegebenenfalls auch das Bauartzulassungskennzeichen zugrunde gelegt werden.
Anmerkung: derzeitige Regelung gemäß GSGV 11 - Explosionsschutzverordnung
ENDE

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