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Regelwerk
Änderungstext

Technische Regeln für Acelylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC)

Bek. des BMa vom 15. Juni 1999 IIIc 2-35492-1
(BArbBl. 8/1999 S. 94)



Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 25. Januar 1999 (BArbBl. 3/1999 S. 83) gebe ich nachstehende Änderungen der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC*) bekannt, die der Deutsche Acetylenausschuß (DAcA) beschlossen hat.

I.

TRAC 207, Ausgabe Mai 1978 (BArbBl. 1/1979 S. 77, zuletzt geändert BArbBl. 7-8/1979 S. 76) wird wie folgt geändert:*)**)

1. Abschnitt 5.1 (1) erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Gehäuse und der Federdeckel von Hauptdruckreglern (Hauptdruckminderern) in Batterieanlagen nach TRAC 206 Nummer 5.2 müssen so beschaffen sein, daß sie nicht bersten, wenn der Druckregler
  1. auf der Vordruckseite bei geringem Gasdurchfluß, bei einem Überdruck von 25 bar und bei dem maximalen Hinterdruck,
  2. auf der Hinterdruckseite bei dem 1,4fachen des maximalen absoluten Hinterdruckes

einem Acetylenzerfall ausgesetzt wird.

"(1) Das Gehäuse und der Federdeckel von Hauptdruckreglern (Hauptdruckminderern) in Batterieanlagen nach TRAC 206 Abschnitt 5.2 müssen so beschaffen sein, daß sie nicht bersten, wenn der Druckregler auf der Vordruckseite bei geringem Gasdurchfluß, bei einem Überdruck von 25 bar und bei dem maximalen Hinterdruck, einem Acetylenzerfall ausgesetzt wird."

2. Abschnitt 9.35 erhält folgende Fassung:

alt neu
Trockene G-Vorlagen gleicher Bauart dürfen anstelle von Zerfallsperren nach Nummer 8.2 auch in Parallelschaltung eingesetzt werden. "9.35 Trockene G-Vorlagen gleicher Bauart dürfen anstelle von Zerfallsperren nach Abschnitt 8.2 einzeln oder auch in Parallelschaltung eingesetzt werden, wenn sich die Verbrauchsstellen unmittelbar hinter dem Hauptdruckminderer befinden (siehe TRAC 206 Abschnitt 5.3.5 Absatz 2)."

II.

TRAC 401, Ausgabe Mai 1978 (BArbBl. 1/1979 S. 77, zuletzt geändert BArbBl. 11/1982 S. 48) wird wie folgt geändert:*)**)

1. Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 sind die Wörter "Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" zu ersetzen.

b) In Nummer 2 ist die Angabe " § 24c Abs. 1 und 2 GewO" durch die Angabe " § 14 Abs. 1 und 2 GSG" zu ersetzen.

2. In Abschnitt 3.1 sind die Wörter "Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" zu ersetzen.

3. Abschnitt 3.457.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Druckregler, bei denen mit dem Einlaufen einer Detonation gerechnet werden muß (z.B. Hauptdruckminderer in Batterieanlagen nach TRAC 206), werden
  1. auf der Vordruckseite bei geringem Gasdurchfluß (etwa 10 % des maximalen Gasdurchflusses), bei einem Überdruck von 25 bar und bei dem maximalen Hinterdruck
  2. auf der Hinterdruckseite beim 1,4fachen des maximalen absoluten Hinterdruckes

einem Acetylenzerfall ausgesetzt. Dabei dürfen das Gehäuse und der Federdeckel nicht bersten.

"(1) Druckregler, bei denen mit dem Einlaufen einer Detonation gerechnet werden muß (z.B. Hauptdruckminderer in Batterieanlagen nach TRAC 206), werden auf der Vordruckseite bei geringem Gasdurchfluß (etwa 10 % des maximalen Gasdurchflusses), bei einem Überdruck von 25 bar und bei dem maximalen Hinterdruck einem Acetylenzerfall ausgesetzt. Dabei dürfen das Gehäuse und der Federdeckel nicht bersten."

4. Abschnitt 3.5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 und Satz 4 sind die Wörter "Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" zu ersetzen.

5. Tafeln 1 und 2 sind wie folgt zu ändern:

a) In Tafel 1 Satz 1 ist die Angabe " § 24c GewO" durch die Angabe " § 14 GSG" zu ersetzen.

b) In Tafel 1 Satz 1 und Tafel 2 Satz 1 sind die Wörter "Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Wörter "Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" zu ersetzen.

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