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Regelwerk

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 410 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Acetylenanlagen

Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/80 S. 123; 01.01.2013aufgehoben)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung von Acetylenanlagen und deren Teile nach § 10 der Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung-AcetV (jetzt BetrSichV)) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173/220).

1.2 Zu den Acetylenanlagen oder Teilen von Acetylenanlagen, die der Bauart noch zugelassen werden können, gehören insbesondere

  1. Acetylenentwickler noch TRAC 201
  2. Acetylenkühler, -trockner und -reiniger nach TRAC 202
  3. Acetylenverdichter nach TRAC 203
  4. Acetylenspeicher nach TRAC 205
  5. Sicherheitseinrichtungen nach TRAC 207

2 Antrag, Antragsunterlagen, Baumuster

2.1 Antrag

2.11 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Stücken über die Bundesanstalt für Materialprüfung, Unter den Eichen 87, 1000 Berlin 45, die die Zulassungsprüfung vorzunehmen hat, an die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) zu richten. Aus dem Antrag müssen hervorgehen

  1. Antragsgegenstand und dessen bestimmungsgemäße Verwendung,
  2. Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellerwerkes,
  3. die beigefügten Antragsunterlagen.

Der Antrag kann sich auf eine Größe oder auf mehrere gleichartige und im selben Werk hergestellte Größen des Gegenstandes erstrecken.

2.12 Weicht der Gegenstand von Bestimmungen der TRAC ab, muß im Antrag angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

2.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag sind alle für die Festlegung und die Prüfung des Gegenstandes erforderlichen Unterlagen in vier Stücken beizufügen. Hierzu gehören in der Regel folgende Unterlagen:

  1. Beschreibung der Bauart und Funktion,
  2. Zusammenstellungszeichnung nebst Stückliste mit Werkstoffangaben,
  3. Einzelteilzeichnungen mit den für die Prüfung notwendigen Maßangaben,
  4. Montageanweisung,
  5. Vorschriften für die bestimmungsgemäße Verwendung.

2.3 Baumuster

Der Bundesanstalt für Materialprüfung sind auf Anforderung die für die Prüfung nach Nummer 3 erforderlichen, den Antragsunterlagen entsprechenden Baumuster zu überlassen. Die voraussichtlich erforderliche Zahl der Baumuster ergibt sich aus dem Prüfumfang nach TRAC 401.

3 Zulassungsprüfung

3.1 Die Bundesanstalt für Materialprüfung prüft, ob die Bauart und die vorgesehene Betriebsweise den Anforderungen der AcetV (jetzt BetrSichV) und der TRAC entsprechen. Für die Prüfung gilt die Prüfrichtlinie TRAC 401 -Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige.

3.2 Stellt die Bundesanstalt für Materialprüfung bei der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt sie beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht der Gegenstand von den Bestimmungen der TRAC ab und ist im Antrag die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt die Bundesanstalt für Materialprüfung die Vervollständigung des Antrages.

3.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, beschränkt sich die Bundesanstalt für Materialprüfung auf die Prüfung der Größen, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

3.4 Liegt eine Abweichung von den Bestimmungen der TRAC vor, prüft die Bundesanstalt für Materialprüfung, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann die Bundesanstalt für Materialprüfung beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere sachverständige Stelle hinzugezogen wird. Die Bundesanstalt für Materialprüfung kann sich auf Gut. achten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

3.6 Ober die Art und das Ergebnis der Prüfung fertigt die Bundesanstalt für Materialprüfung einen Bericht an, der auch eine zusammenfassende Beurteilung und die vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Dazu gehören auch Vorschläge der Kennzeichen und Angaben, mit denen der Zulassungsgegenstand versehen sein muß. Die Bundesanstalt für Materialprüfung übersendet ihren Bericht in einer Ausfertigung dem Antragsteller und in drei Ausfertigungen zusammen mit dem Antrag und den mit ihrem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.

4 Bauartzulassung

4.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und dem Prüfbericht der Bundesanstalt für Materialprüfung ergibt, daß die Voraussetzungen der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) für die Erteilung der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind. Für den Fall der Abweichung von § 3 der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV) prüft die Zulassungsbehörde ferner das Erfordernis und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 der Acetylenverordnung (jetzt BetrSichV).

4.2 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn der Gegenstand den Anforderungen der Acetylenverordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.

4.3 Die Zulassungsbehörde bestimmt das Zulassungskennzeichen und die Angaben, mit denen die Acetylenanlage oder das Teil versehen sein muß.

Das Bauartzulassungskennzeichen entspricht einheitlich folgendem Schema:

Beispiel BAM 0178 B

BAM - Kennbuchstaben für die Prüfstelle
0178 - Vierstellige Registriernummer; die beiden ersten Stellen sind eine jährlich laufende Registriernummer der Prüfstelle, die beiden letzten Stellen zeigen das Jahr der erfolgreichen Prüfung
B - Der Kennbuchstabe B wird nur angehängt, wenn im Prüfbericht besondere Bedingungen oder Maßgaben für den Betreiber gefordert werden, die dem Betreiber vorliegen müssen

Bereits erteilte Bauartzulassungen behalten ihre bisherigen Kennzeichen.

4.4Der Antragsteller und die Bundesanstalt für Materialprüfung erhalten je eine Ausfertigung der Bauartzulassung mit allen Unterlagen. Eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde. Einen Abdruck der Bauartzulassung übersendet die Zulassungsbehörde dem Deutschen Acetylenausschuß.


ENDE

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