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Regelwerk

TRB 701 Druckbehälter in verfahrenstechnischen Anlagen
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung - Druckbehälter - (TRB)

Ausgabe: Februar 1997
(BArbBl. 2/97 S. 57; 6/97 S. 48; 1/2001 S. 74aufgehoben)


Siehe Fn *

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRBgilt für Druckbehälter, in denen chemische Reaktionen durchgeführt werden und die in verfahrenstechnischen Anlagen eingebunden sind.

1.2 Diese TRB enthält zusätzliche Bestimmungen, die über die Bestimmungen der anderen TRB hinausgehen.

2. Betrieb

2.1 Maßnahmen zur sicheren Reaktionsführung

Der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Reaktionsführung im zulässigen Bereich zu halten. Diese Maßnahmen sollen verhindern, daß es zu einem Reaktionsablauf mit Betriebsdrücken oder Betriebstemperaturen kommt, die über dem Auslegungsdruck bzw. außerhalb der Auslegungstemperatur des Druckbehälters liegen. Solche Maßnahmen werden im folgenden beispielhaft beschrieben. Sofern diese selbsttätigen Maßnahmen nicht möglich oder unverhältnismäßig sind, muß durch geeignete organisatorische Maßnahmen die gleiche Sicherheit gewährleistet werden.

Können unzulässige Anreicherungen mit Nebenprodukten oder Rückständen in Druckbehältern zu Ablagerungen bzw. Verkrustungen und zu gefahrdrohenden Zuständen führen, sind Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren, z.B. durch Entfernung dieser Nebenprodukte oder Rückstände zu treffen.

2.1.1 Maßnahmen zur Verhinderung von Dosierfehlern

Dosierfehler können auftreten durch z.B. falschen Stoff, falsche Mengen oder Mengenverhältnisse, falsche Dosierreihenfolge, falschen Dosierzeitpunkt oder falsche Dosiergeschwindigkeit.

Diese Dosierfehler können verhindert werden, z.B. durch:

2.1.2 Maßnahmen zur Reaktionsüberwachung

Verzögerte oder nicht einsetzende Reaktionsabläufe durch beispielsweise unzureichende Durchmischung oder unzureichende Startenergie bzw. zu niedrige Anfangstemperatur sind zu verhindern.

Dies kann erreicht werden durch die Verwendung von Einrichtungen, z.B.

die selbsttätig wirkende Maßnahmen einleiten, z.B. Wärme- oder Stoffzufuhr unterbrechen, Reaktionsstopper einbringen, das Reaktionsgemisch in Notbehälter ablassen.

2.1.3 Maßnahmen zur Druck- und Temperaturüberwachung

Kann aus anderen Gründen als in den Abschnitten 2.1.1/2.1.2 aufgeführt, z.B. Ausfall der Kühlung oder Temperaturregelung, Eintrag von Verunreinigungen, ein zu hohes Druck- oder Temperaturniveau zu einem Reaktionsablauf mit Betriebsdrücken oder Betriebstemperaturen führen, die über dem Auslegungsdruck oder außerhalb der Auslegungstemperaturen des Druckbehälters liegen, ist eine Druck- bzw. Temperaturüberwachungseinrichtung zu verwenden, die selbsttätig wirkende Maßnahmen einleitet.

2.1.4 Maßnahmen durch Not-Aus-Systeme

Ein Not-Aus-System ist dann erforderlich, wenn die sicherheitstechnische Beurteilung der Anlage die Notwendigkeit einer solchen Einrichtung ergibt.

Die Not-Aus-Systeme haben die Aufgabe, bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Störungen die Anlage oder Anlagenteile in einen sicheren Zustand zu überführen.

3 Aufstellung

3.1 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen

Vorbeugend sind Maßnahmen zur Verhinderung von Stofffreisetzungen und den davon ausgehenden stoffbezogenen Gefahren zu ergreifen. Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Stofffreisetzungen so gering wie möglich zu halten.

Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.

3.1.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.1.1.1 Gefahrenhinweise

Auf die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen ist gemäß den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung durch entsprechende Kennzeichnung hinzuweisen.

3.1.1.2 Lüftung

Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie ausreichend umlüftet sind.

Ausreichende Umlüftung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Bildung gesundheitsgefährlicher Gas-/Luft-Gemische bzw. gefährlicher explosionsfähiger oder erstickender Atmosphäre, sicher vermieden ist.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Dichtheit von Anschlüssen und Ausrüstungsteilen durch konstruktive Maßnahmen auf Dauer gewährleistet werden kann und betriebsbedingte Stofffreisetzungen ausgeschlossen werden können.

3.1.1.3 Zugänglichkeit

Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß für Instandhaltung und Reinigung. für Flucht- und Rettungswege sowie für störungsbedingt notwendige Kühlmaßnahmen ausreichende Abstände vorhanden sind.

Die Forderung hinsichtlich ausreichender Abstände für Flucht- und Rettungswege ist erfüllt. wenn die Anforderungen nach § 19 Arbeitsstättenverordnung, ASR 10/1 und § 30 UVV- "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1) eingehalten sind.

Die Forderung hinsichtlich ausreichender Abstände für Maßnahmen zur Kühlung ist erfüllt. wenn ein brandlastgefährdeter Druckbehälter mit einer zum Kühlhalten ausreichenden Wassermenge erreicht werden kann. Die einzuhaltenden Abstände und die zur Kühlung erforderlichen Wassermengen sind mit der Feuerwehr abzustimmen.

3.1.1.4 Probenahmestellen

An Probenahmestellen muß durch geeignete Einrichtungen sichergestellt sein, daß betriebsbedingt keine oder nur ungefährliche Mengen austreten können; dies ist z.B. sichergestellt, wenn Probenahmeöffnungen mit zwei hintereinander geschalteten Absperrarmaturen ausgerüstet oder mit einem entsprechend dimensionierten Querschnitt ausgelegt sind.

3.1.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen

3.1.2.1 Lüftungsmaßnahmen

In Räumen mit Druckbehältern, in denen Gase oder Dämpfe mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung oder mit gefährlichen Eigenschaften umgesetzt werden oder entstehen können, ist die Forderung nach ausreichender Umlüftung in der Regel erfüllt, wenn

Beim Ausfall der Einrichtung für die technische Lüftung muß ein Alarm ausgelöst werden. In Räumen, die ständige Arbeitsplätze im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sind, ist die Lüftung gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 auszuführen.

3.1.2.2 Öffnungen

In Räumen mit Druckbehältern, in denen Gase oder Dämpfe mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung oder mit gefährlichen Eigenschaften umgesetzt werden oder entstehen können, dürfen sich keine Luftansaugöffnungen für die Belüftung anderer Räume befinden.

3.1.3 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien

3.1.3.1 Schutz vor Brandlasten

Besteht eine Brandlast (siehe TRB 610, Abschnitt 2.15), die im Brand fall das Versagen drucktragender Wandungsteile, sicherheitstechnisch relevanter Ausrüstungsteile oder tragender Bauteile (Standstützen, Standzargen, Tragpratzen) von Druckbehältern durch unzulässige Erwärmung bewirken kann, sind entsprechende Schutzmaßnahmen, z.B. Brandverhütungs-, Brandschutz-, Brandbekämpfungsmaßnahmen vorzusehen, die mit der Feuerwehr abzustimmen sind.

3.2 Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Stoffen oder Zubereitungen

3.2.1 Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen

Vorbeugend, um Freisetzungen brennbarer Stoffe oder Zubereitungen zu verhindern, sind Maßnahmen entsprechend der Brand- und Explosionsgefahr zu ergreifen.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zu treffen, um Auswirkungen von betriebsbedingten oder störungsbedingten Stofffreisetzungen so gering wie möglich zu halten.

Nachfolgend werden diese Maßnahmen im einzelnen genannt und als "Schutzmaßnahmen" bezeichnet.

3.2.1.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

3.2.1.1.1 Sicherheitskennzeichen

Räume und Bereiche im Freien mit Druckbehältern, in denen sich brennbare Stoffe oder Zubereitungen befinden, müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind.

Soweit Druckbehälter, in denen brennbare Stoffe oder Zubereitungen vorhanden sind, in einem Werkbereich oder Teilen davon aufgestellt sind. für die gleiche oder weitergehende Bestimmungen für die Vermeidung von Gefahren bestehen, genügt eine entsprechende Kennzeichnung dieser Bereiche.

3.2.1.1.2 Brand- und Explosionsschutz

Druckbehälter müssen so aufgestellt sein, daß durch freigesetzte Stoffe oder Zubereitungen keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann.

3.2.1.1.3 Explosionsgefährdete Bereiche 01a

Die Forderung. die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, ist erfüllt, wenn ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und in diesen Zündquellen, entsprechend der EX-RL, vermieden sind.

Die Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche sowie Beispiele für die geometrische Gestaltung dieser Bereiche sind aus Anlage 4 der TRB 610 zu entnehmen - siehe auch "Regeln für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutzregeln" (BGR 104), Abschnitt E 2 oder BGV B6 "Gase", Anhang 4.

3.2.1.1.4 Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche

Die explosionsgefährdeten Bereiche müssen mit dem Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Zugänge zu explosionsgefährdeten Bereichen gekennzeichnet sind.

3.2.1.1.5 Nutzung der explosionsgefährdeten Bereiche

In den explosionsgefährdeten Bereichen dürfen sich nur Baulichkeiten und Einrichtungen befinden, die dem Betrieb der Anlage dienen.

Betriebs- und Werkstraßen sowie Werksgleise gehören zu diesen Einrichtungen. Auf diesen Verkehrswegen dürfen nur Fahrzeuge verkehren, die dem Betrieb der Anlagen dienen.

Fahrzeuge mit Verbrennungs- oder Elektromotoren in nicht explosionsgeschützter Ausführung dürfen nur dann in explosionsgefahrdeten Bereichen verkehren, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist.

3.2.1.1.6 Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche

Die Einschränkung des explosionsgefährdeten Bereiches ist durch bauliche Maßnahmen möglich. Bauliche Maßnahmen sind Abtrennungen, die in Räumen gasdicht sein müssen. Die Abtrennungen müssen nicht für Beanspruchungen aus Explosionen ausgelegt sein.

Um die natürliche Umlüftung zu erhalten, ist eine Einschränkung nur an ein oder zwei Seiten zulässig. Bei Einschränkung an mehr als 2 Seiten ist der Nachweis einer ausreichenden Belüftung zu erbringen.

3.2.1.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen

Räume mit Druckbehältern für brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten müssen

3.2.1.3 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien

3.2.1.3.1 Begrenzung der Ausbreitung

Die Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung und zur Verdünnung sind z.B. Einrichtungen zum Erzeugen von Wasserschleiern.

Diese Einrichtungen, z.B. Sprührohre, Sprühwände, können fahrbar in der Nähe der Anlage bereitgestellt oder ortsfest eingebaut sein oder durch eine anerkannte Werkfeuerwehr bereitgestellt werden.

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