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Regelwerk

ASR 5 - Lüftung
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 5 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe Oktober 1979
(BArbBl. 10/1979 S. 103;12/1984 S. 85)



Nachfolgeregelung ASR A3.6 

1. Begriffe

1.1 Lüftung ist die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft. Die Lüftung erfolgt durch

1.2 Freie Lüftung: Lüftung mit Förderung der Luft durch Druckunterschiede infolge Wind und/oder Temperaturdifferenzen zwischen außen und innen; z.B. Fensterlüftung, Schachtlüftung, Dachaufsatzlüftung und Lüftung durch sonstige Lüftungsöffnungen.

1.3 Lüftungstechnische Anlagen: Lüftung mit maschineller Förderung der Luft zur Sicherstellung eines angestrebten Raumluftzustandes. Je nach Luftbehandlung, wie Heizen, Kühlen, Be- oder Entfeuchtung wird unterschieden: lüftungstechnische Anlagen mit oder ohne zusätzliche Luftbehandlung, Teilklimaanlage, Klimaanlage.

2. Allgemeines

Ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft ist in Arbeitsräumen dann vorhanden, wenn die Luftqualität im wesentlichen der Außenluftqualität entspricht, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände die Außenluftqualität beeinträchtigen. Außergewöhnliche Umstände sind z.B.: enge, sehr verkehrsreiche Straßen in Tallage ohne ausreichend regelmäßige Windbewegungen; unmittelbare Nähe von Produktionsanlagen mit starker Geruchsbelästigung. Extreme Witterungsverhältnisse sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Besteht die Gefahr, daß die MAK-Werte nicht eingehalten werden können, sind besondere Maßnahmen vorzusehen, z.B. Absaugungen (s. § 14 ArbStättV).

3. Freie Lüftung

3.1 Anforderungen

Bei freier Lüftung müssen mindestens die Lüftungsquerschnitte nach Nr. 3.1.3. vorhanden sein. Sie gelten unter den angegebenen Bedingungen. Liegen andere Bedingungen vor, kann entsprechend umgerechnet werden.

Die Be- und Entlüftungsöffnungen sind so anzuordnen, daß eine ausreichend gleichmäßige Durchlüftung der Arbeitsräume gewährleistet ist.

3.1.1. Systeme der freien Lüftung

Es wird nach folgenden Systemen der freien Lüftung unterschieden (Bezugsfläche: 6 m2je Arbeitnehmer):

System I Einseitige Lüftung mit Öffnungen in einer Außenwand (Zu- und Abluftöffnungen). Gemeinsame Öffnungen sind zulässig; Zu- und Abluftquerschnitte sind zu addieren. Angenommene Luftgeschwindigkeit im Querschnitt 0,08 m/s.
System II Querlüftung mit Öffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Dachfläche. Angenommene Luftgeschwindigkeit im Querschnitt 0,14 m/s.
System III Querlüftung mit Öffnungen in einer Außenwand und bei gegenüberliegendem Schacht (Schachtlüftung). Die angegebenen Querschnitte beziehen sich auf einen Schacht von 80 cm2freien Querschnitt und 4 m Höhe. Von der Höhe sind 3 m gegen Auskühlung geschützt. Angenommene Luftgeschwindigkeit im Querschnitt 0,21 m/s.
System IV  Querlüftung mit Dachaufsätzen (Dachaufsatzlüftung), wie z.B. Kuppel, Laterne, Deflektor und Öffnungen in einer Außenwand oder gegenüberliegenden Außenwänden. Angenommene Luftgeschwindigkeit im Querschnitt 0,21 m/s.

3.1.2. Raumgruppen

Es wird nach folgenden Raumgruppen unterschieden:

Raumgruppe A Arbeitsräume mit Arbeitsplätzen für überwiegend sitzende Tätigkeit
Raumgruppe B Arbeitsräume mit Arbeitsplätzen für überwiegend nichtsitzende Tätigkeit, Verkaufsräume,
Friseurräume und vergleichbare Räume.
Raumgruppe C Arbeitsräume mit Arbeitsplätzen für
  • überwiegend sitzende und nichtsitzende Tätigkeit, wobei im Raum betriebsbedingt mit starker Geruchsbelästigung, z.B. durch geruchsintensive Ware, Arbeitsstoffe und dgl., zu rechnen ist.
  • schwere körperliche Arbeit

3.1.3 Lüftungsquerschnitte für freie Lüftung

System Lichte Raumhöhe (H) Maximal zulässige Raumtiefe bezogen
auf lichte Raumhöhe (H) [m] 1)
Zuluft- und gleichgroßer Abluftquerschnitt bezogen auf m2 Bodenfläche [cm2/m2] 2)
Raumgruppe A Raumgruppe B Raumgruppe C
I bis 4 m 2,5 x H 200 350 500
II 5,0 x H 3) 120 200 300
III 80 140 200
IV über 4 m 80 140 200
  1. Diese Spalte gibt an, bis zu welcher Raumtiefe die verschiedenen Systeme der freien Lüftung in Abhängigkeit von der Raumbehörde noch anwendbar sind.
  2. Die angegebenen Werte gelten jeweils für die Querschnitte der Zuluftöffnungen und der Abluftöffnungen.
  3. Bei den Systemen II, III und IV gilt die maximal zulässige Raumtiefe für den Abstand zwischen den Außenwänden und/oder den Lüftungsöffnungen im Schacht bzw. im Dach.

3.1.4. Eine Verringerung der Lüftungsquerschnitte muß durch Verstellbarkeit möglich sein.

3.2. Verwendung von Zuluft- und Abluftventilatoren

Wird die freie Lüftung durch Einbau von Zuluft- oder Abluftventilatoren mit Regeleinrichtungen unterstützt, kann eine der Leistung der Ventilatoren entsprechende Verringerung der Lüftungsquerschnitte bis auf 50 % zugelassen werden.

4. Lüftungstechnische Anlagen

4.1. Erfordernis

Lüftungstechnische Anlagen sind erforderlich, wenn eine freie Lüftung entsprechend Nr. 3 nicht möglich ist, insbesondere wenn

4.2. Anforderungen

4.2.1. Außenluftstrom

Als Außenluftstrom sind zugrunde zu legen:

20-40 m3/h Person bei überwiegend sitzender Tätigkeit

40-60 m3/h Person bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit

über 65 m3/h Person bei schwerer körperlicher Arbeit.

Zum jeweiligen unteren Wert für den Außenluftstrom sind für zusätzliche Belastungen der Raumluft, z.B. durch belästigende Gerüche, hohe Wärmelast, starken Anteil von Rauchern unter den anwesenden Personen, zusätzliche Außenluftmengen vorzusehen. Dabei entspricht der Belastung durch Tabakrauch ein Außenluftstrom von 10 m3/h Person oder der Belastung durch intensive Geruchsverschlechterung von 20 m3/h Person.

Für Arbeitsräume mit Publikumsverkehr soll eine Personenbesetzung von 0,2 bis 0,3 Personen/m2Bodenfläche zugrunde gelegt werden. Die Außenluftströme können bei Außentemperaturen über 26 °C bis 32 °C und unter 0 °C bis - 12 °C um höchstens 50 % linear vermindert werden.

4.2.2. Raumluftgeschwindigkeit

Die lüftungstechnischen Anlagen sind so auszulegen, daß an den Arbeitsplätzen keine unzumutbare Zugluft auftritt. Zuglufterscheinungen sind vorwiegend von der Temperatur der Luft, der Luftgeschwindigkeit und der Art der Tätigkeit (d. h. Wärmeerzeugung durch körperliche Arbeit) abhängig. Bis zu einer Temperatur von 20 °C tritt bei einer Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/sec üblicherweise keine Zugluft auf.

4.2.3. Luftfeuchtigkeit

Die relative Luftfeuchtigkeit soll nachstehende Werte nicht überschreiten:

Lufttemperatur °C Relative Luftfeuchtigkeit
20
22
24
26
80
70
62
55

4.2.4. Luftreinigung

Bei lüftungstechnischen Anlagen ist die Zuluft (Außenluft/ Umluft) vor der Zuführung zu den zu lüftenden Räumen durch Luftfilter zu reinigen. Die Auswahl der Filter richtet sich nach der Art, Konzentration und Teilchengrößenverteilung der abzuscheidenden Stoffe. Im Regelfall sind für die technische Lüftung Luftfilter der Güteklasse B, ausreichend. Bei erhöhten Anforderungen an die Reinheit der Zuluft können Filter der Güteklasse B2, ggf. kombiniert mit Filtern der Klasse C, erforderlich werden. Es sind ausschließlich typgeprüfte Filter nach DIN 24185 einzusetzen.

4.2.5. Wartung

Die Einhaltung der in Nr. 4 genannten Forderungen ist bei der Inbetriebnahme zu überprüfen. Dabei sind die Prüf- und Wartungsintervalle festzulegen, sofern die in § 53 Abs. 2 ArbStättV angegebene Frist von 2 Jahren zu lang ist.

Hinweise:

  1. Für Arbeitsstätten können sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften wie Baurecht (z.B. Geschäftshausverordnungen, Versammlungsstättenverordnungen, Gaststättenverordnungen) weitergehende Anforderungen an die Raumlüftung ergeben.
  2. Zur Lüftung von Räumen in Arbeitsstätten und die Instandhaltung von lüftungstechnischen Anlagen wird auf folgende Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hingewiesen:
    § 9 (Fenster, Oberlichter)
    § 14 (Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube)
    § 15 (Schutz gegen Lärm)
    § 16 Abs. 3 (Abluft aus Sanitärräumen)
    § 16 Abs. 4 (Zugluft)
    § 23 (Raumabmessungen, Luftraum)
    § 32 (Nichtraucherschutz)
    § 53 (Instandhaltung, Prüfungen)
  3. Regelungen über die Lüftung von Sanitärräumen sind enthalten in
    ASR 34/1- 5 "Umkleideräume"
    ASR 35/l - 4 "Waschräume"
    ASR 37/1 "Toilettenräume"
  4. Zur Messung der Raumluftgeschwindigkeit s. DIN 1946 Teil 2 "Raumlufttechnik - gesundheitstechnische Anforderungen - "
  5. MAK-Werte: jährliche MAK-Werteliste veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt.
ENDE

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