801 Nr. 36
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 37 - Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 18 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50, 6/1998 S. 78aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 37 gilt für Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 37 DruckbehV

2.1An Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen. in denen organische Flüssigkeiten erhitzt oder in denen diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden:

  1. eine erstmalige Prüfung und eine Abnahmeprüfung, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 100 übersteigt und
  2. wiederkehrende Prüfungen, wenn das Druckinhaltsprodukt die Zahl 500 übersteigt.

2.2Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 sowie Teile dieser Anlagen dürfen erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie vom Sachkundigen auf Dichtheit geprüft worden sind.

2.3Wärmeübertragungsanlagen nach Absatz 1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger durch einen Sachkundigen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.

3 Begriffsbestimmungen

3. 1 Wärmeübertragungsanlagen im Sinne von Abschnitt 2.1 sind Anlagen, in denen sich organische Flüssigkeiten ausschließlich als Wärmeträger im geschlossenen Kreislauf befinden und in denen die Wärmezufuhr durch Erhitzer erfolgt, nicht jedoch

Sonnenheizanlagen mit Sonnenkollektoren, sofern die Beheizung in dem betreffenden Kreislauf nur durch Sonnenenergie erfolgt

3.2 Als organische Flüssigkeiten (Wärmeträger) werden in Wärmeübertragungsanlagen in der Regel Mehrstoffgemische verwendet, die anstelle eines Siedepunktes einen Siedebereich haben:

Siedebeginn bedeutet die tiefste Temperatur des Siedebereiches.

3.3 Erhitzer sind feuer-, abgas-, elektrisch- oder dampfbeheizte Anlagenteile, in denen organische Wärmeträger erhitzt werden.

4 Allgemeines

4.1 Die Vorschrift der Nummer 37 kommt nur dann zur Anwendung, wenn derartige Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen nicht nach § 2 Abs. l Nr. 9 oder 24c vom Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung ausgenommen sind.

4.2 Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen sind nach dem Stand der Technik auszulegen, siehe hierzu insbesondere DIN 4754.

5 Ausrüstung

5.1 Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen zusätzlich zu den Sicherheitseinrichtungen nach TRB 403 Temperaturbegrenzer haben, die die Beheizung vor Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur unterbrechen. Bei Zwanglauferhitzern muß außerdem eine Einrichtung vorhanden sein, die den Gesamtvolumenstrom anzeigt und die Beheizung bei Unterschreiten des Mindestvolumenstroms abschaltet und verriegelt. Zwanglauferhitzer, bei denen abhängig von der Bauart und der Art der Beheizung eine Schädigung des Wärmeträgers in einzelnen Strängen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen in den betreffenden Strängen Einrichtungen haben, durch die eine Überhitzung des Wärmeträgers durch Einwirkung auf die Feuerung selbsttätig verhindert wird, z.B. Temperaturbegrenzer.

5.2 Bei der Kennzeichnung der Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen der TRB 401 angegeben sein:

Leistung in kJ/h oder kW und bei Zwanglauferhitzern der Mindestvolumenstrom in m3/h.

5.3 Wärmeübertragungsanlagen müssen - zusätzlich zur Kennzeichnung der einzelnen Druckbehälter - mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

Hersteller der Anlage,
Handelsname sowie Hersteller des Wärmeträgers sowie
zulässige Vorlauftemperatur und Füllvolumen in Litern.

6 Aufstellung

6.1 Erhitzer in Wärmeübertragungsanlagen müssen so aufgestellt sein, daß die Beschäftigten und Dritte, z.B. durch Brand, Verpuffung, nicht gefährdet werden. Die Forderung ist bei feuerbeheizten Erhitzern erfüllt, wenn diese im Freien oder in einem besonderen Heizraum, der von angrenzenden Räumen feuerbeständig abgetrennt sein muß, aufgestellt sind und wenn, sofern der Rauminhalt des Erhitzer-Druckraumes für den Wärmeträger 500 Liter überschreitet, bei der Aufstellung im Freien ein Schutzabstand von 10 m gegenüber Gebäuden, deren Wände nicht feuerbeständig ausgeführt sind, sowie gegenüber anderen Anlagen eingehalten ist und der dadurch entstehende Schutzbereich von brennbaren Gegenständen freigehalten wird. Dieser Schutzabstand ist entbehrlich, wenn eine Brandmauer errichtet worden ist.

7 Prüfungen vor Inbetriebnahme; Prüfungen in besonderen Fällen

7.1 Druckprüfungen erfolgen in der Regel mit flüssigem nichtheißem Wärmeträger.

7.2 Die Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 2.1 muß mit flüssigem, nichtheißem Wärmeträger, einem Inertgas oder Luft durchgeführt werden, wobei der zulässige Betriebsüberdruck der Anlage nicht überschritten werden darf.

7.3 Das Ergebnis der Prüfung des Wärmeträgers nach Abschnitt 2.3 muß schriftlich festgehalten werden.

Bedarfsfälle für diese Prüfungen liegen z.B. vor

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