umwelt-online: Informationspapier zur Gefährdung bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Lebensmittelherstellung (3)
zurück

6.2 Arbeitsschutzrechtliche Regelungen

6.2.1 Staatliche Regelungen des Arbeitsschutzes

Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet einheitliche Grundvorschriften für den betrieblichen Arbeitsschutz. Die Vorschriften schützen grundsätzlich alle Beschäftigtengruppen. Es werden Grundpflichten für Arbeitgeber formuliert, wie das Treffen von Arbeitsschutzmaßnahmen, das Bereitstellen einer Arbeitsschutzorganisation, die Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten, die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die Unterrichtung der Beschäftigten(vertreter) und die Unterweisung der Beschäftigten. Weitere Arbeitgeberpflichten sind die Zusammenarbeitspflichten mehrerer Arbeitgeber, das Treffen von Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeiten, für die Brandbekämpfung und Ersten Hilfe sowie das Ermöglichen arbeitsmedizinischer Untersuchungen auf begründeten Wunsch der Beschäftigten. Die Beschäftigten müssen sich entsprechend der Unterweisung verhalten, sie müssen Geräte, Maschinen oder persönliche Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzen und den Arbeitgeber unverzüglich über jede Gefahr für Sicherheit und Gesundheit unterrichten. Des Weiteren haben die Beschäftigten den Arbeitgeber darin zu unterstützen, dass der Arbeitsschutz im Betrieb gut funktioniert und behördliche Auflagen erfüllt werden. Die Beschäftigten erhalten weiterhin das Recht, sich über mangelnde Schutzmaßnahmen bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn der Arbeitgeber auf ihre Beschwerde nichts unternommen hat.

Die Biostoffverordnung regelt den Schutz der Beschäftigten bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (i. W. Mikroorganismen). Sie konkretisiert insoweit die Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz für diesen Bereich. Die Arbeitgeberpflichten beinhalten die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation, das Treffen bestimmter Schutzmaßnahmen einschließlich Unterweisungen, Arbeitsmedizinischer Vorsorge und Impfangebot sowie Anzeige- und Unterrichtungspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde.

Der Beschluss 602 des ABAS - Spezielle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch BSE/ TSE-Erreger - beschreibt die für den Arbeitsschutz relevante Tätigkeitsbereiche in Schlachthöfen, Tierkörperbeseitigungsanstalten und bei der Verbrennung von Tiermehl, bei denen die Beschäftigten vor Infektionen durch TSE-Erreger von Nutztieren geschützt werden müssen. Es werden spezielle Maßnahmen beschrieben, welche den derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben und als Hilfestellung für Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden dienen.

Der Beschluss 606 des ABAS - Biologische Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Wirkungen - gibt Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, welche sensibilisierende Wirkungen haben. Es sind Bereiche mit beispielhaften Tätigkeiten aufgeführt, für die nach gegenwärtigem Kenntnisstand eine Gefährdung durch sensibilisierende biologische Arbeitsstoffe und ein Risiko für allergische Atemwegserkrankungen bestehen kann. Für die Lebensmittelindustrie sind Käseerzeugung, -reifung und -verpackung sowie Entfernen von Schimmel auf geräucherten bzw. luftgetrockneten Fleischwaren hier genannt.

Der Beschluss 608 des ABAS - Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest - gilt für Tätigkeiten bei denen Beschäftigte in direkten Kontakt mit dem Erreger der Klassischen Geflügelpest kommen können. Betroffen sind im Wesentlichen die Bereiche Geflügelhaltung, Veterinärmedizin, Tötung erkrankter Tiere und die Tierkörperbeseitigung.

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) beinhalten die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelten Regeln und Erkenntnisse, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechen. Die TRBa werden vom ABAS aufgestellt, der Entwicklung entsprechend angepasst und vom zuständigen Bundesministerium im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat die für ihn zutreffenden TRBa bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die TRBa 001 - Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung - Anwendung von Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - beinhaltet grundsätzliche Regelungen zur Gestaltung und zur Anwendung der TRBA.

Die TRBa 300 - Arbeitsmedizinische Vorsorge - ist in Vorbereitung und wird sich mit den Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung und Beratung in Abhängigkeit von der Tätigkeit befassen.

Die TRBa 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - gilt für Gefährdungsbeurteilungen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Sie beschreibt die Vorgehensweise beginnend mit der Informationsbeschaffung bis hin zur Durchführung der Schutzmaßnahmen und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Außerdem beinhaltet diese TRBa zahlreiche Anwendungsbeispiele und Prüflisten.

Die TRBa 405

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion