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Regelwerk



TRBa 105 - Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe März 1998
(BArbBl. 4/1998 S. 78; 2000 S. 50; 10.04.2007 S. 434aufgehoben)



Nachfolgeregelung siehe =>

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von Ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

1 Anwendungsbereich 00a

(1) Diese TRBa gilt für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( Biostoffverordnung). Sie gilt damit für Tätigkeiten, bei denen solche biologischen Arbeitsstoffe gezielt vermehrt oder in konzentrierter Form weiterbearbeitet werden. Diese Tätigkeiten können in mikrobiologischen Laboratorien und Anlagen zur Diagnostik, Forschung, Entwicklung oder Produktion durchgeführt werden.

(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser TRBa sind sonstige Laboratorien, in denen eine gezielte Vermehrung oder Weiterbearbeitung der biologischen Arbeitsstoffe nicht angestrebt wird.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3**

Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Anhang III der Richtlinie 90/679/EWG [1] in Risikogruppe 3 eingestuft und mit 2 Sternchen versehen sind, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Legaleinstufungen sind den Richtlinien der Europäischen Union zu entnehmen [2]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft sind in der Liste risikobewerteter Spender- und Empfängerorganismen für gentechnischen Arbeiten [3] sowie in den Merkblättern der BG Chemie veröffentlicht [4].

2.2 Sonstige Laboratorien

Dies sind Laboratorien, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die nicht gezielt auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichtet sind, aber auch Untersuchungen von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs und aus der Umwelt umfassen. Diese Untersuchungen schließen eine gezielte Vermehrung, gezielte Anreicherung oder gezielte Weiterbearbeitung der biologischen Arbeitsstoffe aus.

3 Allgemeines

3.1 Zielsetzung

(1) Im Rahmen der gemeinschaftlichen Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten für bestimmte biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3, die normalerweise nicht über den Luftweg übertragen werden, einen gewissen Spielraum bei der Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen eröffnet.

(2) Für die Mikroorganismen, die mit 2 Sternchen versehen wurden, ist insoweit die starre Verknüpfung von Sicherheitsstufe und entsprechenden Maßnahmen nach Richtlinie 90/679/EWG gelockert. Die Mitgliedsstaaten unterziehen die Sicherheitsmaßnahmen gegenüber den bezeichneten biologischen Arbeitsstoffen einer Beurteilung. Anhand der Beurteilung von einzelnen biologischen Arbeitsstoffen oder von Gruppen biologischer Arbeitsstoffe mit vergleichbaren Eigenschaften werden spezifische Sicherheitsmaßnahmen in dieser TRBa konkretisiert. Darüber hinaus hat der Betreiber bei der Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen die Art der Tätigkeit und die verwendete Menge des zu untersuchenden biologischen Arbeitsstoffes zu berücksichtigen.

3.2 Laboratorien

(1) Typische mikrobiologische Laboratorien sind z.B. mikrobiologisch-diagnostische, bakteriologische, virologische, parasitologische und mykologische Laboratorien und Laboratorien der Human- und Veterinärmedizin in Universitäten, in Medizinaluntersuchungsämtern, in Krankenhäusern, in der freien Praxis und Umweltlaboratorien, in Forschung und Industrie, wenn sie Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 2 durchführen.

(2) Hiervon sind sonstige Laboratorien, die klinisch-chemische, hamatologische, physiologische, serologische und histologische Diagnostik betreiben, zu unterscheiden. Zu den sonstigen Laboratorien können darüber hinaus Laboratorien der Nuklearmedizin und der Umweltanalytik gehören.

4 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen

4.1 Allgemeines 00a

Grundsätzlich sind für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** die Sicherheitsmaßnahmen der Schutzstufe 3 nach Anhang II Biostoffverordnung und der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Labotatorien" einzuhalten.

4.2 Einschränkung

Folgende Sicherheitsmaßnahmen sind bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** nicht erforderlich: .

  1. Unterdruck.
  2. Abluftfiltration der Raumluft mit Hochleistungsschwebstoffiltern, wenn die Arbeiten in einer Sicherheitswerkbank oder einem geschlossenen System durchgeführt werden.
  3. Autoklav vor Ort (auf Nummer 4 Abs. 3 Nr. 5 wird verwiesen).
  4. Die generelle Inaktivierung der Abfülle und Abwässer. Es muß sichergestellt sein, daß eine Inaktivierung der kontaminierten festen und flüssigen Abfälle gewährleistet ist.
  5. Abdichtbarkeit zum Zwecke der Begasung.
  6. Eine Personenschleuse, sofern sie nicht in den organismenspezifischen Tabellen gefordert wird. Ist sie im Einzelfall notwendig, so ist die Art der Schleuse in Nummer 5 Abs. 4 Nr. 2 ausgewiesen.

4.3 Anforderungen 00a

Die folgenden Anforderungen sind bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** zu gewährleisten:

  1. Die Arbeiten sind in gesondert abgegrenzten Räumen oder Laboratorien durchzuführen. Der Zutritt ist auf die Personen zu beschränken, deren Anwesenheit bei den Arbeiten erforderlich ist und die zum Eintritt befugt sind. Die Türen müssen mit dem Hinweis auf die Zutrittsbeschränkung gekennzeichnet sein. Der Arbeitgeber oder von ihm autorisierte Dritte sind verantwortlich für die Bestimmung der zutrittsberechtigten Personen.
  2. In Arbeitsbereichen muß ein Handwaschbecken mit Desinfektionsmittel-, Seifen- und Einmalhandtuchspender, vorzugsweise im Eingangsbereich, vorhanden sein. Außerhalb des Laborbereichs müssen Hautschutzmittel und Hautpflegemittel zur Verfügung stehen.
  3. Um der Ausbreitung von Aerosolen vorzubeugen und Augen sowie Schleimhäute gegen die Übertragung durch Verschütten erregerhaltiger Medien zu schützen, sind die Arbeiten in einer mikrobiologischen Sicherheitswerkbank der Klasse I oder II durchzuführen. Bei Arbeiten, die nicht in einer Sicherheitswerkbank durchgeführt werden können, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen. Mögliche Ersatzmaßnahmen sind in den nachfolgenden Tabellen für die betreffenden Mikroorganismen jeweils ausgewiesen.
  4. Infektiöses Material darf nur in verschlossenen, dichten, gegen Bruch geschützten und von außen desinfizierbaren Behältern innerbetrieblich transportiert werden.
  5. Eine Hitzesterilisationseinheit oder eine gleichwertige Einrichtung zur Inaktivierung oder Sterilisierung muß im Gebäude vorhanden sein. Kontaminierte Arbeitsgeräte müssen nach Beendigung der Tätigkeiten dekontaminiert werden.
  6. Persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen. Sie umfaßt mindestens Laborkittel und Schutzhandschuhe, die ggf. auch Schutz vor Stich- und Schnittverletzung bieten. Schutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung dürfen nur in den Arbeitsräumen getragen werden und sind beim Verlassen der Arbeitsbereiche abzulegen. Ein Vorraum zum Wechseln der Schutzkleidung wird empfohlen.
  7. Bei Tätigkeiten mit Mikroorganismen der Risikogruppe 3**, die Entwicklungs- und Produktionszwecken dienen, ist ein geschlossenes System zu verwenden, damit das Entweichen dieser biologischen Arbeitsstoffe beim bestimmungsgemäßen Betrieb verhindert werden kann.
  8. Bei Tierversuchen ist Schutzkleidung zu tragen, die auf das Versuchstier abgestimmt ist, damit Verletzungs- und Infektionsgefahren, z.B. durch Bisse, verhindert werden "(vgl. TRBa 120 "Versuchstierhaltung").
weiter .

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