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Regelwerk

TRBa 200 - Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 30. Juni 2014
(GMBl. Nr. 38 vom 30.06.2014 S. 803; 28.04.2022 S. 380aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung = >

- Bek. d. BMAS v. 30.6.2014 - IIIb 3-34504-7 -

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBa 200 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

(1) Die TRBA findet Anwendung auf die Regelungen der Biostoffverordnung ( BioStoffV) [1], in denen eine Fachkunde gefordert wird (Fachkundeerfordernisse) und dient der Konkretisierung der jeweiligen Fachkundeanforderungen.

(2) Die TRBA gilt nicht für die spezielle Fachkunde von Rettungskräften beim Ersteinsatz in biologischen Gefahrenlagen. Diese ist in Anhang 2 der TRBa 130 [2] beschrieben.

2 Fachkundeerfordernisse

Die BioStoffV fordert eine Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Darüber hinaus wird bei hohen Schutzstufen auch die Fachkunde bei Beschäftigten sowie die Benennung einer fachkundigen Person gefordert. Im Folgenden wird eine Übersicht über diese Fachkundeerfordernisse gegeben.

2.1 Gefährdungsbeurteilung

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [3] in Verbindung mit § 4 BioStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber oder einer anderen verantwortlichen Person (§ 13 ArbSchG) durchzuführen. Sie muss für alle Tätigkeiten mit

Biostoffen fachkundig erfolgen (§ 4 BioStoffV). Verfügt die verantwortliche Person nicht selber über die erforderliche Fachkunde, so hat sie sich fachkundig beraten zu lassen. Dies gilt auch für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Hinweis: Eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung ist in der TRBa 400 [4] zu finden.

Fachkunde wird benötigt für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen
ohne
Schutzstufenzuordnung
mit
Schutzstufenzuordnung
z.B.:
- in der Abwasser- und Abfallwirtschaft,
- in der Land- und Forstwirtschaft,
- bei Reinigungs- und Sanierungsarbeiten,
- in Biogasanlagen,
- in der Veterinärmedizin
Schutzstufen 1-4
- in Laboratorien,
- in der Versuchstierhaltung,
- in der Biotechnologie,
- in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Die jeweiligen Anforderungen sind in Nummer 4 aufgeführt.

2.2 Fachkundige Beschäftigte

(1) In Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie dürfen Beschäftigte Zugang zu Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4 nur erhalten, wenn sie dazu berechtigt, fachkundig und zuverlässig sind und dürfen Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 nur ausüben, wenn sie anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 BioStoffV).

(2) In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes dürfen Beschäftigte Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4 nur ausüben, wenn sie fachkundig sind und darüber hinaus anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden (§ 11 Absatz 6 BioStoffV).

Fachkunde bei Beschäftigten ist erforderlich
bei Tätigkeiten der
Schutzstufe 3 oder 4
für den Zugang zu
Biostoffen der
Risikogruppen 3 oder 4
- in Laboratorien,
- in der Versuchstierhaltung,
- in der Biotechnologie,
- in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- in Laboratorien,
- in der Versuchstierhaltung,
- in der Biotechnologie

Die jeweiligen Anforderungen sind in Nummer 5 aufgeführt.

2.3 Benannte fachkundige Person

Der Arbeitgeber hat eine fachkundige Person zu benennen, bevor

aufgenommen werden. Die benannte fachkundige Person berät den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und in sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen, sie unterstützt bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und bei der Durchführung der Unterweisung. Außerdem überprüft sie die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

Eine fachkundige Person ist zu benennen bei Tätigkeiten der
Schutzstufen 3 und 4 Schutzstufe 4
- in Laboratorien,
- in der Versuchstierhaltung,
- in der Biotechnologie
- in Sonderisolierstationen

Die jeweiligen Anforderungen sind in Nummer 6 aufgeführt.

3 Fachkundeanforderungen:

Allgemeine Grundsätze

(1) Der Begriff der Fachkunde wird in der BioStoffV (§ 2 Absatz 11) in allgemeiner Form definiert. Danach ist fachkundig, wer zur Ausübung der jeweiligen in der Verordnung bestimmten Aufgabe (siehe Nummer 2) befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind deshalb abhängig von der Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die Fachkunde umfasst folgende Komponenten:

  1. eine geeignete Berufsausbildung,
  2. einschlägige Berufserfahrung,
  3. Kompetenz im Arbeitsschutz.

(2) Als Kompetenz im Arbeitsschutz im Sinne dieser TRBA gelten die Kenntnisse und Fähigkeiten, Gefährdungen in Abhängigkeit von den durchgeführten Tätigkeiten und vorhandenen Biostoffen zu beurteilen und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und sachgerecht und regelkonform anzuwenden.

(3) In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung, kann zur Erlangung der benötigten Kompetenz im Arbeitsschutz die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein.

(4) In begründeten Fällen kann von den Anforderungen dieser TRBA an die Berufsausbildung oder die Berufserfahrung abgewichen werden, wenn die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Art - zum Beispiel im Rahmen des Studiums, der Ausbildung, von Weiterbildungsmaßnahmen oder im Rahmen einer spezifischen Unterweisung - erlangt worden sind.

4 Fachkundeanforderungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung umfasst die sachgerechte Informationsbeschaffung, die Beurteilung der Gefährdungen durch die verwendeten oder vorkommenden Biostoffe sowie die Festlegung und Umsetzung der Schutzmaßnahmen. Die hierfür erforderliche Fachkunde muss nicht zwingend nur von einer Person abgedeckt werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass alle Fachkundekomponenten berücksichtigt werden. Lässt der Arbeitgeber sich fachkundig beraten, weil er selbst nicht über alle geforderten Kenntnisse verfügt, ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten, wen er an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt hat und wie die für die Fachkunde erforderlichen Komponenten (Nummer 3 Absatz 1) abgedeckt werden. Dies ist auch sicherzustellen, wenn mehrere Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich sind (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber gemäß § 8 ArbSchG).

In den folgenden Abschnitten sind die Anforderungen an die Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung separat für die unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche aufgeführt. Bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung werden die Fachkundeanforderungen schutzstufenbezogen zusammengefasst.

4.1 Anforderungen bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung

4.1.1 Tätigkeitsbereiche

Tätigkeiten mit Biostoffen in Arbeitsbereichen, die nicht zu Laboratorien, der Versuchstierhaltung, der Biotechnologie oder Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zählen, müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden. Hierzu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit Biostoffen

Auch Tätigkeiten in der ambulanten Pflege müssen keiner Schutzstufe zugeordnet werden, da sie nicht in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes im Sinne der BioStoffV ausgeübt werden. Diese Tätigkeiten - und damit auch die Gefährdungen - sind aber vergleichbar mit den Pflegetätigkeiten der Schutzstufen 1 und 2 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Deshalb finden die Regelungen der Nummer 4.3.1 auch Anwendung auf die ambulante Pflege.

4.1.2 Fachkundeanforderungen

(1) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Ausreichende Kenntnisse der Arbeitsplatzsituation und Tätigkeiten, nachgewiesen durch:

    oder

    und praktische Erfahrungen mit einschlägigen Tätigkeiten

    oder

  2. Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse der

    sowie die Fähigkeit zur

(2) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

4.2 Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Laboratorien, in der Biotechnologie und in der Versuchstierhaltung

Tätigkeiten in Laboratorien, in der Biotechnologie sowie in der Versuchstierhaltung müssen einer Schutzstufe zugeordnet werden (§ 5 BioStoffV). Im Folgenden werden die Fachkundeanforderungen für diese Tätigkeitsbereiche schutzstufenbezogen zusammengefasst.

4.2.1 Tätigkeiten der Schutzstufe 1

(1) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ist eine Infektionsgefährdung unwahrscheinlich, je nach eingesetzten Biostoffen bzw. bearbeitetem Material können aber unter bestimmten Rahmenbedingungen (z.B. Arbeitsbedingungen, Expositionen) Gefährdungen aufgrund sensibilisierender oder toxischer Wirkungen auftreten, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

    oder

    oder

    und eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Labor oder in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie.

  2. Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse der

    sowie die Fähigkeit zur

(3) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

Rahmen des Studiums, der Ausbildung oder einer Weiterbildungsmaßnahme - erworben haben.

4.2.2 Tätigkeiten der Schutzstufe 2

(1) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 und höher stehen in diesen Tätigkeitsbereichen die Infektionsgefährdungen im Vordergrund.

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

    und

  2. Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse der

    sowie die Fähigkeit zur

(3) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

4.2.3 Tätigkeiten der Schutzstufen 3 oder 4

(1) Aufgrund der hohen Gefährdung sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 besondere Anforderungen an die Fachkunde zu stellen. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich von einer zu benennenden fachkundigen Person beraten zu lassen. Schwerpunkt bei der Gefährdungsbeurteilung ist neben der strikten Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten auch die konsequente Aufrechterhaltung von Einschließungsmaßnahmen, um ein Entweichen hochpathogener Biostoffe zu unterbinden. Einen weiteren Aspekt stellt die Verhinderung von Verlust oder Missbrauch der Biostoffe dar, soweit diese im Zusammenhang mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes stehen [13].

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

    und

    und

  2. Kompetenz im Arbeitsschutz, insbesondere zu Tätigkeiten der Schutzstufe 3 - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse der

    sowie die Fähigkeit zur

(3) Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder Betriebsärztin und ggf. weitere Personen (z.B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit, Betriebstechniker) decken mindestens Teilaspekte der erforderlichen Arbeitsschutzkompetenz ab und können insoweit zur Beratung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.

4.3 Anforderungen bei Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sowie bei Tätigkeiten in der ambulanten Pflege

Tätigkeiten mit Biostoffen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden ebenfalls Schutzstufen zugeordnet. Tätigkeiten in der ambulanten Pflege dagegen müssen nach der Biostoffverordnung keiner Schutzstufe zugeordnet werden, da sie laut Begriffsbestimmung nicht in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (§ 2 Absatz 14 BioStoffV) durchgeführt werden. Aufgrund der Vergleichbarkeit der Pflegetätigkeiten in beiden Bereichen, wird die ambulante Pflege aber in Nummer 4.3.1 mit erfasst.

4.3.1 Tätigkeiten der Schutzstufe 1 oder 2 und Tätigkeiten in der ambulanten Pflege

(1) In vielen Arbeitsbereichen des Gesundheitsdienstes finden Tätigkeiten der Schutzstufe 1 und 2 nebeneinander statt. Die Fachkundeanforderungen für diese beiden Schutzstufen werden deshalb zusammengefasst. Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ist eine Infektionsgefährdung unwahrscheinlich; bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 muss mit einer Infektionsgefährdung gerechnet werden.

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, nachgewiesen:
    1. in Krankenhäusern, in der stationären Pflege, Hospizen und Arztpraxen durch:
      • ein abgeschlossenes Medizinstudium oder
      • eine abgeschlossene Ausbildung in der Krankenpflege oder Fachaltenpflege,
      • eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf, z.B. Operationstechnischer Assistent oder Operationstechnische Assistentin,
    2. in Reha-Einrichtungen, in der ambulanten Pflege und in sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens durch:
      • eine Ausbildung nach Nummer 1a oder
      • den Abschluss einer staatlich anerkannten branchentypischen Ausbildung, z.B. Physiotherapeut oder Physiotherapeutin, Logopäde oder Logopädin

      und

      • eine mindestens zweijährige Tätigkeit in dem erlernten Beruf.
  2. Kompetenz im Arbeitsschutz - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse der

    sowie die Fähigkeit zur

(3) Über die erforderliche Kompetenz im Arbeitsschutz verfügen:

4.3.2 Tätigkeiten der Schutzstufe 3

(1) Aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 höhere Anforderungen an die Fachkunde zu stellen.

(2) Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, nachgewiesen durch:
  2. Kompetenz im Arbeitsschutz, insbesondere zu Tätigkeiten der Schutzstufe 3 - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse der

    sowie die Fähigkeit zur

(3) Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Betriebsarzt oder Betriebsärztin und ggf. weitere Personen (z.B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit, Betriebstechniker) decken mindestens Teilaspekte der erforderlichen Arbeitsschutzkompetenz ab und können insoweit zur Beratung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.

4.3.3 Tätigkeiten der Schutzstufe 4 (Sonderisolierstationen)

(1) Aufgrund der hohen Gefährdung sind für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 besondere Anforderungen an die Fachkunde zu stellen, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich von der benannten fachkundigen Person beraten zu lassen. Schwerpunkt ist hier nicht nur die Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten. Vielmehr liegt das Augenmerk auch darauf zu verhindern, dass andere Personen infiziert werden und hochpathogene Biostoffe in die Umwelt gelangen.

(2) Folgende Kompetenzen sind erforderlich, um die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen:

  1. Eine geeignete Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

    oder

    sowie

  2. Kompetenz im Arbeitsschutz, insbesondere zu Tätigkeiten der Schutzstufe 4 - Voraussetzungen hierfür sind:

    Kenntnisse

    sowie die Fähigkeit zur

(3) Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Betriebsarzt oder Betriebsärztin und ggf. weitere Personen (z.B. Beauftragte für die Biologische Sicherheit, Betriebstechniker) decken mindestens Teilaspekte der erforderlichen Arbeitsschutzkompetenz ab und können insoweit zur Beratung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hinzugezogen werden.

5 Anforderungen an die Fachkunde von Beschäftigten

Beschäftigte, die in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie Zugang zu Biostoffen der Risikogruppen 3 oder 4 erhalten oder Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 ausüben sollen, müssen wegen der hohen Gefährdung fachkundig sein. Fachkundeanforderungen sind eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

oder

oder

(2) Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes dürfen Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 nur übertragen werden, wenn sie fachkundig sind. Fachkundeanforderungen sind eine geeignete Berufsausbildung und Berufserfahrung, nachgewiesen durch:

oder

(3) Neben der geeigneten Berufsausbildung, Berufserfahrung und einem ausgeprägten Sicherheitsbewusstsein müssen die Beschäftigten:

(4) Die Beschäftigten sind anhand von Arbeitsanweisungen einzuweisen und auf der Grundlage eines Schulungskonzeptes in die Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 unter fachkundiger Aufsicht einzuarbeiten. Dies ist zu dokumentieren.

(5) Abweichend von Absatz 1 können innerhalb eines Studiums der Human- oder Veterinärmedizin Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 ohne vorliegende Fachkunde durchgeführt werden, wenn dies unter der Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgt und die Studierenden anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult sind.

6 Anforderungen an die Fachkunde der zu benennenden Person

(1) Gemäß § 10 Absatz 2 BioStoffV hat der Arbeitgeber, bei Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 in Laboratorien, der Versuchstierhaltung und der Biotechnologie sowie Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, eine fachkundige Person (benannte fachkundige Person) zu benennen. Der Arbeitgeber hat die Aufgaben und Befugnisse dieser Person schriftlich festzulegen.

(2) Die benannte fachkundige Person hat folgende Aufgaben:

  1. Sie berät den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und zu allen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen der Schutzstufen 3 und 4 nach BioStoffV.
  2. Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der
    1. Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sowie
    2. bei der Durchführung der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 BioStoffV.
  3. Sie überprüft die Einhaltung der Schutzmaßnahmen.

(3) Die benannte fachkundige Person muss für Tätigkeiten mit Biostoffen:

erfüllen.

Sofern die erforderliche Fachkunde nicht durch die benannte Person alleine abgedeckt werden kann, muss sie die zusätzlich erforderlichen Kompetenzen koordinieren.

(4) Die benannte fachkundige Person hat ihre Fachkunde aktuell zu halten. Im Anhang zu dieser TRBA sind beispielhaft Inhalte für Weiterbildungen aufgeführt.

7 Literatur

[1] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I Nr. 40 S. 2514-2528)

[2] TRBa 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen"

[3] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit - Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert am 2.2.2009 (BGBl. I S. 160)

[4] TRBa 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

[5] Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 2768)

[6] DGUV-Zusammenstellung von Biostoffrelevanten Vorschriften http://www.dguv.de/inhalt/praevention/themen_a_z/biol_gefaehrdung/kobas/index.jsp

[7] DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Unfallverhütungsvorschrift"

[7a] Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 2011 "Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung" (VSG 1.2) https://www.svlfg.de/30-praevention/prv03-gesetze- undvorschriften/prv0301-vorschriftenfuersicherheit-und-gesundheitsschutz/02_vsg12.pdf

[8] Gesetz zur Regelung der Gentechnik - Gentechnikgesetz ( GenTG) vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

[9] TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien"

[10] TRBa 120 "Versuchstierhaltung"

[11] Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

[12] Verordnung über das Arbeiten mit Tierseu chen erregern - Tierseuchenerregerverordnung ( TierSeuchErV) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert am 29. September 2011 (BGBl. I S. 1954)

[13] Positionspapier des ABAS zu "Biosecurity aus Sicht des Arbeitsschutzes - Bewertung der Schnittstellen", Beschluss 36/2011 des ABAS

[14] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes - Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert am 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)

[15] TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

[16] Krankenhaushygieneverordnungen der Bundesländer http://www.krankenhaushygiene.de/informationen/ 288

[17] TRBa 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"

[18] TRBa 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen"

[19] TRBa 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"

[20] TRBa 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"

.

Beispielhafte Inhalte für den Erwerb der Fachkunde in den Schutzstufen 3 und 4 sowie zur Weiterbildung von benannten fachkundigen Personen  Anhang 1

Die aufgelisteten Kenntnisse zielen nicht nur auf theoretisches Wissen ab. Insbesondere der Umgang mit der Persönlichen Schutzausrüstung (Anlegen von und Arbeiten mit Schutzkleidung), die Nutzung sicherheitstechnischer Vorkehrungen (z.B. Ein- und Ausschleusen, Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken), die Entsorgung von Abfall sowie der Umgang mit Vorfällen (Unfallsimulation) bedürfen der praktischen Übung.

Themenkomplex Übergeordnete Kenntnisse und Fähigkeiten Beispielhafte Inhalte
(1) Bewertung relevanter Biostoffe Kenntnis der relevanten Biostoffe und deren Eigenschaften.

Einordnung der Gefährdungen, die von biologischen Materialien ausgehen können.

Anwendung der Einstufungskriterien.

- Pathogenitätsmechanismen,
- Infektionsdosis,
- Übertragungswege, Anwesenheit von Überträgern (Vektoren),
- Möglichkeit des Überlebens außerhalb des menschlichen Wirtes,
- Wirkungsweise von Toxinen (gem. § 2 BioStoffV),
- Gefährdungspotenziale für Mitarbeiter und andere Personen,
- Laborerworbene Infektionen (LAI),
- Krankheitssymptome mit Blick auf verwendete Biostoffe,
- Epidemiologische Relevanz,
- Gefährdungspotenziale von Probenmaterial,
- Gefährdungspotenziale beim Umgang mit infizierten Tieren.
(2) Rechtliche Grundlagen für Tätigkeiten mit Biostoffen Kenntnis der Grundlagen der Rechtssystematik und der Systematik des Arbeitsschutzes.

Kenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften.

Anwendung der Rechtsgrundlagen für das Arbeiten mit Biostoffen.

Grundlagen zur Rechtssystematik, zum Aufbau und zur rechtlichen Bedeutung von
- EU-Recht (Richtlinien, Verordnungen),
- nationalem Recht (Gesetze, Verordnungen),
- untergesetzlichen Regelungen (Technische Regeln und beratende Ausschüsse, Regeln der Unfallversicherungsträger),
- Normen.

Regelungsinhalte tätigkeitsrelevanter
- Rechtsvorschriften
- ArbSchG (Stop-Prinzip und Minimierungsgebot),
- BioStoffV,
- Sonstige Gesetze und Verordnungen mit Bezug zur Thematik (z.B. GefStoffV, BetrSichV, IfSG, GenTG, GenTSV, TierSeuchErV, ArbMedVV),
- Untergesetzliche Regelungen
- Technische Regeln ( TRBA, TRGS, TRBS, AMR),
- Regelungen von DGUV und UVT,
- Normen.

(3) Strukturierte Beurteilung von Arbeitsplätzen in Abhängigkeit der verwendeten Biostoffe Kenntnis der Arbeitsplätze und Tätigkeiten.

Bewertung und Einordnung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen.

Zuordnung der gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten.

Zuordnung zu Schutzstufen.

Festlegung von Schutzmaßnahmen.

Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung.

Aufbau und Strukturierung von
- Gefährdungsbeurteilung,
- Betriebsanweisung,
- Unterweisung,
- Arbeitsanweisung.

Quellen der Informationsbeschaffung
- TRBA z.B. Einstufung von Pilzen (TRBa 460) [17], Viren (TRBa 462) [18], Parasiten (TRBa 464) [19] und Bakterien (TRBa 466) [20],
- wissenschaftliche Datenbanken,
- Arbeitshilfen der Unfallversicherungsträger z.B. GESTIS-Biostoffdatenbank, BG-Merkblätter.

Vorgehensweise bei der Bewertung von Arbeitsplätzen
- Durchführung einer Arbeitsplatzbegehung,
- Zuordnung gezielte/nicht gezielte Tätigkeiten,
- Zuordnung zu Schutzstufen,
- Durchführung einer Risikobewertung,
- Substitutionsprüfung,
- Erforderliche Schutzmaßnahmen (Stop - Prinzip),
- Dokumentation und Kommunikation der Gefährdungsbeurteilung.

(4) Sicherheitstechnische Voraussetzungen Kenntnis (Überblick) der technischen Schutzmaßnahmen und baulichen Ausstattung zur Aufrechterhaltung von Einschließungsmaßnahmen in der Schutzstufe 3 oder 4.

Verständnis der Funktionsweise sicherheitsrelevanter Arbeitsgeräte und Einrichtungen.

Bewertung gerätespezifischer Gefährdungspotenziale, insbesondere
- Aerosolbildung,
- Grenzen der Desinfizierbarkeit.

Bauliche Voraussetzungen (inkl. Aspekte des Brandschutzes)
- Zugangskontrollen, Schleusen,
- Lüftungstechnik (Unterdruck),
- Filtersysteme,
- Sicherheitsaspekte der Medienversorgung,
- Anlagen zur Abwasser- und Abfallentsorgung.

Ausstattung und Einrichtung z.B.
- Sicherheitswerkbänke der Klassen I, II und III,
- Inkubatoren,
- Fermenter,
- Zentrifugen,
- Isolatoren,
- Geräte für Bildgebungsverfahren (Imaging-Systeme),
- Durchreicheautoklaven,
- Abwassersterilisationsanlagen.

Anforderungen an Wartungen (u. a. Filterwechsel). Verhalten bei Störmeldungen und Alarmen.

(5) Elemente von Arbeitsschutzmanagementsystemen und der Risikokom- munikation Kenntnis von Elementen der Arbeitsschutzorganisation und der Risikokommunikation.

Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen.

Erstellung Notfallplan und Konzept zur Gefahrenabwehr.

- Erstellen eines Betriebs- und Organisationskonzepts,
- Planung und Durchführung von Inspektionen der Arbeitsplätze,
- Festlegen von Sofortmaßnahmen nach Unfällen,
- Konzepte zu Brandschutz- und Evakuierungsübungen,
- Anforderungen an die Qualität der Unterweisungen von Beschäftigten,
- Erstellung von Arbeitsanweisungen,
- Risikokommunikation,
- Umgang mit Zwischenfällen und Unfällen (Meldewesen, Untersuchungen, Konsequenzen),
- Erstellung Notfallplan und Konzept zur Gefahrenabwehr,
- Auswertung von Unfallursachen,
- Wirksamkeitskontrolle eingesetzter Schutzmaßnahmen.
(6) Persönliche Schutzmaßnahmen Ermittlung medizinischer Präventionsmaßnahmen.

Festlegung der erforderlichen persönlichen Schutzmaßnahmen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Festlegung prä- und postprophylaktischer Maßnahmen,
- Impfungen.

Verwendung stichsicherer Instrumente, Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) (u.a. Gebläse-Atemschutz-Systeme, Vollschutzanzüge). Persönliche Hygienemaßnahmen.

(7) Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Abfallentsorgung Ermittlung und Festlegung wirksamer Sterilisations-, Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren.

Auswahl geeigneter Methoden zur Entsorgung.

- Funktionsweisen von Autoklaven,
- Wirkstoffe von Desinfektionsmitteln,
- Prinzipien einer Raumbegasung,
- Verfahren zur Inaktivierung und Entsorgung von infizierten Kadavern,
- Anforderungen an die Entsorgung von Abfall/Abwasser aus den Schutzstufenbereichen 3 oder 4.
(8) Verpacken von Biostoffen Kenntnis von Anforderungen an die Verpackung für den Transport und Versand von Biostoffen. Rechtsgrundlagen zu den verschiedenen Transportarten
- Verpackungen,
- Kennzeichnungen,
- Dokumentation.


ENDE

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