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Regelwerk

TRBa 210 - Abfallsortieranlagen: Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe Juni 1999
(BArbBl. 6/1999 S. 77; 8/2001 S. 79; GMBl. Nr. 35 4/2007 S. 710)
ersetzt durch TRBa 214



Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Abfallsortieranlagen und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.

2 Begriffsbestimmung

2.1 Nicht gezielte Tätigkeiten in Abfallsortieranlagen

In Abfallsortieranlagen werden Tätigkeiten ausgeführt. bei denen Beschäftigte mit Materialien und Gegenständen umgehen, denen biologische Arbeitsstoffe anhaften oder die durch diese Stoffe verunreinigt sind. Beschäftigte kommen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne daß die Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind.

Die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe sind nicht abschließend der Spezies nach bekannt und es kommt zu einer mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich starken Schwankungen unterliegen. Aus diesen Gründen handelt es sich um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.

2.2 Biologische Arbeitsstoffe

Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der BioStoffV abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2.3 Abfallsortieranlagen

Abfallsortieranlagen sind Anlagen zur maschinellen oder manuellen Sortierung von Abfallen zur Verwertung. Dabei kann je nach Anlagentyp und Stand der Anlagentechnik die manuelle oder maschinelle Sortierung dominieren.

Unter den Begriff Abfallsortieranlagen fallen hier

Betrachtet werden hier nicht

Abfallsortieranlagen bestehen in der Regel aus folgenden Anlagebereichen ( Diagramm 1):

Die Anlagenbereiche befinden sich überwiegend in einer umfassenden Halle.

3 Allgemeines

3.1 Zielsetzung

Ziel der TRBa ist, durch Beschreibung von Schutzmaßnahmen das Vorkommen von biologischen Arbeitsstoffen in den Arbeitsbereichen von Beschäftigten in der Abfallsortierung zu minimieren und eine Gefährdung von Beschäftigten durch eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen zu vermeiden.

3.2 Gefährdungen

(1) Gemäß BioStoffV werden Mikroorganismen entsprechend ihrem Infektionsrisiko in Risikogruppen eingeteilt. Es treten in der Regel Mikroorganismen der Risikogruppen 1 und 2 auf. Treten Spezies der Risikogruppe 3 auf, ist das Gefährdungspotential angemessen zu berücksichtigen. Die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffen kann folgenden Listen entnommen werden:

(2) Durch Störstoffe im Abfall, z.B. unzulässig eingebrachte Tierkadaver oder Abfälle des Gesundheitsdienstes der Gruppe B und C, die z.B. Hepatitis-B-Erreger enthalten, können Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 in Arbeitsbereiche gelangen. Der Umgang mit diesen Abfällen und insbesondere die Gefährdung durch gebrauchte Spritzen sind in der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung zu berücksichtigen.

(3) Neben einer Infektionsgefährdung beim Umgang mit Abfällen ist auch das toxisch wirksame und sensibilisierende Potential von Mikroorganismen zu berücksichtigen.

(4) In den Arbeitsbereichen von Abfallsortieranlagen treten bakterielle Keime sowie Schimmelpilze und deren Sporen aus dem Sortiergut auf [1] - [4]. Die meisten Schimmelpilze sind in die Risikogruppen 1 - 2 eingestuft und tragen, insbesondere bei inhalativer Aufnahme, ein relevantes toxisches oder sensibilisierendes Potential. Schimmelpilzhaltige Stäube sind daher nach TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" und TRGS 908 "Begründung zur Bewertung von Stoffen der TRGS 907" als Gefahrstoffe eingestuft.

3.3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat gemäß der Biostoffverordnung eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen. Dazu hat er vor Aufnahme von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausreichende Informationen zu beschaffen, die eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich biologischer Gefährdungen ermöglichen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen sowie bei den weiteren in § 8 der BioStoffV genannten Anlässen zu wiederholen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist die Beurteilung zu überprüfen [5] - [7].

(2) Zur Beurteilung der Gefährdung sind im Rahmen der Gefährdungsermittlung nicht nur die zu erwartenden biologischen Arbeitsstoffe, sondern auch

zu erfassen.

(3) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Informationen über Erkrankungen zu berücksichtigen, die sich Beschäftigte aufgrund ihrer Tätigkeit in der Entsorgungswirtschaft zuziehen können oder zugezogen haben. Dabei ist auch auf toxische oder sensiblisierende Faktoren zu achten.

(4) Tätigkeiten in Abfallsortieranlagen im Sinne dieser TRBa können aufgrund der von den vorhandenen biologischen Arbeitsstoffen ausgehenden Gefährdung und der Höhe der Exposition in der Regel der Schutzstufe 2 zugeordnet werden. Mit der Durchführung der Maßnahmen nach dieser TRBa gelten die Anforderungen der BioStoffV an die Schutzstufe 2 als erfüllt.

(5) Zu den geänderten Ausgangsbedingungen, die eine erneute Gefährdungsbeurteilung notwendig machen, zählt auch die Kenntnis von auf die Arbeit in der Abfallsortierung zurückzuführende Erkrankungen.

(6) Allgemeine Grundsätze über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Aufnahmewege sind in der TRBa 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" aufgeführt.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Vorbemerkungen

(1) Aufgrund der Beschreibung der Arbeitsbedingungen und der Gefährdungsbeurteilung ist ein der möglichen Gefährdung angepaßtes Schutzkonzept zu erstellen. Dieses muß die erforderlichen Maßnahmen für die Tätigkeiten an den unterschiedlichen Arbeitsplätzen in den entsprechenden Betriebsteilen beinhalten und umfaßt auch die persönliche, regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter bezüglich der vorhandenen Gefährdungen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie regelmäßige Begehung der Betriebe durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner [2], [8].

Von den Regelungen dieser TRBa kann abgewichen werden, wenn gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden; dies ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Einzelfall nachzuweisen.

(2) Abhängig von den aus der Gefährdungsbeurteilung ermittelten möglichen Gefährdungen ist unter Berücksichtigung der Exposition ein abgestufter Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dieser Maßnahmenkatalog ist zu unterteilen in

  1. bauliche Voraussetzungen,
  2. technische Maßnahmen,
  3. organisatorische (hygienische) Maßnahmen,
  4. personenbezogene Maßnahmen.

Die Rangfolge der Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergibt sich aus der oben aufgeführten Gliederung für nachfolgend beschriebene Arbeitsbereiche.

(3) Grundsätzlich sind bauliche und technische Maßnahmen bei konsequenter Durchführung und Instandhaltung der Gebäude und Anlagen effektive Instrumente zur Minimierung der Konzentration biologischer Arbeitsstoffe in der Luft am Arbeitsplatz. Sie sind primär durchzuführen. Allgemein kann auch durch hygienische und organisatorische Maßnahmen eine wirksame Verbesserung der Arbeitsplatzsituation erreicht werden. Voraussetzung dafür ist die Erarbeitung und Einhaltung von Reinigungs-, Hygiene- und Wartungsplänen. Bei einem hohen Stand der baulichen und technischen Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung eines Hygieneplanes kann bei nachgewiesener Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen auf eine meßtechnische Kontrolle der Konzentration von biologischen Arbeitsstoffen verzichtet oder der Kontroll- und Ermittlungsaufwand deutlich reduziert werden.

(4) In Abfallsortieranlagen müssen die baulichen und technischen Voraussetzungen durch organisatorische und hygienische Maßnahmen, wie z.B. Reinigungsmaßnahmen unterstützt werden. Die regelmäßige Durchführung von Reinigungsmaßnahmen mit geeigneten Mitteln kann eine wesentliche Reduzierung der Konzentration von biologischen Arbeitsstoffen bewirken. Die Nachhaltigkeit einzelner Reinigungsmaßnahmen ist durch den kontinuierlichen Materialeintrag bei laufenden Anlagen begrenzt. Daher ist die Aufstellung eines Reinigungs- und Hygieneplans mit festgelegten Reinigungsintervallen erforderlich.

4.2 Allgemeine Schutzziele; Anforderungen für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

(1) Es ist dafür zu sorgen, daß in Betriebsbereichen, in denen Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe aus dem Sortiergut auftreten, keine ständigen Arbeitsplätze mit erhöhter Exposition bestehen.

(2) Es ist sicherzustellen, daß bei gelegentlichen Arbeiten in Bereichen, in welchen Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe auftreten (z.B. Anlieferung, Zwischenlager, Materialaufgabe, Verpressung und Lagerung) geeigneter Atemschutz zur Verfügung gestellt und getragen wird.

(3) Fahrzeugkabinen und Steuerstände von Maschinen und Anlagen, Fahrzeugen sowie Einrichtungen in Bereichen, in denen mit Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe aus dem zu sortierenden Material zu rechnen ist, müssen so belüftet sein, dass die Gefährdung der Beschäftigten minimiert ist.

(4) In den Arbeitsbereichen ist dafür Sorge zu tragen, daß die aus dem Sortiergut freigesetzten biologischen Arbeitsstoffe benachbarte Arbeitsplätze nicht gefährden. Da eine Beeinflussung anderer Arbeitsplätze technologiebedingt nicht immer auszuschließen ist, müssen die mikrobiellen Belastungen so gering wie möglich gehalten werden.

(5) Die Bereiche Anlieferung, Sortierung und Zwischenlager sind möglichst in baulich abgetrennten Bereichen zu installieren.

Technische Einrichtungen, wie z.B. maschinelle Sacköffner, Siebe, Abscheider, Sichter, Förderer, Pressen, sind so zu gestalten, daß Belastungen durch biologische Arbeitsstoffe reduziert werden.

(6) Anlagen müssen regelmäßig und bei Bedarf so gereinigt werden, daß übermäßige Staubablagerungen vermieden werden.

(7) Die Entfernung von Staub soll nur mit Staubsaugern der Verwendungskategorie K 1/K 2 oder der Staubklasse H nach EU-Einteilung erfolgen [9].

(8) Insbesondere ist bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen durch Staubaufwirbelung mikrobiell belastete Aerosole entstehen (z.B. beim Filterwechsel), geeigneter Atemschutz (Abschnitt 4.8) zu tragen. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist sinnvoll.

(9) Arbeitskleidung ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und von diesem regelmäßig zu reinigen. Die Arbeitskleidung sollte den Körper bedecken und regelmäßig gewechselt werden.

(10) Die Aufnahme von Nahrungs- und Genußmitteln in belasteten Bereichen oder an Arbeitsplätzen ist unzulässig.

(11) Die Mitarbeiter sind regelmäßig über die möglichen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe anhand einer Betriebsanweisung entsprechend § 12 BioStoffV zu unterweisen.

4.3 Maßnahmen im Bereich Anlieferung/Zwischenlager

4.3.1 Bauliche Voraussetzungen

(1) Der Anlieferungsbereich ist möglichst so zu gestalten, daß angeliefertes Material, das nicht sofort verarbeitet wird, separat gelagert und über Fördereinrichtungen dem Sortierprozeß zugeführt werden kann. Optimal ist dafür ein abgetrennter Bereich mit automatischer Beschickung der Sortieranlage.

(2) Der Anlieferungsbereich, in der Regel in einer Halle, sollte klar gegliedert sein. Durch geeignete Anordnung der Ein- und Ausfahrten und Lüftungsöffnungen sollte die Möglichkeit der Querbelüftung gegeben sein. Es ist zu vermeiden, daß kontaminierte Luftströmungen in Arbeitsbereiche gelangen.

(3) Verkehrswege zu Arbeitsplätzen der Sortierung und Maschinenbedienung sollen nicht durch den Bereich Anlieferung/ Zwischenlager/ Aufgabe führen.

4.3.2 Technische Maßnahme

Der Einbau einer automatischen Beschickung ist zu empfehlen.

4.3.3 Organisatorische Maßnahmen

(1) Durch betriebliche Organisation sind Arbeitsplätze ohne ausreichenden Schutz im Anlieferungs- und Zwischenlagerungsbereich auszuschließen.

(2) Der Hallenboden ist regelmäßig und bei Bedarf mit einer geeigneten Kehrsaugmaschine oder einem geeigneten Industriestaubsauger zu reinigen.

(3) Die Zwischenlagerung vor der Sortierung ist so zu organisieren, daß kein Lagerbereich mit längerer Verweilzeit entsteht.

4.3.4 Zusätzliche Maßnahmen bei Arbeitsplätzen auf Flurförderzeugen und Erdbaumaschinen in Bereichen, in denen aufgrund von Aerosolen (Stäube, Nebel, zum Teil mikrobiell belastet) oder Gasen mit schädlicher Exposition zu rechnen ist

(1) Flurförderzeuge und Erdbaumaschinen mit ständigem Arbeitsplatz in solchen Bereichen (z.B. Anlieferung) müssen über eine geschlossene, klimatisierte Kabine mit Filtration der Atemluft oder Fremdbelüftung (Schutzbelüftungsanlage entsprechend ZH 1/184 oder andere Lösungen, wenn gleichwertig) verfügen. Flurförderzeuge und Erdbaumaschinen, die über keine geschlossene, klimatisierte Kabine mit Filtration der Atemluft oder Fremdbelüftung verfügen, dürfen im Anlieferungs- und Zwischenlagerungsbereich nicht ständig eingesetzt werden. Den Mitarbeitern an diesen Arbeitsplätzen ist PSa zur Verfügung zu stellen.

(2) Fahrzeugkabinen sollten im Inneren keine Räume aufweisen, in denen sich biologische Arbeitsstoffe schwer zugänglich ablagern können.

(3) Innenräume von Fahrzeugkabinen sollten leicht zu reinigende Oberflächen besitzen.

(4) Fahrzeugkabinen sind nach jeder Arbeitsschicht zu reinigen.

(5) Fahrzeugkabinenfilter sind Angabe des Herstellers regelmäßig zu warten und zu wechseln.

(6) Die Wirksamkeit der Schutzbelüftungsanlage muß durch geeignete Prüfmethoden bei Inbetriebnahme nachgewiesen werden.

(7) Ein Wartungs- und Reinigungsplan unter Berücksichtigung der Herstellerangaben ist zu erstellen und durchzuführen.

(8) Maschinen und Fahrzeuge sollen nur in unbelasteten Anlagenbereichen abgestellt werden.

(9) Die Türen und Fenster der Fahrzeugkabinen sind während des Betriebes geschlossen zu halten.

4.4 Maßnahmen im Bereich Materialaufgabe/Fördertechnik/mechanische Sortierung

4.4.1 Bauliche Voraussetzungen

(1) Falls ein ständiger Arbeitsplatz eines Vorsortierers oder einer Vorkontrolle erforderlich ist, ist dieser in einer Sortierkabine einzurichten, welche mit einer technischen Lüftung ausgestattet ist, die die Gefährdung der Beschäftigten minimiert.

(2) An den Sacköffnungsautomaten ist die Luftbelastung durch die Aufwirbelung biologischer Arbeitsstoffe möglichst gering zu halten (z.B. durch Einbau einer wirkungsvollen Absaugung).

(3) Die mechanischen Sortiereinrichtungen (z.B. Siebe, FE- und NE-Abscheider, Absauger, Windsichter, IR-gesteuerte Selektionssysteme) sind außerhalb der Sortierkabinen zu installieren. Eine Einhausung ist vorzusehen, dies gilt insbesondere für Siebe.

(4) Fallhöhen an den Übergabestellen der Transportbänder sind zu minimieren.

(5) Übergabestellen sollten mit Absaugungen versehen sein.

4.4.2 Technische Maßnahmen

(1) Für in Säcken angeliefertes Sortiergut, z.B. bei der Abfallsortierung, sind Sacköffnungsautomaten einzusetzen.

(2) Der Abwurf der einzelnen Sammelfraktionen soll in geschlossene Behältnisse (Sammelbunker oder Container) erfolgen. Eine lose Schüttung von den Bändern in die Anlagenhalle ist zu vermeiden.

4.4.3 Organisatorische Maßnahmen

(1) Das manuelle Öffnen von Säcken (z.B. von Sortiergut für die Abfallsortierung) ist auszuschließen.

(2) Die Funktionsfähigkeit der Absaugungen ist bei Inbetriebnahme, nach Umbauten und in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

4.5 Maßnahmen im Bereich der Handsortierung

4.5.1 Bauliche Voraussetzungen für die Sortierkabine

(1) Für die Handsortierung ist ein gegenüber anderen Betriebsbereichen geschlossener, beheizbarer Arbeitsraum (in der Regel eine Sortierkabine mit Blickverbindung nach außen) einzurichten. Dieser Raum ist mit Einrichtungen aus leicht zu reinigenden Materialien auszustatten. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung muß die Kabine erreichbar sein, ohne einer erhöhten Belastung ausgesetzt zu sein.

(2) Die Türen der Sortierkabine müssen selbstschließend sein. In die Abtrennung des Arbeitsraumes sind die Abwurfbereiche für das Sortiergut und die Durchtrittsöffnungen für die Sortierbänder mit einzubeziehen (z.B. durch Anbringen von Klappen an den Abwurfschächten und an den Durchtrittsöffnungen).

(3) Mechanische Sortiereinrichtungen sind außerhalb der Sortierkabine zu installieren oder zu kapseln.

(4) Fallhöhen an Übergabestellen von Sortierbändern innerhalb der Sortierkabine sind auszuschließen oder zu kapseln.

(5) Die Sortieranlage in der Kabine sollte derart konzipiert sein, daß keine schwer zugänglichen Räume, z.B. unter dem Sortierband entstehen.

(6) Eine Sortierung vom Band in bereitgestellte Sammelbehälter statt des Abwurfs in die vorgesehenen Abwurfschächte ist zu vermeiden.

4.5.2 Technische Maßnahmen

(1) Die Sortierkabine ist mit einer technischen Lüftung auszustatten, welche die Gefährdung der Beschäftigten minimiert und ausgeglichene klimatische Verhältnisse gewährleistet. Die ständige Funktionsfähigkeit dieser lüftungstechnischen Anlagen muß durch geeignete akustische oder optische Signale für den Beschäftigten einfach zu erkennen sein.

(2) Der Luftstrom ist so zu führen, daß keine Zugluft auftritt und belastete Luft nicht in den Atembereich der Arbeitnehmer gelangt.

(3) Die Funktionsfähigkeit der lüftungstechnischen Anlage muß durch geeignete Systeme bei Inbetriebnahme oder nach Umbauten nachgewiesen werden. Bei mikrobiologischen Meßmethoden müssen die veröffentlichten TRBa angewendet werden. Andere Meßmethoden sind zulässig, wenn sie in entsprechenden TRBa bezeichnet werden, oder wenn nach einheitlichen Standards nachgewiesen ist, daß sie anwendbar sind.

(4) Es ist eine regelmäßige Wartung und Pflege der lüftungstechnischen Anlage durchzuführen und anhand von Kontroll- und Wartungsplänen in einem Wartungsbuch zu dokumentieren.

(5) Unmittelbar vor dem Eintritt des Sortierbandes in die Sortierkabine sollte eine Absaugung installiert werden, um den Eintrag biologischer Arbeitsstoffe in die Sortierkabine zu reduzieren.

(6) Ein geringer Überdruck in der Kabine gegenüber anderen belasteten Anlagebereichen ist sicherzustellen.

(7) Von Sacköffnungsautomaten nicht geöffnete Säcke sollen z.B. durch ein Rückführband oder Abwurf in einen Sammelbunker erneut der maschinellen Öffnung zugeführt werden.

(8) Das Sortierband ist regelmäßig zu reinigen.

4.5.3 Organisatorische Maßnahmen

(1) Die organisatorischen Schutzmaßnahmen unterstützen die technischen Schutzmaßnahmen. Organisatorische Schutzmaßnahmen, darunter auch hygienische Maßnahmen wie z.B. eine gründliche Reinigung, können bei regelmäßiger konsequenter Anwendung eine deutliche Reduktion des Vorkommens biologischer Arbeitsstoffe an Arbeitsplätzen in der Sortierkabine bewirken. Mit einem konsequent, mit hoher Frequenz durchgeführten geeigneten Reinigungs- und Hygieneplan kann auch bei Vorliegen lüftungstechnischer Anlagen niederer Kategorie das Schutzziel dieser TRBa erreicht werden. Die Ausführung der Maßnahmen ist jeweils zu dokumentieren.

(2) Die Sortierkabine inklusive des Sortierbandes ist einer täglichen Naßreinigung zu unterziehen.

(3) Die Lamellenvorhänge am Bandeintritt sind täglich zu reinigen.

(4) Während der Pausen und Nachtzeiten müssen die lüftungstechnischen Anlagen in Betrieb bleiben (ggf. auf geringer Stufe) oder es ist vor Arbeitsbeginn ein entsprechender Vorlauf vorzusehen.

(5) Es sollen keine zusätzlichen Sammelgefäße in der Sortierkabine aufgestellt werden (außer in Ausnahmefällen).

(6) Es ist darauf zu achten, daß Beschäftigte keine Taschen und Behältnisse für den persönlichen Bedarf mit in die Sortierkabine nehmen.

(7) Die Mitnahme von belastetem Material (Spielzeug, Haushaltsgegenstände) ist durch ausdrückliches Verbot und ggf. Kontrolle zu unterbinden.

4.6 Maßnahmen im Bereich Verpressung und Lagerung

4.6.1 Bauliche Voraussetzungen

(1) Die aussortierten Abfallstoffe sind in geschlossenen Vorrichtungen (z.B. Container oder Sammelbunker mit Austragssystem) zu sammeln.

(2) Falls ein ständiger Arbeitsplatz eines Pressenführers eingerichtet wird, ist dieser in einer Kabine einzurichten, welche die Gefährdung der Beschäftigten minimiert (Abschnitt 4.5).

4.6.2 Technische Maßnahme

Fahrzeugkabinen von Flurförderzeugen mit ständigem Arbeitsplatz im Pressen- und Lagerbereich müssen Abschnitt 4.3.4 entsprechen.

4.6.3 Organisatorische Maßnahme

Es ist für einen regelmäßigen, kurzfristigen Abtransport des Sortiergutes und des Restmülls zu sorgen. Andernfalls ist eine getrennte Lagerung erforderlich.

4.7 Maßnahmen im Sozialbereich

4.7.1 Bauliche Voraussetzungen

(1) In räumlicher Nahe zu den Arbeitsplätzen ist ein Schwarz-Weiß-System zur getrennten Aufbewahrung für Arbeits- und Straßenkleidung einzurichten. Waschräume mit Duschen sind einzurichten. Waschbecken sind mit Reinigungsmittelspender und Einmalhandtüchern auszustatten.

(2) Im Pausenraum sind geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten für Nahrungsmittel vorzusehen.

4.7.2 Organisatorische Maßnahmen

(1) Ein Hautschutzplan ist zu erstellen. Die erforderlichen Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel sind vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.

(2) Vor Betreten der Pausenräume sind mindestens die Hände zu reinigen und ggf. zu desinfizieren. Der erstellte Hygieneplan ist zu beachten.

(3) Schutzkleidung muß, soweit eine Verunreinigung mit biologischen Arbeitsstoffen zu befürchten ist, vor Betreten der Pausenräume abgelegt oder ggf. durch geeignete saubere Kittel abgedeckt werden.

(4) Essen, Trinken und Rauchen ist nur im Pausenraum zu gestatten. Wasch-, Umkleide- und Pausenräume sollten nach jeder Schicht mindestens jedoch arbeitstäglich gereinigt werden.

4.8 Persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen

(1) Für Tätigkeiten im Bereich der manuellen Sortierung ist den Beschäftigten entsprechend einer dafür durchgeführten Gefährdungsbeurteilung und Belastungsermittlung persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Das gilt insbesondere für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in Anlagenteilen (z.B. Siebe) mit hohen Kontaminationen durch biologische Arbeitsstoffe.

(2) Diese Forderung ist erfüllt, wenn für die Beschäftigten z.B. folgende persönliche Schutzausrüstungen bei der manuellen Sortierung zur 1 Verfügung gestellt werden:

(3) Diese Forderung ist erfüllt, wenn für die Beschäftigten z.B. folgende persönliche Schutzausrüstungen im Anlieferungs-, Zwischenlager-, Aufgabe-, Verpressungs- und Lagerbereich zur Verfügung gestellt werden:

Literatur

[1] Deininger, C. 1998. Untersuchungen zur mikrobiellen Luftbelastung in 32 Wertstoffsortieranlagen. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 58(3):113-123.

[2] Schicht, B. 1997. Wertstoffsortieranlagen - Arbeitsschutz in Recyclinganlagen. Landesamt für Arbeitsschutz in Sachsen-Anhalt; Dessau.

[3] Otto, J. 1996. Thüringer Wertstoffsortieranlagen unter der "Lupe". sicher ist sicher 3/96:118-122.

[4] Kämpfer, P., Weißenfels, W. D. (Hrsg.) 1997. Luftgetragene Mikroorganismen in Abfallbehandlungsanlagen. Vereinigung für Allgemeine und Angewandte Mikrobiologie - VAAM; Lieskau.

[5] Anonymus. 1997. Gefährdungsbeurteilung für Unternehmen der Entsorgungswirtschaft. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung; Hamburg.

[6] Anonymus. 1998. Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb - Ratgeber - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Wirtschaftsverlag NW; Bremerhaven.

[7] Anonymus. 1998. Leitfaden zur Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen in Wertstoffsortieranlagen. Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft; Mannheim.

[8] Anonymus. 1998. Leitlinien des Arbeitsschutzes in Abfallbehandlungsanlagen (LV 15). Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung; Wiesbaden.

[9] Anonymus. 1995. Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsbereiche - Positivliste geprüfter Maschinen -. BIA-Handbuch 25. Lfg. VI/95.510210.

ENDE

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