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Regelwerk, Technische Regeln, BioStoffV, TRBA

TRBa 462 - Einstufung von Viren in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 25. April 2012
(GMBl. Nr. 15-20 vom 25.04.2012 S. 299; 21.07.2015 S. 577 15; 22.06.2016 S. 455 16; 31.03.2017 S. 158 17; 02.05.2018 S. 259 18; 03.07.2018 S. 574 18a; 14.04.2020 S. 284 20; 10.11.2020 S. 967 20a; 19.11.2021 S. 1327 21)



(entspricht Inhaltlich DGUV I 213-088 / Merkblatt B 004)
- Bek. d. BMAS vom 25.04.2012 - IIIb 3-34504-7 -

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBa "Einstufung von Viren in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGI 631 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Viren" des Fachausschusses "Chemie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat die Inhalte der BGI 631 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Viren" in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003, S. 48) als TRBa in sein Regelwerk übernommen.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für die Einstufung von Viren in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( Biostoffverordnung).

2 Allgemeines

(1) Die in dieser TRBa in Nummer 3.2 aufgeführten Einstufungen von Viren beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ( 2000/54/EG) [ 1]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft sind der Literatur zu entnehmen [ 2], [ 3].

(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBa 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [ 4]. Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.

(3) Für die Einstufung ist das von den Viren ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen enthält auch Viren, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Infektionskrankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.

(4) Sämtliche Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht bewertet und Nummer 3.2 zugeordnet wurden, sind mindestens in Risikogruppe 2 einzustufen, es sei denn, es liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

(5) Von Tätigkeiten mit Viren, die pathogen für wirbellose Tiere und Pflanzen sind, sowie von Bakteriophagen geht nach jetzigem Stand der Wissenschaft keine Gefahr für Menschen und Wirbeltiere aus, da kein human- bzw. wirbeltierpathogenes Potenzial bekannt ist. Wird ausschließlich das Risiko für den gesunden Beschäftigten betrachtet, sind alle wirbellosen- und pflanzenpathogenen Viren sowie Bakteriophagen in die Risikogruppe 1 einzustufen. Sie sind in der Liste daher nicht einzeln aufgeführt.

Tätigkeiten, bei denen Bakteriophagen mit Toxin-Genen und ihre spezifischen Wirtsbakterien gleichzeitig verwendet werden, müssen in der dem Toxin-produzierenden Bakterium entsprechenden Schutzstufe durchgeführt werden (siehe TRBa 466 "Einstufung von Bakterien (Bacteria) und Archaebakterien (Archaea) in Risikogruppen" [ 5]).

(6) Bei Tätigkeiten mit Zellkulturen, die Viren als zusätzliche biologische Arbeitsstoffe enthalten und freisetzen, bestimmt die Risikogruppe des Virus die Schutzstufe (siehe TRBa 468 "Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen" [ 6]).

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