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TRBa 252 - Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Vom 10.November 2025
(GMBl. Nr. 34-37 vom 10.11.2025 S. 718)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 252 kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden An forderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRBa ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen der TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" [ 1] um Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Personen, die mit Biostoffen der Risikogruppe 4 infiziert, begründet krankheitsverdächtig, erkrankt oder verstorben sind. Die in der TRBa 250 beschriebenen Maßnahmen sind zusätzlich zu beachten.
(2) Die beschriebenen Maßnahmen sind auf den Umgang mit high consequence infectious diseases (HCID) der Risikogruppe 3 übertragbar.
(3) Diese TRBa richtet sich an Behandlungszentren mit einer Sonderisolierstation (SIS) der Schutzstufe 4.
(4) Sie soll andere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, der Wohlfahrtspflege und des Bestattungswesens bei der Planung und Festlegung entsprechender Notfallmaßnahmen unterstützen. Betroffen sein können:
(5) Die hier beschriebenen Maßnahmen sollen auch beim Auftreten neuer, ggf. noch nicht eingestufter Krankheitserreger angewendet werden, von denen ein hohes Gefährdungspotenzial ausgehen kann.
(6) In akuten biologischen Gefahrenlagen, d. h. dem Ersteinsatz bei bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des unbeabsichtigten Freiwerdens von Biostoffen oder biogenen Toxinen, ist die TRBa 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" [ 23] zu beachten.
2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der TRBa 250 [ 1]. Das Begriffsglossar der Arbeitsschutzausschüsse [ 24] kann zusätzlich nützlich sein.
2.1 Basishygienische Maßnahmen
Basishygiene beschreibt die in medizinischen Einrichtungen erforderliche Standardhygiene. Sie umfasst alle Hygienemaßnahmen, die in einer Gesundheitseinrichtung grundsätzlich durchgeführt werden [ 2]. Dazu gehören insbesondere Händehygiene, persönliche Schutzausrüstung sowie Desinfektionsmaßnahmen [ 3]. Diese müssen bei Infektionserkrankungen entsprechend ergänzt werden.
2.2 Hochpathogene Krankheitserreger
Hochpathogene Krankheitserreger im Sinne dieser TRBa sind Biostoffe der Risikogruppe 4 nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Biostoffverordnung ( BioStoffV [ 25]).
2.3 High consequence infectious disease - HCID
HCID sind Krankheiten, die von Mensch-zu-Mensch übertragen werden und eine hohe Letalität unter gesunden, immunkompetenten Menschen haben. HCID werden hauptsächlich durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst [ 4]. Sie können aber auch Erkrankungen sein, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 3 ausgelöst werden, sofern die Ausprägung der Erkrankung den oben genannten Kriterien entspricht, z.B. Lungenpest [ 5], [ 6].
2.4 Sonderisolierstationen (SIS)
Eine Sonderisolierstation ist ein von den obersten Gesundheitsbehörden der Bundesländer benanntes Behandlungszentrum der Schutzstufe 4. Dort werden Personen versorgt, die mit einem Biostoff der Risikogruppe 4
(Stand: 08.12.2025)
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