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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln
TRBa 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege

Vom 14. November 2025
(GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 832)


Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende Korrektur der vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

A. Korrektur der Technischen Regel 250

In Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen wird der Satz ersetzt durch:

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Die Begriffe Aerosole, Arbeitsbereiche und Biostoffe werden in dieser TRBa anders als im Begriffsglossar der Arbeitsschutzausschüsse definiert. "Die Begriffe Aerosole, Arbeitsbereiche und Biostoffe werden in dieser TRBa anders als im Begriffsglossar auf der Seite der BAua definiert."

Der Abschnitt 2.3 wird ersetzt durch:

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2.3 Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs-bzw. Bereichskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Kleidung, die auch als Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform, getragen werden kann. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion.

Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion ist spezielle Kleidung, die in Arbeitsbereichen mit erhöhten Hygieneanforderungen (z.B. in Alten- und Krankenpflege, Lebensmittelindustrie, Labore, Reinigungssektor) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und vom Arbeitgeber gestellt und gereinigt werden muss. Sie soll Verunreinigungen der Privatkleidung, Dienstkleidung oder der allgemeinen Arbeitskleidung des Trägers verhindern (z.B. Laborkittel, Baumwolloverall). Sie verhindert z.B. eine Kontaminationsverschleppung aus dem Arbeitsbereich und dient damit auch dem Dritt- und Produktschutz. Sie muss im Sinne der hier vorliegenden Empfehlung für Biostoffe derart gestaltet sein, dass sie, wenn kein Einmalprodukt, mind. wasch- und desinfizierbar ist. Statt Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion kann auch PSa (z.B. Besucherkittel oder medizinische Einmalhandschuhe) verwendet werden. Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion sollte zur Vermeidung einer Kontaminationsverschleppung vor Verlassen des definierten Arbeitsbereiches und insbesondere nach Kontamination abgelegt werden. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen wird. Wenn der Arbeitskleidung eine spezifische Funktion zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zugewiesen wird, muss sie die Anforderungen an PSa erfüllen.

Kontaminierte Arbeitskleidung gemäß dieser Regel ist mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe, die immer potenziell kontaminiert sind, in Kontakt gekommene Arbeitskleidung. Dabei ist eine Kontamination nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar; dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Arbeitskleidung, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als notwendig festgelegt wird, ist vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen, um einen Wechsel bei einer potenziellen Kontamination jederzeit sicherstellen zu können. Privatkleidung, die während der Arbeit kontaminiert wird, ist wie Arbeitskleidung zu betrachten.

Siehe hierzu auch Abschnitt 2.10 Schutzkleidung.

"2.3 Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Zur Arbeitskleidung zählt auch Berufs- bzw. Bereichskleidung. Sie ist eine berufsspezifische Kleidung, die auch als Standes- oder Dienstkleidung, z.B. Uniform, getragen werden kann. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion.

Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion ist spezielle Kleidung, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und daher vom Arbeitgeber gestellt und gereinigt werden muss. Sie soll Verunreinigungen der Privatkleidung, Dienstkleidung oder der allgemeinen Arbeitskleidung des Trägers verhindern (z.B. Laborkittel, Baumwolloverall). Sie verhindert z.B. eine Kontaminationsverschleppung aus dem Arbeitsbereich und dient damit auch dem Dritt- und Produktschutz. Sie muss im Sinne der hier vorliegenden TRBa für Biostoffe derart gestaltet sein, dass sie, wenn kein Einmalprodukt, mind. wasch- und desinfizierbar ist. Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion sollte zur Vermeidung einer Kontaminationsverschleppung vor Verlassen des definierten Arbeitsbereiches und insbesondere nach Kontamination abgelegt werden. Arbeitskleidung, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung als notwendig festgelegt wird, ist vom Arbeitgeber in ausreichender Menge bereitzustellen, um einen Wechsel bei einer potenziellen Kontamination jederzeit sicherstellen zu können. Privatkleidung, die während der Arbeit kontaminiert wird, ist wie Arbeitskleidung zu betrachten. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen wird. Statt Arbeitskleidung mit allgemeiner Schutzfunktion kann auch PSa verwendet werden. Wenn der Arbeitskleidung eine spezifische Funktion zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zugewiesen wird, muss sie die Anforderungen an PSa erfüllen.

Kontaminierte Arbeitskleidung gemäß dieser Regel ist mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe, die immer potenziell kontaminiert sind, in Kontakt gekommene Arbeitskleidung. Dabei ist eine Kontamination nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar; dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen."

Der Abschnitt 2.12 wird ersetzt durch:

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