Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

TRBa 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 10. November 2025
(GMBl. Nr. 34-37 vom 10.11.2025 S. 718; Ber. 14.11.2025 25)


Archiv: 2014

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (Stand März 2018) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRBa findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) in Bereichen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt, transportiert oder gepflegt werden. Im Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten im Rettungsdienst beim Krankentransport und in der ambulanten Alten- und Krankenpflege oder ambulante Versorgung sowie Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen. Im Anwendungsbereich der TRBa 250 werden die Schutzstufen 1-3 konkretisiert. Maßnahmen der Schutzstufe 4 (Biostoffe der Risikogruppe 4, z.B. Ebola-, Marburg- oder Lassaviren) werden in der TRBa 252 "Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen" geregelt.

Zu den Tätigkeiten mit Biostoffen im Anwendungsbereich dieser Regel zählt die berufliche Arbeit mit Menschen, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. Dies kann z.B. durch das Einatmen von Bioaerosolen, Haut- und Schleimhautkontakte oder Schnitt- und Stichverletzungen geschehen. Ehrenamtlich Tätige und in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Personen im Anwendungsbereich dieser Regel sind über das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger in das staatliche Regelwerk eingebunden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können z.B. in folgenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen stattfinden, sowie in anderen Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen von Angehörigen der Fachberufe im Gesundheitsdienst ausgeübt werden:

  1. Krankenhäuser/Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen,
  2. Rettungsdienste, Krankentransport und sanitätsdienstliche Versorgung,
  3. Reha-Einrichtungen und Heime,
  4. Arbeitsbereiche der stationären und ambulanten Alten- und Krankenpflege, Bereiche in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen mit Unterstützungsleistungen bei der Körperpflege und Körperhygiene, ambulante Intensivpflege, Hospize,
  5. humanmedizinische, diagnostische und therapeutische Lehr- und Forschungsbereiche,
  6. Blut- und Plasmaspende-Einrichtungen,
  7. Anatomie, Pathologie und Rechtsmedizin,
  8. Praxen der nichtärztlichen Heilkunde,
  9. Arbeitsbereiche der Medizinischen Kosmetik,
  10. Arbeitsbereiche, in denen zahntechnische Werkstücke angenommen oder desinfiziert werden.

(3) Diese TRBa findet keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" fallen. Hierzu gehören beispielsweise Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin sowie Laboratorien der Transfusionsmedizin.

(4) Sofern geringfügige Labortätigkeiten in Arztpraxen, in Apotheken oder zahntechnischen Einrichtungen, von der TRBa 250 in Art und Umfang abgedeckt werden, ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBa 100 heranzuziehen.

Derartige Labortätigkeiten sind z.B.:

  1. Tätigkeiten der Präanalytik wie die Probenvorbereitung und Aufarbeitung für die Analyse (z.B. Zugabe von Reagenzien, wie EDTA, Zentrifugieren zur Plasmagewinnung oder für das Urin-Sediment),
  2. die Anwendung einfacher Laborschnelltests und mikroskopischer Nachweismethoden,
  3. die Anwendung orientierender diagnostischer Kultivierungsverfahren in geschlossenen Systemen wie z.B. Eintauchnährboden ohne weiterführende Diagnostik,
  4. die Probenlagerung und Probenverpackung zum Transport.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion