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Regelwerk

TRBa 450 - Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe ( TRBA)

Ausgabe Juni 2000
(BArbBl. 6/2000 S. 58; 4/2002 S. 127; 10/2002 S. 86; 11/2004 S. 25)



zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zum Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa enthält Kriterien für die Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen gemäß §§ 3 und 4 Biostoffverordnung.

2 Begriffsbestimmungen

Für eine präzise Beschreibung der Einstufungskritetien sind eine Vielzahl von Fachausdrücken erforderlich, die der besseren Übersichtlichkeit wegen am Ende der TRBa unter Nr. 5 in Form eines Glossars erläutert werden.

3 Allgemeines 02 04

(1) Gemäß Biostoffverordnung ( BioStoffV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Hierzu zahlt insbesondere die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe. Dabei geht es im Wesentlichen um die Wirkung auf den Menschen durch eine mögliche Exposition.

(2) Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gemäß internationaler Absprache in vier Risikogruppen eingestuft. Die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4. Prädisponierende Faktoren wie z.B. Genotyp, Konstitution, Immunsuppression und Diabetes mellitus sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.

(3) Bei der durch das EU-Recht vorgegebenen Einstufung in Risikogruppen ist die Eigenschaft, Infektionskrankheiten beim gesunden Menschen hervorzurufen, das entscheidende Kriterium. Das Konzept der Richtlinie 2000/54/EG und das der BioStoffV sehen vor, sensibilisierende und toxische Wirkungen bei der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz mit zu berücksichtigen. Eine Orientierungshilfe dabei sind die arbeitsstoftbezogenen Hinweise auf Toxinproduktion (Buchstabe T) und mögliche allergene Wirkungen (Buchstabe A) in den TRBa 460 und 462 sowie in den Einstufungslisten [1- 3].

(4) Im Allgemeinen erfolgt die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe auf Speziesebene. Im Einzelfall kann eine abweichende Einstufung von Subspezies, definierten Varietäten (Sero- und Pathovarietäten) oder Stämmen erforderlich sein. Diese ist auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anhand der Kriterien nach Nr. 4. vorzunehmen. Es empfiehlt sich, eine abweichende Einstufung durch den Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe bestätigen zu lassen.

Subspezies, Varietäten oder einzelne Stämme können in eine niedrigere Risikogruppe als die Art eingestuft werden, wenn anhand experimenteller Befunde oder durch langjährige Erfahrungen in der industriellen Produktion sicher gezeigt werden kann, dass sie in ihrer Virulenz abgeschwächt sind oder wenn sie bekannte Virulenzgene verloren haben.

(5) Unter Opportunisten im Sinne dieser TRBa sind solche Mikroorganismen zu verstehen, die bei gesunden Menschen normalerweise keine Infektionskrankheiten verursachen. Sollten sie dennoch zu Infektionskrankheiten führen, ist dafür neben spezifischen Arteigenschaften auch ihre Konzentration am Infektionsort maßgebend. Entscheidender für die Auslösung einer Infektionskrankheit durch Opportunisten ist aber die Abwehrlage des Wirtes. Infektionen durch Opportunisten bei gesunden Menschen sind Einzelfalle gemessen an der Zahl der Exponierten. Die Entscheidung über die Einstufung in die Risikogruppe 1 oder 2 hängt von der Bewertung der Datenlage für den einzelnen Mikroorganismus ab. Erfolgt eine Einstufung in die Risikogruppe 1 sind diese als Opportunisten entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Mit wachsendem Erkenntnisstand der Wissenschaft werden regelmäßig neue Mikroorganismen entdeckt und beschrieben, bei vertrauten Mikroorganismen werden bisher nicht erkannte pathogene Eigenschaften festgestellt. Aufgrund eingehender Charakterisierung können sich zunächst höher eingestufte Organismen als weniger gefährlich erweisen. Hier müssen die vorhandenen Listen der eingestuften Mikroorganismen aktualisiert werden, und ggf. müssen Arbeitgeber nicht gelistete oder neu entdeckte Mikroorganismen selbst einstufen. Im Unterschied zur Betrachtung von Gefahrstoffen lässt sich die Bedeutung einzelner Kriterien nicht schematisch wichten. Vielmehr muss eine individuelle, fachliche Bewertung vorgenommen werden (Nr. 4.4 bis 4.8).

4 Einstufungskriterien

Die Einstufungskriterien gelten für die Organismengruppen der Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. Kriterien, die nur für einzelne Organismengruppen gelten, sind unter Nennung der Gruppe durch Kursivdruck hervorgehoben.

4.1 Systematische Stellung

Bezeichnung oder Artbezeichnung (inklusive Serovarietät oder Typbezeichnung, sofern relevant), und ggf. Zuordnung zu Gattungen, Familien und Ordnungen.

4.2 Stoffwechseleigenschaften von Pro- und Eukaryoten

Nr. 4.2 ist für die Einstufung von Viren und Parasiten ohne Bedeutung.

Es muss sich im folgenden um eine obligate Eigenschaft handeln.

4.2.1 autotroph

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