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Regelwerk
Änderungstext

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Vom 15. Juni 2000
(BArbBl. 7-8/2000 S. 45)



Bek. des BMa vom 15. Juni 2000 - IIIc1 -35508 -

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMa vom 1. November 1998 - IIIb4-35508 (BArbBl. Heft 12/1998 S. 73) gebe ich nachstehend die Änderung der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40, 212 und 280 bekannt, die der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) in seiner Sitzung am 23. März 2000 beschlossen hat. Weiterhin wird eine Empfehlung des DAbF aufgehoben.

  A) 2. Änderung der TRbF 40 - Ausgabe Februar 1996 (BArbBl. Heft 2/1996 S. 101), zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/1998 S.77.

Neufassung in 3/2002

B) 11. Änderung der TRbF 212- Ausgabe November 1981 (BArbBl. Heft 11/1981 S. 68), zuletzt geändert BArbBl. Heft 4/1994 S. 61.

Nach Nr. 2.2 wird folgende neue Nr. 2.3 angefügt:

"2.3 Über die Anforderungen in TRbF 280 Nr. 1.2 hinaus gilt eine Tankstelle als ständig überwacht, wenn der ordnungsgemäße Zustand der Tankstelle betriebstäglich vom Betreiber oder einer beaüftragten, eingewiesenen Person kontrolliert wird. Die Kontrollen sind zu dokumentieren. An Tankstellen mit ausschließlichem oder teilweisem Betrieb von Zapfautomaten ohne Aufsicht ist an der Tankstelle die Notrufnummer des Betreibers zur Meldung von Schäden auszuhängen."

C) 13. Änderung der TRbF 280 - Ausgabe April 1983 (BArbBl. Heft 4/1983 S. 41, 49), zuletzt geändert BArbBl. Heft 12/1998 S. 73.

Nr. 6.3 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei der Betankung ortsbeweglicher Arbeitsmaschinen in Tunnelbaustellen gelten wegen der eingeschränkten Flucht- und Rettungsmöglichkeiten zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2:

1. Es darf sich nur ein Tankfahrzeug bzw. ein Aufsetztank oder ein Tankcontainer im Tunnel befinden. Der Aufsetztank bzw. der Tankcontainer muss standsicher auf einem Fahrzeug verbleiben. Das Tankfahrzeug bzw. der Aufsetztank oder der Tankcontainer muss den Anforderungen der GGVS genügen und über gültige Bescheinigungen eines Sachverständigen über die Prüfungen vor Inbetriebnahme bzw. über durchgeführte wiederkehrende Prüfungen verfügen.

2. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass es den Tunnel im Gefahrenfall ohne weiteres Rangieren verlassen kann. Im Abstand von mindestens 5 tu zum Fahrzeug und zur Befüllstelle ist während der Betankung der Baustellenverkehr einzustellen. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist freizuhalten.

3. Zusätzlich zu den Feuerlöschern auf dem Fahrzeug muss während der Betankung

- auf jeder Seite des Fahrzeuges mindestens ein Pulverlöscher P12 (12 kg) und

- an der Befüllstelle mindestens ein Pulverlöscher P12 (12 kg)

sowie zusätzlich zum Fahrzeuglenker eine in die Bedienung der Pulverlöscher eingewiesene Person vorhanden sein.

4. Das Fahrzeug ist nach dem Befüllvorgang sofort aus dem Tunnel zu entfernen.

5. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind zusätzlich zu den getroffenen Vorkehrungen, die sich aus den baustellenspezifischen Brandlasten ergeben, vorzusehen und dürfen nicht im Widerspruch zu den festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere des Rettungskonzeptes stehen."

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8.

D) Aufhebung einer Ausnahmeempfehlung des DAbF

Die Ausnahmeempfehlung des DAbF zu TRbF 280 Nr. 6.3 Abs. 2 "Betankung von Binnenschiffen aus Tankfahrzeugen", veröffentlicht mit Bekanntmachung des BMa vom 12. Juli 1990 - IIIb4-35508 -(BArbBl. Heft 9/1990 S. 63, 65) wird aufgehoben.

Begründung:

Mit Bekanntmachung des BMa vom 1. November 1998 - IIIb4-35508

- wurde die TRbF 280 in Nummer 6.3 im Hinblick auf die Betankung aus Tankfahrzeugen geändert und die Anforderungen an die Betankung von Binnenschiffen dorthin übernommen. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit für die o.g. Ausnahmeempfehlung.

 

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