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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 280 - Betriebsvorschriften

Ausgabe April 1983
(BArbBl. 4/1983 S. 49; 3/1986 S. 80; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 68, 69; 9/1990 S. 65; 7-8/1992 S. 76; 4/1994 S. 61; 5/1994 S. 42; 12/1998 S. 73; 7-8/2000 S. 45)
aufgehoben



Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Betriebsvorschriften für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 und 3 sind kursiv dargestellt.

1 Allgemeines

1.1 Allgemeine Betriebsvorschriften

(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2)Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.

(3) Nach den wasserrechtlichen Vorschriften darf eine Anlage auch nicht betrieben werden, wenn eine Verunreinigung von Gewässern zu besorgen ist.

(4) Auf folgende Bestimmungen wird hingewiesen:

  1. Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern",
  2. Unfallverhütungsvorschriften VBG 1 "Allgemeine Vorschriften",
  3. Unfallverhütungsvorschrift VBG 15 "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren",
  4. Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen,
  5. Güte- und Prüfbestimmungen RAL-RG 977 der Gütegemeinschaft Tankschutz.

1.2 Ständige Überwachung

(1) Eine Anlage kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn sie

  1. durch Personal beaufsichtigt wird oder
  2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls und hängen davon ab, ob die brennbaren Flüssigkeiten lediglich gelagert (passiver Betrieb) oder auch abgefüllt oder befördert werden (aktiver Betrieb).

1.3 Betriebsanweisung

Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.

1.4 Unterweisung der Beschäftigten

Die Beschäftigten müssen über die bei der Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.

1.5 Besondere Weisungen im Einzelfall

(1)Der Betreiber ist verpflichtet, über die Betriebsanweisung nach Nummer 1.3 hinaus die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.

(2)Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.

(3) Absatz 1 hat zum Beispiel Bedeutung für Arbeiten an Tanks mit Heizeinrichtungen, z.B. bei der Restentleerung (siehe Nummer 1.9).

1.6 Benutzen von Sicherheitseinrichtungen

(1)Vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, daß ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.

(2) Sicherheitseinrichtungen dürfen insbesondere nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden.

1.7 Beauftragung von Fachbetrieben

(1)Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlagen oder Anlageteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

(2) Fachbetriebe im Sinne von Absatz 1 sind die entsprechenden Fachbetriebe nach § 19l WHG in Verbindung mit Länder-Regelungen für bestimmte Tätigkeiten.

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber selbst Fachbetrieb im Sinne von Absatz 2 ist.

(4) Weitergehende Anforderungen an die Fachbetriebe, z.B. für den Einbau von Leckanzeigegeräten oder für die Einlagerung unterirdischer Kunststofftanks, können sich aus den behördlichen Zulassungen für diese Anlageteile (z.B. Bauartzulassung nach § 12 der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV), wasserrechtliche Bauartzulassung, baurechtliches Prüfzeichen) ergeben.

1.8 Koordinierung der Arbeiten

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.

(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, daß Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.

1.9 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten

(1) Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muß sichergestellt sein, daß Gefahren nicht entstehen.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anforderungen an Heizungen nach TRbF 220 Nr. 6.8 Abs. 1 bis 4 eingehalten werden.

(3) Bei der Restentleerung eines Tanks ist insbesondere Nummer 1.5, 1.8 und 3 zu beachten. Ist bei der Restentleerung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu erwarten, sind die in TRbF 180 Nr. 3 genannten Schutzmaßnahmen einzuhalten. Nach Möglichkeit ist die Heizung während der Restentleerung abzuschalten.

2 Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten

2.1 Geeignete Behälter

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in solche Behälter abgefüllt werden, die für diese Flüssigkeiten geeignet und erforderlichenfalls (z.B. Tanks auf Fahrzeugen, Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen) zugelassen sind.

2.2 Zulässiger Füllungsgrad

(1)Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muß so bemessen sein, daß die Behälter nicht überlaufen oder daß Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.

(2) Bei der Festlegung des zulässigen Füllungsgrades sind der kubische Ausdehnungskoeffizient der für die Befüllung eines Behälters in Frage kommenden Flüssigkeiten und die bei der Lagerung mögliche Erwärmung und eine dadurch bedingte Zunahme des Volumens der Flüssigkeit zu berücksichtigen.

(3) Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften in ortsfesten Tanks ist der zulässige Füllungsgrad bei Einfülltemperatur wie folgt festzulegen:

1. Für oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche eingebettet sind

Füllungsgrad = 100 / (1 + α ⋅ 35) in % des Fassungsraumes

2. Für unterirdische Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m

Füllungsgrad = 100 / (1 + α ⋅ 20) in % des Fassungsraumes

3. Der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient α kann wie folgt ermittelt werden:

α = (d15 - d50) / (35 ⋅ d50)

Dabei bedeutet d15 bzw. d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C.

(4) Absatz 1 kann für brennbare Flüssigkeiten ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften, deren kubischer Ausdehnungskoeffizient 150 ⋅ 105 /°C nicht übersteigt, auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei Einfülltemperatur bei oberirdischen Tanks und bei unterirdischen Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche liegen, 95 % und bei unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 % des Fassungsraumes nicht übersteigt.

(5) Wird die Flüssigkeit während der Lagerung über 50 °C erwärmt oder wird sie im gekühlten Zustand eingefüllt, so sind zusätzlich die dadurch bedingten Ausdehnungen bei der Festlegung des Füllungsgrades zu berücksichtigen.

(6) Für Behälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften soll ein mindestens 3 % niedrigerer Füllungsgrad als nach Absatz 3 bis 5 eingehalten werden.

(7) Für den zulässigen Füllungsgrad ortsbeweglicher Gefäße gilt die Anlage A, für den zulässigen Füllungsgrad von Tanks auf Fahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern gelten die Anhänge B. 1 a und B. 1 b der Anlage B zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGVS (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)) bzw. die Anhänge X und XI der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (GGVE (ab 1.1.2003 ersetzt durch GGVSE)).

2.3 Vermeidung vor Überfüllungen

(1) Das Befüllen von Behältern muß so vorgenommen werden, daß Überfüllungen nicht auftreten.

(2) Vor dem Befüllen eines Behälters muß zumindest geschätzt werden, wieviel Flüssigkeit der Behälter noch aufnehmen kann.

(3) Bei diskontinuierlicher Befüllung von Tanks mit kleinen Mengen (z.B. Befüllen von Altöltanks an Tankstellen) genügt das Peilen in angemessenen Zeitabständen.

(4) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks muß der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.

(5) Der Befüllvorgang muß beobachtet werden.

2.4 Feste Anschlüsse

(1) Behälter dürfen außerhalb von Füllstellen nach TRbF 211 Nr. 1.1 nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche befüllt werden. Die Verbindungen müssen dicht sein.

(2) Ortsfeste Tanks dürfen nur über fest angeschlossene Rohre oder Schläuche entleert werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt nicht für oberirdische Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000l.

(4) Schlauchleitungen einschließlich der Armaturen und Dichtungen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Schadhafte Schlauchleitungen sind umgehend instandzusetzen oder zu ersetzen. Schlauchleitungen. über die nicht nur im freien Gefälle. sondern mit Pumpendruck abgefüllt wird, müssen vom Betreiber in Fristen von höchstens 3 Jahren einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen des Nenndrucks unterzogen werden.

2.5 Wechselweise Befüllung

(1) Sollen Behälter befüllt werden, die zuvor mit einer brennbaren Flüssigkeit höheren Gefahrengrades (Flammpunkt< 55 °C) befällt waren, muß sichergestellt sein, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.

(2) Absatz 1 kann zum Beispiel erfüllt werden, wenn die Behälter und die zugehörigen Leitungen und Armaturen vor dem Füllgutwechsel vollständig entleert werden. Erforderlichenfalls muß gespült werden.

2.6 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen

(1) Beim Befüllen von Behältern, die zuvor brennbare Flüssigkeiten höheren Gefahrengrades (Flammpunkt< 55 °C) enthalten haben, sind Maßnahmen für die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich. Auf die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen wird hingewiesen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen ist beim Befüllen von Transportbehältern oder Tanks auf Fahrzeugen über den offenen Dom der Behälter zu erden und die Auslauföffnung der Befülleinrichtung bis auf die Behältersohle hinabzuführen. Die zulässigen Füllraten (Volumenströme) dürfen nicht überschritten werden.

2.7 Vermeidung unzulässiger Überdrucke und Unterdrücke

(1)Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muß sichergestellt sein, daß der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird.

(2)Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Überdrücke bis 0,5 bar auftreten.

(3) Bei oberirdischen zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken sind beim Befüllen und entleeren die auf dem Herstellerschild angegebenen zulässigen Volumenströme einzuhalten.

(4) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck aus Straßentankfahrzeugen darf ein Volumenstrom von 1200 l/min nicht überschritten werden.

(5) Nur Tanks mit innerem Überdruck dürfen unter Verwendung von Druckgas entleert werden. Der zum Entleeren angewendete Gasdruck darf den zulässigen Betriebsdruck des Tanks nicht überschreiten.

(6) Bei der Befüllung mittels Druckgas müssen in den in Absatz 5 genannten Fällen in dem zu befüllenden Tank gefährliche Überdrücke, die durch überströmendes Druckgas entstehen können, vermieden werden.

2.8 Entleeren von Transporttanks

(1) Werden Transporttanks an bestehenden Anlagen entleert, bei denen Abläufe ohne Abscheider vorhanden sind, müssen die Abläufe bei Undichtheiten im Abfüllsystem auf andere Weise verschlossen werden. z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdicht-Kissen oder -Folien. Außerdem müssen an solchen Entleerstellen Ölbindemittel vorgehalten werden. Auf TRbF 211 Nr. 3.1 Abs. 3 wird verwiesen.

(2) An Tankstellen dürfen Tanks auf Fahrzeugen nur unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen 1, die auf selbsttätig schließende Bodenventile oder andere selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z.B. Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste, Totmannschalter und Not-Aus-Betätigung oder Abfüll-Schlauch-Sicherung) entleert werden 2. Auf TRbF 112 Nr. 3.5 wird verwiesen.

3 Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen von Anlagen

3.1 Allgemeines

(1) Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsplatzverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt für Arbeiten in Tanks als erfüllt, wenn die Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 507 beachtet ist.

(3) Bei Arbeiten außerhalb von Tanks hat der Unternehmer eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen.

3.2 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes nach Abschluß der Arbeiten

(1) Nach Abschluß der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten, Instandsetzen und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.

(2) Anlageteile (z.B. Rohrleitungen), die zur Durchführung der Arbeiten getrennt wurden, sind einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und dicht zu verbinden. Öffnungen (z.B. Einsteigeöffnungen) sind wieder dicht zu verschließen, ggf. unter Verwendung neuer Dichtungen.

(3) Sicherheitseinrichtungen sind wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

(4) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 1.7 Abs. 4.

4 Außerbetriebsetzen, Stillegen von Anlagen

(1)Behälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, daß Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.

(2) Tanks, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind von allen Betriebsrohrleitungen zu trennen, einschließlich der Rohrleitungen vollständig zu entleeren und so zu reinigen, daß sowohl explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann als auch eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Tanks und Rohrleitungen sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.

(3) Bleibt ein Tank nach seiner endgültigen Außerbetriebnahme im Erdreich liegen, so sind zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen verbleibende unterirdische Tanks und die Schächte mit einem festen Füllstoff. z.B. Sand, Schaumbeton, zu verfüllen. Leckanzeigeflüssigkeiten sind weitgehend zu entfernen. Die Ausrüstungsteile sind zu demontieren. Rohrleitungen sind abzutrennen und zu verschließen.

(4) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen. wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht.

5. Zusätzliche Betriebsvorschriften für Tanks

5.1 Öffnungen von Tanks

(1) Absperreinrichtungen und andere Verschlüsse an Öffnungen von Tanks müssen, solange sie nicht benutzt werden, geschlossen gehalten werden.

(2) Während der Befüllung der Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.

5.2 Öffnen von Tanks mit innerem Überdruck

(1) Tanks mit innerem Überdruck dürfen nur geöffnet werden, nachdem sie drucklos gemacht worden sind.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn vor dem Öffnen der Tanks die Abblaseeinrichtung so lange betätigt wird, bis der Tank drucklos ist.

5.3 Schwimmdächer

Dächer von Schwimmdachtanks dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betreibers betreten werden. Hierauf muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.

5.4 Auffangräume

Absperrbare Einrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser geöffnet werden. Mit nicht wasserlöslichen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigtes Wasser ist über Abscheider zu leiten. Mit anderen brennbaren Flüssigkeiten verunreinigtes Wasser ist auf andere Weise schadlos zu beseitigen.

6 Zusätzliche Betriebsvorschriften für weitere Anlagen und Anlageteile

6.1 Tankstellen

(1)An Tankstellen dürfen Kraftstoffe außer in Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen nur in geeignete Gefäße abgegeben werden.

(2) Geeignete Gefäße sind z.B. Reservekraftstoffkanister.

(3) Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

(4) Absatz 3 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluß gehalten wird oder bei elektrisch betriebenen Pumpen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.

(5) Für Zapfautomaten genügt eine selbsttätige Abschaltung nach TRbF 212 Nr. 4.2 Abs. 2.

6.2 Füllstellen

Tankfahrzeuge müssen an Füllstellen so abgestellt werden, daß sie die Füllstelle im Gefahrenfall ohne Rangieren verlassen können.

6.3 Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen 98a, 00a

(1) In Tankfahrzeugen dürfen Heizöl EL und Ottokraftstoffe nicht zusammen befördert werden.

(2) Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen im Freien dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min. im freien Auslauf befüllt werden.

( 3) Bei der Betankung ortsbeweglicher Arbeitsmaschinen in Tunnelbaustellen gelten wegen der eingeschränkten Flucht- und Rettungsmöglichkeiten zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2:

  1. Es darf sich nur ein Tankfahrzeug bzw. ein Aufsetztank oder ein Tankcontainer im Tunnel befinden. Der Aufsetztank bzw. der Tankcontainer muss standsicher auf einem Fahrzeug verbleiben. Das Tankfahrzeug bzw. der Aufsetztank oder der Tankcontainer muss den Anforderungen der GGVS genügen und über gültige Bescheinigungen eines Sachverständigen über die Prüfungen vor Inbetriebnahme bzw. über durchgeführte wiederkehrende Prüfungen verfügen.
  2. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass es den Tunnel im Gefahrenfall ohne weiteres Rangieren verlassen kann. Im Abstand von mindestens 5 tu zum Fahrzeug und zur Befüllstelle ist während der Betankung der Baustellenverkehr einzustellen. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist freizuhalten.
  3. Zusätzlich zu den Feuerlöschern auf dem Fahrzeug muss während der Betankung

    sowie zusätzlich zum Fahrzeuglenker eine in die Bedienung der Pulverlöscher eingewiesene Person vorhanden sein.

  4. Das Fahrzeug ist nach dem Befüllvorgang sofort aus dem Tunnel zu entfernen.
  5. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind zusätzlich zu den getroffenen Vorkehrungen, die sich aus den baustellenspezifischen Brandlasten ergeben, vorzusehen und dürfen nicht im Widerspruch zu den festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere des Rettungskonzeptes stehen."

(4) Bei der Betankung von Binnenschiffen ist zu beachten, daß Kraftstoffbehälter von Binnenschiffen außer aus Bunkerbooten auch von Entleerstellen an Land an Binnenwasserstraßen aus Tankfahrzeugen befüllt werden dürfen, wenn

  1. das Tankfahrzeug das Binnenschiff nur von einer befahrbaren, befestigten Ufereinfassung aus betankt 3,
  2. die Betankung im Vollschlauchsystem mit Gefälle zum Kraftstoffbehälter des Binnenschiffes erfolgt,
  3. unmittelbar vor dem schiffsseitigen Anschluß eine Schnelltrenn-Kupplung entsprechend den Bedingungen der "Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen" (VkBl. 1975 S. 485 ff. Ziffer 5.3) in Verbindung mit UN 101 Anlage 14 (Einrichtungen für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter) installiert ist,
  4. die Befüllung von Kraftstoffbehältern von Binnenschiffen mit einem Rauminhalt bis 1000l nur mit einem nach Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200l/min. im freien Auslauf vorgenommen wird,
  5. die Befüllung der Kraftstoffbehälter von Binnenschiffen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000l nur mit Abfüllsicherungen nach TRbF 512 vorgenommen wird und jeder Tank des zu befüllenden Binnenschiffes mit einem Grenzwertgeber nach TRbF 511 ausgerüstet ist und
  6. nur Tankfahrzeuge eingesetzt werden, die bereits mit Abfüllschlauchsicherungen (ASS) oder Funkfernabschaltung und Schnelltrenn-Kupplungen gemäß Ziffer 3 ausgerüstet sind, die den Förderstrom bei Abriß der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht schließen.

(5) Aus Tankfahrzeugen, in denen brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen zusammen befördert werden, dürfen die brennbaren Flüssigkeiten nur so abgefüllt werden, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.

(6) Zapfeinrichtungen müssen gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein.

(7) Einrichtungen zum Anschluß einer Leitung müssen bei Nichtbenutzung mit einer Kappe verschlossen sein.

(8) Tankfahrzeuge, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen dürfen an Orten, an denen sie selbst oder ihre Umgebung gefährdet sind, nicht abgestellt werden. Außerhalb von Lägern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie nur vorübergehend abgestellt werden.

6.4 Ortsbewegliche Gefäße

(1) Ortsbewegliche Gefäße dürfen nur fest verschlossen gelagert werden.

(2) Die Lagerung ortsbeweglicher Gefäße muß so vorgenommen werden, daß mechanische Beanspruchungen und Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit oder Festigkeit der Gefäße beeinträchtigen, nicht auftreten.

(3) Zur Vermeidung mechanischer Beanspruchungen, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden können, müssen ortsbewegliche Gefäße durch entsprechende Stapelung und Lagerung gegen Fallen gesichert sein.

(4) Ortsbewegliche Gefäße müssen unter Beachtung der allgemeinen Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften) gestapelt oder gelagert werden.

(5) Die Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmeeinwirkungen, die die Dichtheit und Festigkeit der ortsbeweglichen Gefäße gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Vorschriften für den Füllungsgrad (Nummer 2.2) und nach Maßgabe der zu erwartenden Temperaturverhältnisse zu treffen.

7 Probebetrieb

7.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind - soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht - die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik für den Betrieb (Normalbetrieb) einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

7.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

7.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

7.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Personen zu begrenzen.

ENDE

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